Revision verworfen: Bewertungseinheit bei Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 405/95
- Datum
- 31.10.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmittelstraftaten werden nach der Bewertungseinheit aufeinanderfolgende Teilakte eines einheitlichen Umsatzes (vom Erwerb über die Einfuhr bis zur Veräußerung) zu einer einzigen Tat verbunden.
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist bereits erfüllt, wenn der Täter das Betäubungsmittel erwirbt mit der Absicht der gewinnbringenden Veräußerung.
Dass ein Teil der zum Verkauf bestimmten Betäubungsmittel später weggeworfen, gestohlen oder durch Beschlagnahme nicht mehr verwertbar wird, steht der Annahme des Handeltreibens nicht entgegen.
Ergibt die revisionsrechtliche Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler, ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 23. Mai 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 405/95 vom 31. Oktober 1995 in der Strafsache gegen Nicolas O., geboren am ████ in ████, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 1995 wird mit folgender Klarstellung des Schuldspruchs als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. August 1995 ist lediglich ergänzend zu bemerken:
Der Angeklagte hat in allen vier Fällen eine nicht geringe Menge Haschisch unerlaubt eingeführt und damit unerlaubt Handel getrieben. Nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit werden alle im Rahmen ein und desselben Umsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte des Handeltreibens vom Erwerb über die Einfuhr bis zur Veräußerung der ursprünglich erworbenen Gesamtmenge zu einer einzigen Tat verbunden (BGHSt 30, 28). Auf den Umstand, daß ein Teil einer zum Verkauf bestimmten Menge später weggeworfen oder gestohlen wurde, kommt es für den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der schon mit dem Erwerb des Betäubungsmittels zur gewinnbringenden Veräußerung erfüllt ist, ebensowenig an, wie darauf, daß durch den Zugriff der Zollbeamten bei der unerlaubten Einfuhr Haschisch nicht mehr verkauft werden konnte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1995 – 3 StR 346/95).
Zur Strafrahmenwahl ist neben den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts auf BGH NStZ 1987, 72 hinzuweisen.
| Kutzer | Miebach | Schomburg | |||
| Zschockelt | Winkler |