Revision: Nur ein Vergehen des Vollrausches bei mehreren Taten im selben Rauschzustand
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/93
- Datum
- 06.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Begeht ein Täter mehrere strafbare Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nach § 323a StGB nur ein Vergehen des Vollrausches vor.
Gegenstand des Schuldvorwurfs bei § 323a StGB ist das vorsätzliche Sichberauschen und nicht die im Rausch begangenen Einzeltaten.
Unterschiedliche Blutalkoholwerte zu verschiedenen Zeitpunkten schließen nicht zwingend die Annahme eines einheitlichen Rauschzustands aus; maßgeblich ist die wertende Feststellung eines einheitlichen Rauschzustands.
Ergibt die Revisionsprüfung eine Verletzung materiellen Rechts, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern; die dadurch erforderliche Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung ist zulässig und wird durch § 265 StPO nicht verhindert.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 1. März 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 404/93 vom 6. August 1993 in der Strafsache gegen █ dort geboren am ██, wegen vorsätzlichen Vollrauschs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 1. März 1993 a) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrauschs verurteilt wird, b) im übrigen betreffenden Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zutreffend hat die Strafkammer ihrem Urteil als Rauschtaten einen schweren Raub und eine schwere räuberische Erpressung zugrunde gelegt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Angeklagte wegen zweier Vergehen des Vollrausches zu verurteilen ist. Begeht der Täter nämlich mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen in ein und demselben Rauschzustand, so liegt nur ein Vergehen des Vollrausches vor (vgl. BGHSt 13, 223, 225; BGH bei Holtz, MDR 1990, 489; RGSt 73, 11). Denn bei § 323a StGB sind Gegenstand des Schuldvorwurfs nicht die im Rausch begangenen Taten, sondern das fahrlässige oder hier – vorsätzliche Sichberauschen (vgl. BGHR StGB § 323a IIL Strafzumessung 1). Der Angeklagte hatte den schweren Raub morgens gegen 6.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 3,53 ‰, die schwere räuberische Erpressung gegen 9.00 Uhr bei einem Blutalkoholgehalt von 2,93 ‰ im selben Rauschzustand begangen. Der Schuldspruch ist daher zu ändern; § 265 StPO steht nicht entgegen.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Ruß | Kutzer | Winkler | |||
| Zschockelt | Miebach |