Prozessbetrug durch Verschweigen von Einkünften im Unterhaltsbeschwerdeverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 408/55
- Datum
- 18.07.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einem gerichtlichen Verfahren durch unvollständige oder entstellende Tatsachendarstellung über entscheidungserhebliche Umstände einen Irrtum des Gerichts hervorrufen kann, verwirklicht objektiv die Eignung zur Täuschung im Sinne des (Prozess-)Betrugs.
Die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 ZPO begründet ein schutzwürdiges Vertrauen des Gerichts in Vollständigkeit und Richtigkeit anwaltlicher Erklärungen; das bewusste Verschweigen wesentlicher Tatsachen kann daher eine unmittelbare Irreführung des Gerichts darstellen.
Bedingter Betrugsvorsatz liegt nahe, wenn der Erklärende mit der Möglichkeit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass das Gericht aus vorgelegten Belegen einen unzutreffenden Schluss auf fehlende Einkünfte zieht.
Der Glaube, eine zur Irreführung geeignete Tatsachendarstellung sei wegen vermeintlicher Beweislastverteilung „zulässig“, betrifft regelmäßig die rechtliche Bewertung des Handelns und ist als Verbotsirrtum zu behandeln; er schließt den Vorsatz nicht ohne Weiteres aus.
Für die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils genügt beim Betrug bedingter Vorsatz, wenn die Täuschung auf eine möglicherweise höhere als die materiell geschuldete Leistung gerichtet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ████████████ ███ Bernhard G ██ aus ███, geboren am 1907 in ███,
2. den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Z ██ aus ███, dort geboren am 1915,
wegen Betrugs
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maag Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Aufklärungsrüge braucht im einzelnen nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge gegenüber dem Freispruch hinsichtlich der beiden Angeklagten durchgreift.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beantwortung der gerichtlichen Auflage durch den Angeklagten ███ geeignet war, die Richter irrezuführen, die über die Beschwerde zu entscheiden hatten, mit der der Ehemann ██████ die vom Angeklagten GC) erwirkte einstweilige Anordnung über den der Ehefrau RC für die Zeit des Ehestreites zu leistenden Unterhalt angefochten hatte.
Zur Begründung hatte der Beschwerdeführer u.a. behauptet, die Ehefrau, die von Beruf Zahnärztin ist, sei in der Lage, ihren Unterhalt durch Übernahme von Vertretungen selbst zu bestreiten. Der Angeklagte GC) hatte im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 darauf erwidert:
"Den Unterzeichneten liegen eine Fülle von Inseraten, Bewerbungsschreiben und Absagen der Antragstellerin vor, die sofort dem Gericht auf Wunsch überreicht werden können. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners, seine Behauptungen glaubhaft zu machen."
Dies mag der Wahrheit insofern entsprochen haben, als die Ehefrau ██ auf eine Anzahl Bewerbungen abschlägige Antworten bekommen hat. Zur Zeit der Absendung des Schriftsatzes hatte sie jedoch für die Dauer vom 15. Juni bis 8. Juli 1953 eine Vertretung in Hersfeld und bezog dafür neben freier Unterkunft ein Entgelt von 300 DM. Das Landgericht hatte ihr in der einstweiligen Anordnung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 250 DM zugesprochen. Für die Entscheidung über die Beschwerde des Ehemanns war es nach dessen Vorbringen von Bedeutung, in welchem Umfang die Ehefrau durch Übernahme von Vertretungen ihren Lebensunterhalt selbst verdiente.
Angesichts des Sach- und Streitstandes in der die einstweilige Anordnung betreffenden Sache war der wiedergegebene Satz geeignet, den Eindruck hervorzurufen, als ob die Ehefrau bisher mit keinem ihrer Bewerbungsschreiben Erfolg gehabt habe und mithin nicht in der Lage sei, auch nur zeitweise ihren Unterhalt selbst zu verdienen.
Die Strafkammer hat in den Kreis ihrer Betrachtungen die Möglichkeit nicht einbezogen, ob der Angeklagte GC) sich dadurch eines Prozeßbetruges schuldig gemacht hat, daß er im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 die Vertretungstätigkeit der Ehefrau nicht mitteilte, und hat offensichtlich aus diesem Grunde eine klare Feststellung darüber unterlassen, ob ████ GC) bei Abfassung des Schriftsatzes bereits von der Vertretungstätigkeit Kenntnis gehabt hat. Sollte dies der Fall gewesen sein, so hätte er diese Vertretungstätigkeit angeben oder jene Erklärung unterlassen müssen. Nach § 138 ZPO haben die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. Das Gericht darf erwarten, daß die Parteien dieses Gebot beachten, und auf die Vollständigkeit und die Wahrheit ihrer Erklärungen vertrauen.
So, wie die Erklärung abgegeben war, verletzte sie die prozessuale Wahrheitspflicht und war geeignet, das Gericht durch Entstellung des Sachverhalts unmittelbar irrezuführen.
Der Satz, es sei jedoch Sache des Antragsgegners, seine Behauptungen glaubhaft zu machen, zeigt, daß ███████ auch gar nicht damit rechnete, das Gericht werde nunmehr von seiner Auftraggeberin weitere Erklärungen oder Beweise zu der Frage fordern, ob sie nicht wenigstens teilweise in der Lage sei, ihren Unterhalt durch eigene Arbeit in ihrem Beruf zu bestreiten.
Das Vorbringen, es lägen "eine Fülle von Inseraten, Bewerbungsschreiben und Absagen vor", hatte mithin nicht die Bedeutung eines Beweisangebotes, sondern stellte die Behauptung dar, daß die Antragstellerin bisher keine Gelegenheit gefunden habe, als Zahnärztin Geld zu verdienen.
Aus den Feststellungen des Tatrichters ergibt sich, daß der Angeklagte GC) spätestens am 5. Juli 1953 von der Vertretungstätigkeit der Antragstellerin in Hersfeld und weiter davon Kenntnis hatte, daß sie vom 10. bis 25. Juli 1953 eine Vertretung in Frankfurt a. M. übernehmen werde, für die als Entgelt freie Unterkunft und teilweise Verpflegung sowie 200 DM vereinbart waren. Frau RC hatte ihm dies mitgeteilt, und er hatte es in den Handakten vermerkt.
Als der Berichterstatter des Oberlandesgerichts mit Verfügung vom 3. Juli 1953 der klagenden Ehefrau aufgab, glaubhaft zu machen, daß sie in der augenblicklichen Urlaubszeit keine zahnärztlichen Vertretungen bekommen könne, war die Frage nach der Beweislast zu ungunsten der Antragstellerin entschieden. Wie die Strafkammer zutreffend ausführt, bestand für die Beantwortung der Auflage die unbedingte Wahrheitspflicht. Diese Pflicht wurde dadurch verletzt, daß der Angeklagte ██ ██ als Urlaubsvertreter des Angeklagten ████ GC) mit Begleitschreiben vom 20. Juli 1953 "in Erfüllung der Auflage vom 3. Juli 1953" zwei Absagen auf Bewerbungen der Ehefrau dem Gericht überreichte, jedoch die beiden Vertretungen auf Anweisung GC) verschwieg. Dadurch wurde erneut und der Wahrheit zuwider behauptet, die Ehefrau sei auch in der Urlaubszeit nicht in der Lage gewesen, zahnärztliche Vertretungen zu bekommen, und zur Erhärtung dieser Behauptung in täuschender Weise von Beweismitteln Gebrauch gemacht.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Frage der Behandlung der Beschwerde des Ehemannes durch das Oberlandesgericht keinen Einfluß gehabt. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die Angeklagten sich des versuchten Betruges schuldig gemacht hätten. Die Strafkammer hat diese Frage beiden Angeklagten gegenüber verneint.
Der Angeklagte Z hatte sich dahin eingelassen, er habe sich nicht zu dem Schriftsatz GC) vom 28. Juni 1953 und zu dessen auf schriftliche Anfrage hin erteilte Anweisung in Widerspruch setzen, aber auch nicht eine unwahre Erklärung dem Oberlandesgericht gegenüber abgeben wollen. Deshalb habe er dem Schriftsatz vom 20. Juli 1953 eine solche Form gegeben, daß ein aufmerksamer Leser die Lückenhaftigkeit seiner Antwort auf die gerichtliche Auflage habe erkennen müssen. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für erwiesen, weil das Begleitschreiben vom 20. Juli 1953 nur die Mitteilung enthalte, aus den vorgelegten beiden Absagen gehe hervor, daß sich Frau RC ständig um Vertretungen bemühe, nicht aber die Feststellung, daß sie keine Vertretungen gehabt habe. Die Strafkammer schließt daraus ersichtlich, der Angeklagte ███ habe nicht den Willen gehabt, das Gericht zu täuschen. Denn sie würdigt sein Vorbringen dahin, daß bei diesem Angeklagten selbst der bedingte Vorsatz des Betruges fehle.
Diese Annahme wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Zunächst enthält das Urteil keine Feststellung des Inhalts, Z habe nicht damit gerechnet, das Oberlandesgericht werde es vielleicht doch nicht bemerken, daß er die Auflage nur unvollständig beantwortete. Vor allem aber kann der Ansicht der Strafkammer nicht beigetreten werden, der Angeklagte Z habe die gerichtliche Auflage lückenhaft beantwortet.
Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hatte der Antragstellerin nicht aufgegeben, sich dazu zu erklären, ob sie in der augenblicklichen Urlaubszeit keine zahnärztlichen Vertretungen bekommen könne. Diese Behauptung war bereits im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 in dem Hinweis auf die angeblich der Ehefrau zugegangenen zahlreichen Absagen enthalten. Das Gericht ging ersichtlich davon aus, daß Frau ███ ███ █████ berufliche Tätigkeit ausübe. Im Hinblick auf die in § 138 ZPO aufgestellte Wahrheitspflicht durfte es auf die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der vom prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen vertrauen. Es ging nur um die Frage, ob der Mangel beruflicher Tätigkeit darauf beruhe, daß die Ehefrau sich nicht um eine Vertretungstätigkeit bemühe, wie dies der Ehemann als Antragsgegner und Beschwerdeführer behauptete, oder darauf, daß ihre Bewerbungen erfolglos geblieben waren. Der Richter verlangte deshalb nur, Frau RC solle glaubhaft machen, sie habe keine Urlaubsvertretungen bekommen können. Diesem Verlangen konnte sie dadurch nachkommen, daß sie Absagen auf eigene Bewerbungen vorlegte.
Wenn, wie das Gericht voraussetzen durfte, die Behauptung, sie habe keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt, der Wahrheit entsprach, hatte die Antragstellerin der Auflage vollständig nachgekommen, indem die Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin vorgelegt wurden. Dann war die für die Entscheidung bedeutsame Tatsache, daß sie erfolglos um Vertretungen geworben hatte, glaubhaft gemacht. Es bedurfte daneben keiner nochmaligen Erklärung darüber, ob sie Vertretungen gehabt habe. Dem aufmerksamen Leser, der von der Wahrheit und Vollständigkeit der bisherigen prozessualen Erklärungen der Antragstellerin ausging, konnte deshalb der Gedanke gar nicht kommen, daß der Angeklagte ███ der Auflage nur unvollständig nachgekommen sei. Eine solche Annahme würde auch im Widerspruch zu der tatrichterlichen Feststellung stehen, der Schriftsatz vom 20. Juli 1955 mit seinen Anlagen sei objektiv geeignet gewesen, das Gericht irrezuführen, weil die schriftlich vorgelegten Absagebriefe vom 22. Juni 1953 und vom 2. Juli 1953 den Eindruck erwecken konnten, daß die Antragstellerin keine Einkünfte habe.
Der Angeklagte ██ hatte erst wenige Monate vorher die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er war 40 Jahre alt; es wird demnach davon ausgegangen werden können, daß er hinreichend gereift war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken. Daß er sie überblickt hatte, ergibt sich daraus, daß er beim Studium der Handakten den vom Angeklagten GC) im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 abgegebenen Eindruck gewann, dieser könne Prozeßbetrug sein. Seine Meinung, das Oberlandesgericht werde erkennen, daß er in seinem Schriftsatz vom 20. Juli 1953 mit einer für die Entscheidung wesentlichen Tatsache hinter dem Berge halte, hat unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände Ähnlichkeit mit dem an eine Erklärung insgeheim geknüpften Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen. Sie ist auch deshalb unverständlich, weil das Beschwerdegericht, wenn es die "Lückenhaftigkeit" der auf die Auflage gegebenen Antwort nach dem angeblichen Willen des Angeklagten erkannt hätte, auf umgehender erschöpfender Beantwortung bestanden hätte. Der Angeklagte wäre dann erneut der Zwangslage ausgesetzt gewesen, der er sich durch die Abfassung des Schriftsatzes vom 20. Juli 1953 angeblich hatte entziehen wollen. Die Lage wäre nunmehr noch unangenehmer für ihn gewesen, weil er dann vor der Wahl gestanden hätte, entweder der Wahrheit zuwider zu sagen, die Antragstellerin habe in der Urlaubszeit keine Vertretungen gehabt, oder zuzugeben, daß seine erste Erklärung unvollständig und somit falsch war.
Nach allem beruht es auf einer nicht erschöpfenden Würdigung des festgestellten Sachverhalts, wenn die Strafkammer annimmt, der Angeklagte habe nicht mindestens damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, daß durch die Vorlage der beiden Absagebriefe bei den Richtern des Beschwerdegerichts die irrige Meinung geweckt wurde, die Antragstellerin habe trotz ihres Bemühens Ferienvertretungen nicht bekommen können.
Gegenüber der Revision des Oberstaatsanwalts macht die Verteidigung geltend, bei dem Angeklagten Z fehle es auch deshalb am Betrugsvorsatz, weil die Ehefrau ███ einen Anspruch auf den durch die einstweilige Anordnung zugesprochenen Unterhalt von 250 DM monatlich gehabt habe. Selbst wenn der Angeklagte den Willen gehabt hätte, die Richter zu täuschen, habe ihm doch die Absicht gefehlt, der Antragstellerin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Verteidiger beruft sich für diese Ansicht auf das Urteil BGHSt 3, 161. Indessen war schon aus der Auflage ersichtlich, daß die Urlaubsvertretungen für die Höhe des Unterhaltsanspruchs dem Oberlandesgericht wesentlich waren. Das Verhalten des Angeklagten Z ist überdies nur verständlich, wenn er jedenfalls damit rechnete und billigend in Kauf nahm, der Ehefrau ██████ werde möglicherweise ein höherer Unterhaltsanspruch zugesprochen werden, wenn nicht bekannt würde, daß sie durch Urlaubsvertretungen Verdienst hatte. Bezüglich der Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils genügt bedingter Vorsatz.
Der Verteidiger trägt weiter vor, der Angeklagte habe sich in einem so schweren Interessenwiderstreit befunden, daß ihm mindestens der gute Glaube, die Vertretungen verschweigen zu dürfen, nicht abgesprochen werden könne. Wenn er die Vertretungen angegeben hätte, hätte er den Angeklagten GC) einer objektiven Unwahrheit im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 bezichtigen müssen. Die Behauptung, der Angeklagte Z habe sich für befugt gehalten, zum Schutze des Angeklagten █████ die Urlaubsvertretungen der Antragstellerin zu verschweigen, ist neu und kann deshalb im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie steht auch mit den tatrichterlichen Feststellungen im Widerspruch.
Im übrigen lag ein echter Interessenwiderstreit, den der Angeklagte Z nur durch Verletzung einer ihm obliegenden Rechtspflicht hätte lösen können, nicht vor. Denn es war ihm unbenommen, die für die Auflage des Gerichts gesetzte Frist verstreichen zu lassen, ohne etwas zu tun. Ein solches Verhalten lag umso näher, als der Angeklagte GC die Ansicht vertrat, seine Auftraggeberin habe keine Beweismittel. Die irrige Annahme, die Unwahrheit sagen zu dürfen, um vor dem Vorwurf zu schützen, im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 die prozessuale Wahrheitspflicht verletzt zu haben, wäre nicht geeignet, den Vorsatz auszuschließen. Sie wäre vielmehr nur als verschuldeter Verbotsirrtum zu würdigen.
Der Freispruch des Angeklagten Z kann nach allem nicht bestehen bleiben. Die tatrichterlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die Schuldfrage schon abschließend zu entscheiden. Ob der Angeklagte Antrag gemäß § 17 StFG 1954 gestellt hat, kann das Revisionsgericht nicht entsprechend dem von der Staatsanwaltschaft im ersten Rechtszug gestellten Antrag das Verfahren gemäß § 2 StFG 1954 einstellen, sondern muß die Sache an die Strafkammer zurückverweisen.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte GC) die Urlaubsvertretungen dem Gericht nicht mitgeteilt, sondern durch die Weisung, in einer zur Täuschung geeigneten Weise die Absagebriefe mit dem Schriftsatz vom 20. Juli 1953 vorzulegen, veranlaßt. Daß er das Gericht über die Einkommensverhältnisse seiner Auftraggeberin täuschen wollte, sieht die Strafkammer trotz bestehenden Verdachts nicht für erwiesen an. Sie hält die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, er habe geglaubt, die Einkünfte der Ehefrau ███ verschweigen zu dürfen, weil seiner Ansicht nach den beschwerdeführenden Ehemann die Beweislast getroffen habe. Soweit es an der nötigen Sorgfalt habe fehlen lassen, sich Kenntnis über das Unrecht seiner Handlungsweise zu verschaffen, habe er "in strafrechtlich unerheblicher Weise fahrlässig gehandelt". Aus diesem Grunde sei er "mangels Beweises in subjektiver Hinsicht" freizusprechen.
Die Strafkammer hat demnach, wie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend rügt, den für nicht widerlegt erachteten Glauben des Angeklagten, die Urlaubsvertretungen seiner Auftraggeberin verschweigen zu dürfen, als Tatbestandsirrtum im Sinne des § 59 StGB behandelt. Der Irrtum, dem der Angeklagte GC) unterlegen sein will, ist jedoch ein Verbotsirrtum. Dabei kann die Frage unerörtert bleiben, ob im Falle der Begehung eines Prozeßbetruges durch Unterlassen das Bewußtsein, die Wahrheit offenbaren zu müssen, zum Vorsatz gehört und der Irrtum über diese Pflicht Tatbestandsirrtum ist (BGHSt 2, 150). Der Angeklagte hat durch aktives Handeln getäuscht, indem er bewußt wahrheitswidrig im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 selbst behauptete und später durch den Angeklagten ███ behaupten ließ, seine Auftraggeberin habe sich ständig, jedoch erfolglos um Vertretungen bemüht. Wenn er glaubte, im Hinblick auf die Beweislast täuschen zu dürfen, obwohl er sich darüber klar war, daß diese Täuschung geeignet war, das Gericht zu einer dem Antragsgegner ungünstigen Entscheidung zu veranlassen, so betraf sein Irrtum nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, sondern die rechtliche Bewertung seines Tuns. Der Irrtum war deshalb nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum zu behandeln; er war daher nicht geeignet, den Betrugsvorsatz auszuschließen (BGHSt 2, 194/209). Daß der Verbotsirrtum überwindlich war, kann schwerlich bezweifelt werden. Das ist auch die Ansicht der Strafkammer, die das Verhalten des Angeklagten als fahrlässig bezeichnet.
Somit kann der Freispruch des Angeklagten GC ebenfalls nicht bestehen bleiben. Auch hier reichen die tatrichterlichen Feststellungen nicht aus, um die Schuldfrage schon jetzt abschließend zu entscheiden. Das Revisionsgericht muß deshalb auf Grund des von dem Angeklagten gestellten Antrages gemäß § 17 StFG 1954 die Sache an das Landgericht zurückverweisen. Dieses hat die irreführende Darstellung im Schriftsatz vom 28. Juni 1953 in die rechtliche Würdigung einzubeziehen. Es handelt sich dabei um ein Stück der in der Anklage bezeichneten Tat im Sinne des § 264 StPO.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Busch | Glanzmann | Wiefels | |||
| Koeniger | Maag |