Treffer
BGH Beschluss

Revisionen zumeist verworfen; vorläufige Einstellung bei Betäubungsmittelverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 406/95
Datum
06.03.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts entschieden: Das Verfahren gegen den Angeklagten D'AC wegen acht Haschischgeschäften wird vorläufig eingestellt, weil das Landgericht für diese Taten Strafen versäumt hat. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden überwiegend als unbegründet verworfen. Mehrere Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie unzureichend substantiiert oder unvollständig vorgetragen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vorläufige Einstellung eines Verfahrens nach § 154 StPO ist zulässig, soweit die Vorinstanz für bestimmte Taten Strafen versäumt hat und eine Fortführung nicht angezeigt erscheint.

2

Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer unklare oder pauschale Beweisbehauptungen nicht hinreichend konkretisiert, so dass eine rechtliche Prüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.

3

Ein Beweisantrag liegt nicht vor, wenn das Vorbringen in der Revisionsbegründung keine konkrete Darlegung eines neuen oder übersehenen Tatsachenvortrags enthält.

4

Rügen sind unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entscheidungserhebliche Einwendungen (beispielsweise zur Ausschließung einer Vernehmung) nur unvollständig oder unklar vorträgt.

5

Rechtsfehler, die die Angeklagten nicht beschweren (kein Nachteil), begründen keinen Revisionsgrund; insoweit ist die Nachprüfung zurückzuweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 406/95 vom 6. März 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO am 6. März 1996 einstimmig

Tenor

Das Verfahren wird, soweit der Angeklagte D'AC_____ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (Haschischgeschäfte mit dem Zeugen SCO C., UA S. 22) verurteilt worden ist, vorläufig eingestellt, weil das Landgericht für diese Taten Strafen versäumt hat, im Umfang der Einstellung die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten D'AC_____ entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision des Angeklagten D'AC und die Revisionen der Angeklagten PC und AC_____ gegen das vorbezeichnete Urteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass a) die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten D'AC wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Fall entfällt (vgl. BGH NStZ 1993), b) der von den Angeklagten PC und D'AC_____ in den Niederlanden erlittene Freiheitsentzug angerechnet wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Anregungen auf Vernehmung des Zeugen Silvio P_____ beinhalten keinen Beweisantrag (BGHSt 39, 251).

Die Rüge zur unterbliebenen Vernehmung des Richters am Amtsgericht HCO als Zeugen ist schon unzulässig, weil der Beschwerdeführer D'AC_____ die (dem Tatgericht aufgrund seiner Aktenkenntnis wohl noch verständliche) unklare und pauschale Beweisbehauptung nicht verdeutlicht hat, so dass dem Senat auch BGHSt 37, 162), eine rechtliche Prüfung nicht möglich ist. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO durch die Fußfesselung ist in der Revisionsbegründungsschrift nicht schlüssig dargelegt. Der Ausschließungsbeschluss anlässlich des Versuchs der Vernehmung der Zeugin SC_____ vom 8. November 1994 wird von der Revision nur unvollständig vorgetragen. Die diesbezüglichen Rügen sind unzulässig. Durch die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 21 StGB und die unterbliebene Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in der Alternative der gemeinschaftlichen Begehung sind die Angeklagten nicht beschwert.

Jeder Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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