Revisionen verworfen: Tateinheit bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 406/93
- Datum
- 30.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine Körperverletzung in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit einem noch andauernden Raub (z. B. zur Verhinderung der Flucht), besteht zwischen den Delikten Tateinheit.
Die Änderung des rechtlichen Konkurrenzverhältnisses zugunsten der Annahme von Tateinheit vermindert die Schuld nicht und beeinflusst die Strafzumessung nicht ohne weitere strafmildernde Umstände.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision nachprüfen und sie bei Fehlen zureichender Revisionsrechtfertigungen verworfen erklären.
Bei Verwerfung der Revision sind die Kosten des Rechtsmittels den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Leipzig, 21. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 406/93
vom 30. September 1993
in der Strafsache gegen
███, aus LC__), dort geboren am Sven Andreas ████, geboren am ███ 1971,
████████, aus ███████, dort geboren am Jürgen ███ 1972,
Ronny [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1973,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 30. September 1993
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 21. Dezember 1992 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte ████ der schweren räuberischen Erpressung in acht Fällen, in vier Fällen in Tateinheit mit Raub und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zum Verhältnis der vom Angeklagten █████ im Fall It 8 begangenen Gesetzesverletzungen hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juli 1993 ausgeführt:
„Die schwere räuberische Erpressung zum Nachteil der Raiffeisenbank [REDACTED] (Fall 8, UA S. 32–35) und die Körperverletzung des Zeugen [REDACTED] (Fall 8, Bl. [REDACTED] d. A.) stehen im Verhältnis der Tateinheit, als der Angeklagte █████ den Zeugen [REDACTED] der Flucht hindern wollte, weil der Raub noch nicht beendet war (BGH NStZ 1984, 409). Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses mindert die Schuld des Angeklagten ████ nicht und vermag deshalb den Strafaussprach nicht zu beeinflussen.“
Dem schließt sich der Senat an.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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