Treffer
BGH Beschluss

Vorläufige Einstellung einzelner Taten nach §154 Abs.2 StPO; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 40/93
Datum
30.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH stellt das Verfahren in mehreren Anklagepunkten gegen einen Angeklagten gemäß §154 Abs.2 StPO vorläufig ein. Gleichzeitig werden die weitergehende Revision eines Angeklagten und die Revision der Mitangeklagten verworfen. Der bereits gegen einen Angeklagten ergangene Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Eine fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung war nicht revisionsrechtlich nachteilig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Tatbestände vorläufig einstellen.

2

Eine vorläufige Einstellung nach §154 Abs.2 StPO berührt nicht den bereits ergangenen Strafausspruch gegen einen Angeklagten.

3

Nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

4

Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung begründet keinen Revisionsgrund, soweit dadurch die Angeklagten nicht beschwert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 17. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 40/93 vom 30. April 1993 in der Strafsache gegen ███, geborene MC, aus ███, Ellen, dort geboren am ████, ████████, s ██, Wolfgang, geboren am █████ in ███, wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. April 1993 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Das Verfahren wird, 1. soweit es den Angeklagten ██████████████ in den Fällen II 1, 15 und 32 der Urteilsgründe betrifft, vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten ██ der Staatskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ████████, die Revision der Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. September 1992 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II 1, 15 und 32 der Urteilsgründe, soweit diese Straftaten des Angeklagten ██████████ zum Nachteil der Geschädigten Eva ███, Laila ███████, Ernestine RC und Helmut ████████ betreffen, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Der gegen den Angeklagten █████████ ergangene Strafausspruch wird hiervon nicht berührt; der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch über 100 Einzeltaten – von solchen wäre bei richtiger rechtlicher Würdigung auszugehen – insgesamt eine niedrigere als die erkannte Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die aus mehreren Gründen offensichtlich fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung sind beide Angeklagten in diesem Falle nicht beschwert.

Rissing-van SaanRußMiebach
ZschockeltWinkler
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