Revision: Wegfall der KRG‑Verurteilung; Beibehaltung der Verurteilung wegen Aussageerpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/50
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung eines Besatzungsrechts macht auf dieser Grundlage getroffene Verurteilungen entbehrlich; das Revisionsgericht ändert den Urteilsausspruch entsprechend.
Ist ein deutscher Straftatbestand (z. B. § 343 StGB) gesondert begründet und entspricht die verhängte Strafe der zulässigen Mindeststrafe, kann der Strafausspruch trotz Wegfalls einer anderen Verurteilung beibehalten werden.
Eine auf Verfahrensmängeln gestützte Revision ist nur zulässig, wenn sie gemäß § 344 Abs. 2 StPO hinreichend substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das erstinstanzliche Gericht übersehen haben.
Bei Beschränkung der Revision auf eine Verfahrensrüge ist das Revisionsgericht nicht befugt, darüber hinausgehende sachlich-rechtliche Verstöße zu prüfen (z. B. Verletzung materieller Strafvorschriften).
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 10. Juli 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schneider und früheren Kriminalsekretär Gustav Walter Albert S., geboren am [REDACTED::CS] (1898) in [REDACTED::StC_a7], wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 10. Juli 1950 dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt und dieser wegen Aussageerpressung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt ist.
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Die Kosten beider Revisionen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG Nr. 10 Art. II 2 lit. 1 c) in Tateinheit mit Aussageerpressung (§ 343 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Die Strafe ist als durch die erlittene Internierungshaft verbüßt erklärt.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft beschränkt, während der Angeklagte mit der Sachbeschwerde nur die Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 angreift.
Der Revision des Angeklagten ist stattzugeben, nachdem in der britischen Besatzungszone Deutschlands die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verordnung Nr. 234 des britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AHK S. 1138) mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden ist. Damit entfällt die Verurteilung, soweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig befunden ist. Insoweit ist der Urteilsausspruch von hier aus zu ändern.
Im Übrigen wird das Urteil weder in seinem Schuld- noch in seinem Strafausspruch von dieser Änderung berührt. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung ist von der Revision nicht angegriffen worden und unterliegt somit nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, lässt aber auch irgendeinen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Strafe ist allerdings vom Schwurgericht – der damaligen Rechtslage entsprechend – dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen. Indessen bildet die ausgesprochene Strafe von einem Jahr Zuchthaus die nach § 343 StGB zulässige Mindeststrafe, so dass der Angeklagte zu einer geringeren als der erkannten Strafe nicht verurteilt werden kann. Demnach konnte und musste das Urteil im Strafausspruch aufrechterhalten werden.
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft musste dagegen der Erfolg versagt bleiben. Zwar ist die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung über die Anrechnung der Internierungshaft zulässig, weil diese einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (RGSt Bd. 41, 318/319; 58, 95/96). Jedoch entspricht die Begründung der Revision, die ausschließlich auf eine Verletzung des § 245 StPO a.F., jetzt § 244 Abs. 2 StPO, gestützt ist, nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO.
Es mag sein, dass das Schwurgericht unter Umständen der ihm nach den genannten Bestimmungen obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, indem es allein auf Grund der Angaben des Angeklagten die erkannte Strafe als durch dessen Internierungshaft verbüßt erklärt hat. Zur Rechtfertigung der Rüge aus § 245 StPO a.F. und § 244 Abs. 2 StPO n.F. genügt aber nicht die einfache Behauptung, das Schwurgericht hätte von Amts wegen die Dauer der Internierungshaft sowie die Frage nachprüfen müssen, ob jene Haft durch die zur Aburteilung stehende Straftat veranlasst worden sei. Die Revision hätte vielmehr die Tatsachen angeben müssen, die das Schwurgericht nach ihrer Ansicht unbeachtet gelassen haben soll, obwohl deren Berücksichtigung nahegelegen und sich ihm hätte aufdrängen müssen. Insoweit lässt die Revision jedoch jede Darlegung vermissen, so dass aus diesem Grunde die auf § 245 StPO a.F. gestützte Rüge keine Beachtung finden kann.
Zu einer Prüfung der Frage, ob das Schwurgericht durch seine Entscheidung, die Strafe sei durch die Internierungshaft verbüßt, die Vorschrift des § 60 StGB verletzt habe, also ein sachlich-rechtlicher Verstoß gegeben sein könnte, ist das Revisionsgericht nicht befugt, da die Revision ausdrucklich auf die Verfahrensrüge beschränkt ist.
Demnach ist die Revision der Staatsanwaltschaft als unzulässig zu verwerfen.
Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.
| Koeniger | Krauss | Baldus | |||
| Busch | Scharpenseel |