Revision: Unklare Feststellungen zur 'nicht geringen Menge' im BtMG — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/92
- Datum
- 18.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei dem Tatbestand der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist die nicht geringe Menge durch Angabe des Wirkstoffgehalts genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des in dubio pro reo, festzustellen.
Bei der Anwendung der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann auf eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Menge und Qualität des Betäubungsmittels feststehen.
Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei mehrjährigem Erwerb oder Konsum sind jedenfalls Menge und Qualität des Betäubungsmittels zu ermitteln, damit eine verlässliche Grundlage für die Strafzumessung besteht.
Bleibt unklar, welcher Schuldumfang der Verurteilung zugrunde liegt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die fehlerhafte Annahme nur einer Tat begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn sie für die festgesetzte Rechtsfolge oder für die Ermittlung des Schuldumfangs nachteilig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 9. Oktober 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 40/92 vom 18. März 1992 in der Strafsache gegen █████ aus [REDACTED], geboren am Bettina Ursula ███ 1965 in [REDACTED], wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1991, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Ersichtlich legt das Landgericht der Angeklagten zur Last, dass sie von Sommer 1986 bis April 1990 zunächst bis 1989 in nicht näher bestimmter geringfügiger Menge und dann im Jahre 1989 sich bis zum „durchschnittlichen und regelmäßigen“ Konsum steigernd (dabei in einem Einzelakt 10 g) Kokain unerlaubt erworben hat. Ferner hat sie nach den Feststellungen 1989 mit insgesamt 42 g Kokain unerlaubt Handel getrieben und 1990 zum unerlaubten Handeltreiben 90 g Kokain unerlaubt eingeführt. Durch die, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, fehlerhafte Annahme nur einer Tat ist die Angeklagte nicht beschwert. Das Urteil hat aber keinen Bestand, weil unklar bleibt, welchen Schuldumfang das Landgericht der Verurteilung zugrundegelegt hat.
Bei dem vom Landgericht angenommenen Tatbestand der unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist es zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „nicht geringe Menge“, durch das allein diese Vorschrift sich von der wesentlich milderen Norm des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG unterscheidet, erforderlich, die nicht geringe Menge durch Angabe des Wirkstoffgehalts des Betäubungsmittels genau, notfalls durch Schätzung unter Berücksichtigung des Satzes in dubio pro reo, festzustellen (vgl. u. a. BGHSt 33, 8, 15). Bei der Strafzumessungsregel gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG kann beim unerlaubten Handeltreiben ausnahmsweise auf eine solche Angabe verzichtet werden, wenn Menge und Qualität des Betäubungsmittels feststehen (BGH NStZ 1990, 395). Unerlässlich ist es aber, wie bezüglich des mehrere Jahre dauernden unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln nicht geschehen, zur Bestimmung des Schuldumfangs jedenfalls Menge und Qualität des Betäubungsmittels zu ermitteln, damit überhaupt eine Grundlage zur Strafzumessung besteht (vgl. BGH MDR 1991, 1073; 1990, 169).
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |