Vorläufige Einstellung einzelner Taten nach §154 Abs.2 StPO; Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/93
- Datum
- 30.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Tatbestände vorläufig einstellen.
Eine vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO berührt nicht den bereits ergangenen Strafausspruch gegen einen Angeklagten.
Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung begründet keinen Revisionsgrund, soweit dadurch die Angeklagten nicht beschwert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 17. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 40/93 vom 30. April 1993 in der Strafsache gegen ███, geborene MC, aus ███, Ellen, dort geboren am ████, ████████, s ██, Wolfgang, geboren am █████ in ███, wegen Betrugs u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird, 1. soweit es den Angeklagten ██████████████ in den Fällen II 1, 15 und 32 der Urteilsgründe betrifft, vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ██ der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████, die Revision der Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. September 1992 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1, 15 und 32 der Urteilsgründe, soweit diese Straftaten des Angeklagten ██████████ zum Nachteil der Geschädigten Eva ███, Laila ███████, Ernestine RC und Helmut ████████ betreffen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der gegen den Angeklagten █████████ ergangene Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch über 100 Einzeltaten – von solchen wäre bei richtiger rechtlicher Würdigung auszugehen – insgesamt eine niedrigere als die erkannte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die aus mehreren Gründen offensichtlich fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung sind beide Angeklagten in diesem Falle nicht beschwert.
| Rissing-van Saan | Ruß | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |