Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unbestimmter Feststellungen bei umfangreichem Sexualmissbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 407/92
Datum
16.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob auf Revision das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz wegen zahlreicher Sexualstraftaten gegen Stieftöchter auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat. Das Gericht bemängelte unbestimmte, widersprüchliche Feststellungen und eine unzureichende Beweiswürdigung. Insbesondere sind bloße Schätzungen der Tatanzahl ohne Individualisierung unzureichend; bei Auflösung fortgesetzter Handlungen sind Anklagevoraussetzungen zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen über die Anzahl gleichartiger Einzeltaten dürfen nicht allein auf schätzenden Hochrechnungen beruhen; es bedarf individualisierbarer, bestimmter Tatfeststellungen.

2

Die Urteilsgründe müssen die Beweiswürdigung so darlegen, dass das Revisionsgericht die Glaubhaftigkeit und Widerspruchsfreiheit von Zeugenaussagen prüfen kann; bloße Pauschalbehauptungen genügen nicht.

3

Wird eine als fortgesetzte Handlung angeklagte Tatserie in rechtlich selbständige Einzeltaten aufgelöst, fehlen für weitere, in der Anklage nicht konkretisierte Einzeltaten die Verfahrensvoraussetzungen, sodass gegebenenfalls eine Nachtragsanklage erforderlich ist.

4

Auch besondere strafzumessende Regelungen (z.B. früheres StGB-DDR) rechtfertigen keine Herabsetzung der Bestimmtheitsanforderungen an Tatfeststellungen und die Begründung des Schuldspruchs.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 18. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 407/92 vom 16. September 1992

in der Strafsache gegen Willi Hubert ██, geboren am ██ in ██, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 18. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Bezirksgericht hat den Angeklagten in Anwendung des zur Tatzeit geltenden Strafrechts der DDR wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 169 Fällen (§ 148 Abs. 1 StGB-DDR) und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 214 Fällen (§ 150 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die ohnehin unzulässige Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an.

Die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen sind in weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für Schuldspruch und Strafausspruch zu dienen. Sie weisen zudem in sich Widersprüche auf und beruhen auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.

a) Nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt begann der Angeklagte Ende September 1985, sich seinen bei den Stieftöchtern Beatrice (geboren am ████████████████████) und Diana (geboren am ████████████), deren Erziehung er im Einvernehmen mit der Mutter der Mädchen mitbestimmte und die ihn als Vater anerkannten, in sexueller Absicht zu nähern.

Konkrete Tatschilderungen lassen sich dem Urteil lediglich insoweit entnehmen, als unter ungefährer Zeitangabe für den jeweils ersten, teilweise auch durch konkrete Tatumstände gekennzeichneten Fall die Handlungen ihrer Art nach etwas näher beschrieben werden (intimes Streicheln von Beatrice und Versuche, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben; intimes Streicheln von Diana, onanieähnliche Handlungen durch dieses Mädchen und Geschlechtsverkehr mit ihr). Darüber hinaus gibt das Bezirksgericht – von einem konkreten Vorfall im Urlaub im April 1987 abgesehen – im Wesentlichen nur die Mindestanzahl der Fälle an, die es für die einzelnen Arten der Intimhandlungen angenommen hat. Auf welche Feststellungen diese Zahlenangaben zurückgehen, bleibt weitgehend ungewiss. Sie erschließen sich nur zum Teil in allerdings unsicherer Weise noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Im Übrigen bleibt ihre Ermittlung aber wegen vorhandener Widersprüche unklar, oder es fehlt völlig an einer entsprechenden Grundlage.

Die Zahl der Intimkontakte mit Beatrice beruht wohl (eine ausdrückliche Aussage dazu fehlt im Urteil) darauf, dass das Bezirksgericht angenommen hat, der Angeklagte habe das Mädchen mindestens einmal im Monat intim berührt. Ganz klar ist freilich auch dies nicht, weil die Zahl der Monate im Tatzeitraum vom 14. bis zum 16. Geburtstag des Mädchens (§ 150 Abs. 1 StGB-DDR) nicht genau der festgestellten Anzahl der Verfehlungen entspricht. Soweit das Bezirksgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe seine Stieftochter Diana ab September 1985 bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres 78mal, um sich sexuell zu erregen, abends im Bett nach Hochschieben ihres Schlafanzugs „am Gesicht, Körper und Rücken“ gestreichelt, können nur Mutmaßungen darüber angestellt werden, worauf diese Zahlenangabe gegründet ist. Aus der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der als Zeugin vernommenen Stieftochter Diana ergibt sich dafür, jedenfalls nach dem, was darüber im Urteil mitgeteilt wird, keine eindeutige Grundlage. Im Ergebnis Ähnliches gilt für die weitere Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit Diana in der Zeit bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres 75mal und in der Zeit danach bis zu ihrem 16. Geburtstag insgesamt 200mal ausgeübt. Das Urteil enthält zwar Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit des Beischlafs mit Diana; sie weisen jedoch Widersprüche auf und sind daher nicht geeignet, die Feststellung der Mindestzahl zu tragen. Während es im Urteil zunächst heißt, der Angeklagte habe sich „in der Folgezeit“ mindestens einmal wöchentlich auf derartige Weise an Diana vergangen, geht das Bezirksgericht später davon aus, es sei mindestens zweimal wöchentlich zu Fällen dieses sexuellen Missbrauchs gekommen, und es legt diese Häufigkeitsangabe ausdrücklich auch der Ermittlung von insgesamt mindestens 200 Fällen des Geschlechtsverkehrs mit Diana in der Zeit vom 14. bis zum 16. Geburtstag des Mädchens zugrunde. Die Feststellung der Anzahl der onanieähnlichen Handlungen schließlich entbehrt einer Grundlage völlig.

b) Abgesehen von diesen schon für sich zur Aufhebung zwingenden Mängeln hat der Senat Bedenken grundsätzlicher Art, Feststellungen zu gleichartigen Einzeltaten, die ohne Individualisierung und Konkretisierung des jeweiligen Sachverhalts, lediglich gestützt auf schätzende Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit der Tatbegehung, getroffen werden, als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 304/92). Das Bezirksgericht hat in Anwendung des als dem Täter günstiger erachteten Strafrechts der DDR, dem die fortgesetzte Handlung fremd war, auf Einzeltaten im Sinne von Tatmehrheit erkannt. Allerdings hätte es auch bei Anwendung der Vorschriften des StGB von rechtlich selbständigen Taten ausgehen müssen, da zureichende Anhaltspunkte für ein Handeln mit Gesamtvorsatz ausdrücklicher Feststellung zufolge fehlen und angesichts der Gesamtumstände auch schwerlich zu ermitteln sind. Die Gleichartigkeit der Einzeltaten darf nun aber nicht dazu führen, dass an die Stelle der Feststellung konkreter, einzelner Straftaten die Ermittlung von Schätzungswerten über die Begehungshäufigkeit treten. Für die Verurteilung eines Täters genügt die allgemeine, noch so sichere Überzeugung des Gerichts, dass er sich in einem abgegrenzten Zeitraum einmal oder mehrfach nach einem bestimmten Straftatbestand strafbar gemacht hat, grundsätzlich nicht. Vielmehr bedarf es der Feststellung individualisierter Taten. Nur dann, wenn die Fälle strafbaren Verhaltens so konkret ermittelt werden, dass sie sich von anderen gleichartigen Taten, die der Angeklagte begangen hat oder begangen haben kann, unterscheiden lassen und damit feststeht, welche bestimmten Taten von der Verurteilung erfasst werden, ist rechtsstaatlichen Anforderungen genügt (BGHR StPO § 267 I 1 – Mindestfeststellungen 1; BGH bei Holtz MDR 1985, 91; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 267 Rdn. 5; vgl. dazu auch BGH NStZ 1986, 275, 276). Eine nur vage Ermittlung einer größeren Anzahl gleichartiger Taten kann nicht nur den Angeklagten empfindlich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränken. Es besteht auch die Gefahr, dass sich das Tatgericht mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten begnügt, ohne die unerlässliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben (BGHR aaO).

Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatfeststellungen haben ihre Berechtigung auch unter den besonderen Bedingungen der Strafenbildung nach § 64 StGB-DDR. Auch insoweit gilt, dass Schätzungen der Mindestzahl gleichartiger Fälle, die letztlich allein auf Angaben über die (durchschnittliche) Häufigkeit der Tatbegehung gestützt sind und sachlich lediglich mathematische Hochrechnungen bedeuten (UA „2 Jahre à 50 Wochen à zweimal Geschlechtsverkehr = 200 Fälle“; vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 803; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 40; Kleinknecht/Meyer aaO § 267 Rdn. 6), zur Feststellung einer Vielzahl rechtlich selbständiger Einzeltaten grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 91). Die besondere Schutzbedürftigkeit der Tatopfer bei Sexualstraftaten im Familienverband verlangt eine Verminderung der Bestimmtheitsanforderungen nicht; sie könnte eine solche „großzügigere“ Beurteilung im Übrigen auch nicht rechtfertigen. Das Ziel angemessener Bestrafung in solchen Fällen lässt sich durchaus auch bei einer – in Anwendung des § 154 StPO herbeizuführenden – Konzentration des Verfahrens auf einzelne konkret ermittelte Taten erreichen.

Schließlich genügt auch die Beweiswürdigung nicht den an sie zur Ermöglichung der sachlich-rechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellenden Anforderungen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u. a. ausgeführt:

„Die sich auf die Bewertung der verschiedenen Aussagen beziehenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung erschöpfen sich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens (das immerhin 383 Einzelfälle zum Nachteil zweier Kinder bzw. Jugendlicher während eines Zeitraums von mehr als 43 Monaten zum Gegenstand haben soll) auf die elf Zeilen des dritten Absatzes auf UA S. 15. Dabei wird entscheidend darauf abgehoben, dass ‚die Bekundungen der Zeugen übereinstimmend, widerspruchsfrei und daher glaubwürdig seien‘. Diese Beurteilung erlauben die Entscheidungsgründe schon deswegen nicht, weil die Aussagen der von dem Verhalten des Beschwerdeführers vor allem betroffenen Zeugin Diana ██████ lediglich fragmentarisch wiedergegeben sind. Der Bericht über deren Bekundungen bricht nämlich auf UA S. 15 nach der Schilderung des im Juli 1986 mit ihrem Stiefvater vollzogenen ersten Geschlechtsverkehrs ab. Was die Zeugin über die nachfolgenden Ereignisse mitgeteilt hat, ist nicht erkennbar. Die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit ihrer Darstellung entziehen sich daher ebenso der revisionsgerichtlichen Prüfung wie die vom Tatrichter betonte Übereinstimmung der Aussagen der drei Belastungszeuginnen.“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

a) Im Unterschied zum Urteil geht die Anklage in Anwendung der Vorschriften des StGB von zwei, jeweils zum Nachteil eines Mädchens begangenen fortgesetzten Handlungen aus. Die Schilderung im Anklagesatz lässt als konkrete Einzeltaten hinsichtlich beider Mädchen die jeweils erste Tat, mit der sich der Angeklagte an seinen Stieftöchtern vergangen hat, und in Bezug auf Diana weitere individualisierbare Taten (noch) erkennen. Insoweit reicht die Anklage als Grundlage für das Hauptverfahren aus. Für den Fall aber, dass darüber hinaus weitere konkrete Einzeltaten in dem von der Anklage erfassten Zeitraum in Betracht kommen, bedarf es ihrer Ergänzung durch eine Nachtragsanklage. Denn verurteilt das Gericht wegen mehrerer materiell-rechtlich selbständiger Straftaten, welche in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder sonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind, fehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR StPO § 200 Tat 1).

b) Bei Auflösung des von Fortsetzungszusammenhang ausgegangenen Anklagevorwurfs in Einzeltaten muss hinsichtlich der nicht erwiesenen Fälle freigesprochen werden, sofern es nicht zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt.

Kutzer Ruß Richter am Bundesgerichtshof

Blauth Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert.

Ruß
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