Revision wegen Unzucht mit Kind: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/56
- Datum
- 19.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geständnis, das in der Hauptverhandlung und zuvor wiederholt abgegeben sowie durch äußere Umstände teilweise bestätigt wurde, kann trotz medizinischer Anhaltspunkte, die eine Alternative nahelegen, tragfähig für eine Verurteilung sein, sofern die Gesamtwürdigung keine sicheren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ergibt.
Findet ein Sachverständiger nur mit hoher Wahrscheinlichkeit (nicht mit Gewissheit), dass ein medizinischer Umstand gegen die Tat spreche, schließt dies die Verwertbarkeit des Geständnisses nicht zwingend aus.
Liegen Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Enthemmung vor, muss das Gericht prüfen, ob diese Enthemmung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB als "erheblich" zu bewerten ist und ob mildernde Rechtsfolgen zu gewähren sind.
Das Revisionsgericht kann eine vom Landgericht unterlassene verpflichtende Prüfung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht durch eigene Strafzumessungsausführungen ersetzen; bei Fehlen der gebotenen Prüfung ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 22. November 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Adam M. aus ███████, dort geboren am ████ 1915, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. November 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer von der weiteren Anklage auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kinde weist weder verfahrens- noch sachlichrechtlich einen Rechtsfehler auf.
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Umstand, dass der Angeklagte keinen Samen absondern könne, bei der Beweiswürdigung nur fehlerhaft berücksichtigt (§ 261 StPO), ist unbegründet. Der Angeklagte hat die Tat, soweit er verurteilt ist, in zwei polizeilichen Vernehmungen, außerdem vor dem Haftrichter und, wie das angefochtene Urteil ergibt, auch in der Hauptverhandlung eingestanden, die mehr als elf Monate nach der Tat stattgefunden hat. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit dieser Angaben des Angeklagten geprüft und keinen vernünftigen Grund gesehen, das Geständnis für unrichtig zu halten, zumal es in einigen äußeren Punkten durch weitere Beweismittel bestätigt worden ist. Dem Einwand der Verteidigung, wegen operativer Unterbindung der Samenleiter könne der Angeklagte keinen Samen absondern, an dem Kinde seien jedoch abgestorbene Samenfäden gefunden worden, die also auf einen anderen Täter hinwiesen, ist die Strafkammer nachgegangen. Er hatte Bedeutung für die Prüfung der Richtigkeit des Geständnisses. Ausweislich der Urteilsgründe steht nach der Bekundung des ärztlichen Sachverständigen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“, also nicht mit Gewissheit fest, dass der Angeklagte keinen Samen absondern kann. Der ärztliche Befund schließt die Richtigkeit des Geständnisses also nicht unbedingt aus. Weiterhin lässt sich nicht ausschließen, dass die an dem Kinde gefundenen Samenspuren durch den Angeklagten auf das Kind übertragen worden oder auf andere Weise und bei anderer Gelegenheit an dessen Körper und Kleidung gelangt sind, ohne dass dies jedoch zu dem Schluss nötigt, dass der Angeklagte die Tat nicht begangen und ein unrichtiges Geständnis abgelegt hat. Nimmt man hinzu, dass die nochmalige Untersuchung der Absonderungsfähigkeit ein noch genaueres Ergebnis nur bei tagelanger ununterbrochener Beobachtung des Angeklagten unter Unterbindung jeder geschlechtlichen Betätigung verspricht, so ist nicht anzuerkennen, dass das Landgericht bei der Gesamtwürdigung der vorhandenen Beweise, insbesondere des wiederholten Geständnisses und der Glaubwürdigkeit des Geständnisses, das richterliche Ermessen verkannt oder verletzt hat. Welche Bedeutung dem Geständnis zukam, hatte die Strafkammer nach pflichtgebundenem Ermessen unter Berücksichtigung aller übrigen Umstände zu prüfen. Dabei ist kein Rechtsfehler ersichtlich.
2. Zum Strafausspruch ist die Revision begründet. Zur Verantwortlichkeit des Angeklagten führt die Strafkammer aus:
„Auf Grund des zur Tatzeit ermittelten Blutalkoholgehalts von 1,70 ‰ befand sich der Angeklagte nicht in einer solchen Verfassung, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Bei ihm handelt es sich nach dem nach Anhand der Kammer zutreffenden Gutachten des Sachverständigen Dr. █ um eine abnorm geformte psychopathische ███████████████, die aber nicht als schwachsinnig zu bezeichnen ist, jedoch in manchen Dingen eine Haltlosigkeit zeigt, die aber nicht etwa eine Nichtzurechnungsfähigkeit oder eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge hat. In dieser Beurteilung ändert sich nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nichts durch den am Tatabend festgestellten Alkoholgenuss. Auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache und aller sonstigen bei dem Angeklagten in Betracht zu ziehenden Faktoren – mangelhafte Erziehung, KZ-Inhaftierung, Sterilisation – kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass zur Tatzeit bei dem Angeklagten trotz seiner psychopathischen Veranlagung kein krankhafter Rauschzustand mit Ausschaltung des Bewusstseins vorgelegen, sondern es sich bei ihm um eine konstitutionell bedingte, durch den Alkoholgenuss natürlich geförderte Willensschwäche gehandelt hat. Die Kammer ist daher in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Auffassung, dass aus psychiatrischen Erwägungen eine Anwendung des § 51 I oder II StGB nicht in Betracht kommt und infolgedessen der Angeklagte am Tatabend bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig gewesen ist.“
Diese Ausführungen, in welchen der maßgebende Gesichtspunkt fortwährend wechselt, genügen den Anforderungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht. Mit Gewissheit geht aus ihnen hervor, dass der Angeklagte zur Tatzeit weder voll berauscht noch aus einem anderen Grunde zurechnungsunfähig (§ 51 Abs. 1) war. Sie sprechen ferner für das Vorhandensein einer alkoholbedingten Enthemmung, die das Landgericht bei der Strafzumessung auch selbst annimmt. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob diese Enthemmung, bei welcher auch die Persönlichkeitsanlage des Angeklagten mitspricht, „erheblich“ war (§ 51 Abs. 2), und falls dies zutrifft, ob die gesamte Sachlage, vor allem die psychopathischen Sensibilitäten des Angeklagten, es rechtfertigen, ihm Strafmilderung nach dieser Vorschrift zuzubilligen.
Die Urteilsausführungen zur Strafzumessung und zur Billigung mildernder Umstände wie auch die verhängte Strafe selbst enthalten Gesichtspunkte, die sich mit dieser Prüfung teilweise decken. Das Revisionsgericht kann sie jedoch nicht zur Ausfüllung jener Urteilslücke heranziehen. Das würde auf eine Strafzumessung hinauslaufen, die der Strafkammer allein obliegt.
Hinsichtlich des weiteren Anklagevorwurfs (Verhalten am späten Nachmittag des 4.12.), der nicht erweisbar war und daher aus dem ursprünglich angenommenen Fortsetzungszusammenhang herausfällt, war der Angeklagte freizusprechen (BGH NJW 1951, 411 Nr. 3; LM Nr. 11 zu § 260 StPO).
| Jagusch | Dr. Glanzmann | Maaß | |||
| Dotterweich | Menges |