Revision verworfen: Bewaffneter Gruppenraub – Kenntnis und Billigung der Schusswaffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 407/91
- Datum
- 11.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gemeinsamer Tatplanung und gegenseitigem Wissen um die Bewaffnung der Beteiligten begründet die Gesamtbetrachtung Mittäterschaft; es bedarf keiner detaillierten Absprache jedes Einzelschritts.
Wer an einem Raub teilnimmt und die Bewaffnung eines Mittäters kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen, wenn es sich um eine echte Schusswaffe handelt.
Die Strafkammer darf bei der Strafzumessung bei Raubtaten minder schwere Fälle annehmen; eine Überprüfung erfolgt nur bei erkennbaren Rechtsfehlern in der Begründung.
Revisionsrügen, die keine durchgreifenden Rechtsfehler darlegen, sind nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen; Beweisanträge mit für die Entscheidung bedeutungslosen Tatsachen können nach § 244 Abs. 3 StPO unbeachtet bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20. Februar 1991
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 407/91 in der Strafsache gegen █████████████████ aus ███, geboren am █ 1963 in ██ (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1991, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Miebach, Terno als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten ██████ und den Mitangeklagten ████ wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten ████ hat das Urteil nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO bereits Rechtskraft erlangt. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ██████ bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Die unter I.3, 4 der Revisionsbegründung erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 1991 dargelegten Gründen als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch für die unter I.1, 2 der Revisionsbegründung ausgeführten Beanstandungen. Auf die mit den dort genannten Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für die Entscheidung nicht an; sie stellen sich als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar. Der unter I.5 der Revisionsbegründung gerügte Verstoß gegen § 261 StPO wird im Rahmen der Sachrüge erörtert.
2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8) fassten die Angeklagten gemeinsam mit drei weiteren Beteiligten den Plan, im Hofgarten in Düsseldorf Homosexuelle zu überfallen und auszurauben, da jeder von ihnen Geld benötigte. Die Tatausführung sei, ohne dass etwas detailliert habe verabredet werden müssen, allen klar gewesen und von allen gebilligt worden: das Opfer sollte als Freier „angemacht", in ein Gebüsch gezerrt und ihm sodann gewaltsam Geld oder sonstige Wertgegenstände entrissen werden. Alle fünf an der Absprache Beteiligten seien „wie jeder von sich und den anderen wusste, für ein derartiges Vorhaben bestens ausgerüstet" gewesen. Der Mitangeklagte ████ habe eine echte Schusswaffe, nämlich eine Gaspistole, an der bei Verschuss einer Patrone Gas vorne austritt, der Angeklagte ██████ ein Messer bei sich gehabt. Der Zeuge █████ habe eine Gaspistole bei sich getragen und dem Zeugen Bakir, von allen bemerkt, eine ihm gehörende weitere Gaspistole ausgehändigt. Auch der fünfte Beteiligte sei bewaffnet gewesen.
Wenn die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte ██████ habe darum gewusst, dass der Mitangeklagte ████ eine Gaspistole bei sich führte, so lässt das einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn die von der Strafkammer festgestellten Umstände legen es nahe, dass die Ausrüstung jedes einzelnen der Tätergruppe den anderen nicht verborgen worden ist. Ebenso aber tragen die Feststellungen unter Berücksichtigung des abgesprochenen Tatplanes und der Ausrüstung der Beteiligten den weiteren Schluss, der Angeklagte ██████ habe es zumindest billigend hingenommen, dass es sich bei der Waffe ████ um eine echte Schusswaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. Da auch die Ausführungen zur Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████ nicht erkennen lassen – die Strafkammer hat für beide Raubtaten minder schwere Fälle angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen –, ist die Revision zu verwerfen.
| Rissing-van Saan | Ruß | Terno | |||
| Kutzer | Miebach |