Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen unzureichender Begründung zum Beginn des Vollrausches
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 408/91
- Datum
- 29.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Blutalkoholkonzentrationen ab etwa 2 ‰ liegt eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nahe; ab ca. 2,6 ‰ ist sie in hohem Maße wahrscheinlich und bei etwa 3 ‰ in der Regel nicht ausgeschlossen.
Die Feststellung des Beginns des Sichberauschens erfordert eine tragfähige, entscheidungserhebliche Begründung; bloßes planmäßiges oder situationsgerechtes Verhalten und erhaltene Erinnerung reichen bei sehr hohen Alkoholwerten hierfür nicht aus.
Unterlässt das Tatgericht die erforderliche Prüfung des Zeitpunkts des Rauschbeginns bei hohen Blutalkoholwerten, ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Äußere Feststellungen zur Rauschtat können bestehen bleiben, soweit der aufgedeckte Begründungsmangel diese Feststellungen nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 22. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 408/91 in der Strafsache gegen Mehmet Firat [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962 in [REDACTED] (Türkei), wegen Vollrausches
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die äußeren Feststellungen zur im Rausch begangenen Tat bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang.
Zutreffend hat die Strafkammer ihrem Urteil als Rauschtat sexuelle Nötigung (§ 178 Abs. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zugrundegelegt. Sachverständig beraten hat das Landgericht bei dem Angeklagten für den Zeitraum der am Tattag nach 7.30 Uhr liegenden Rauschtat die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher und die des § 20 StGB nicht ausschließbar angenommen. Den Beginn des Sichberauschens hat die Kammer auf die Zeit kurz nach 3.00 Uhr festgelegt, als der Angeklagte gemeinsam mit dem späteren Tatopfer zu einem Trinkgelage hinzukam. Sie ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt trotz einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S. 54, 55). Dies schließt sie daraus, dass der Angeklagte sich fahrtüchtig gefühlt, auf das Folgegeschehen situationsgerecht reagiert und daran später eine vollständig erhaltene Erinnerung bis auf das Tatkerngeschehen und einen kurzen Zeitraum davor und danach gehabt habe (UA S. 13). Belegt werde sein völlig intaktes Erkenntnis- und Steuerungsvermögen durch den Umstand, dass er noch um 6.00 Uhr das Ansinnen, mit seinem Auto zu fahren, im Hinblick auf seine starke Alkoholisierung zurückgewiesen habe (UA S. 55).
Die Vorgehensweise des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Denn für die Annahme, dass sich der Angeklagte erst ab 3 Uhr und nicht schon früher vorsätzlich in einen Rausch versetzt und damit die Tatbestandshandlung des § 323a Abs. 1 StGB verwirklicht habe, fehlt es an einer tragfähigen Begründung. Eine alkoholische Beeinflussung erfüllt die Merkmale eines Rausches jedenfalls dann, wenn sie einen Schweregrad erreicht, der zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt (BGHSt 32, 48, 54). Diese Voraussetzungen kommen aber bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ schon für den als Beginn des „Sichberauschens“ festgelegten Zeitpunkt und nicht erst für die Zeit danach in Betracht.
Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, dass bei Blutalkoholwerten von 2 ‰ an aufwärts erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege, von 2,6 ‰ an in hohem Grade wahrscheinlich sei (BGH NStZ 1984, 506; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6) und bei 3 ‰ in der Regel nicht ausgeschlossen werden könne (BGHSt 34, 29, 31; BGH NStZ 1986, 114). Die Strafkammer hätte sich daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bei dem Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ noch kein Rausch im Sinne des § 323a StGB vorgelegen habe (vgl. BGHSt 32, 48). Die vom Tatrichter dafür angegebenen Gründe, nämlich das planmäßige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten sowie seine weitgehend intakt gebliebene Erinnerungsfähigkeit reichen dafür bei dem sehr hohen Blutalkoholgehalt nicht aus (vgl. u.a. BGHSt 37, 231, 240 ff. = NStZ 1991, 481, 482 f.; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 15 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu den hierzu gemachten Ausführungen eines Sachverständigen teilt die Kammer nicht die Auffassung des Landgerichts mit, so dass der Senat nicht in der Lage ist, diese auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils im Schuldspruch, weil eine zeitlich frühere Tatbestandsverwirklichung im Sinne des „Sichberauschens“ auch andere Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach sich ziehen kann und möglicherweise nur die Annahme von Fahrlässigkeit zulässt. Die Feststellungen zur Rauschtat werden vom dargelegten Fehler nicht berührt, sie können daher bestehen bleiben.
Blauth Rissing-van Saan Ruß Richter am Bundesgerichtshof Terno Miebach befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert:
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