Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 404/92
Datum
16.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen versuchten Totschlags auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt ist, ob der Angeklagte bedingten Tötungsvorsatz hatte. Der Senat rügt widersprüchliche und ungenaue Feststellungen zu Schussentfernung, -richtung, Körpergrößen und Schusskanal, die eine gezielte Anvisierung des Bauches nicht ausreichend begründen. Außerdem seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Nebenklägers nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes setzt widerspruchsfreie, hinreichend konkrete Feststellungen zu Schussrichtung, Schussentfernung, Körpergrößen und Schusskanal voraus.

2

Kann aus den tatsächlichen Feststellungen keine sichere Zielrichtung auf lebenswichtige Körperbereiche abgeleitet werden, ist die Bejahung eines Tötungsvorsatzes nicht tragfähig.

3

Vor allem bei unklaren Schussverhältnissen kann das Gericht eine Tatrekonstruktion oder präzisierende Feststellungen verlangen, bevor es vom vorsätzlichen Töten ausgeht.

4

Bei der Glaubwürdigkeitswürdigung sind mögliche Motive des Zeugen zur Verheimlichung oder Falschangabe (z. B. eigenes Verschulden) zu berücksichtigen und in die Beurteilung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 21. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 404/92 vom 16. September 1992 in der Strafsache gegen ██████████ aus SC, geboren am ███, Salvatore ██ (PC Italien), wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. September 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juni 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Schusswaffen und Munition und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei.

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe dem auf dem Bürgersteig stehenden, ihm zugewandten Nebenkläger mit dem Schuss durch die Fensterscheibe seines Ladengeschäfts lediglich einen Denkzettel verpassen wollen, weil er ihn für denjenigen gehalten habe, der ihn schon seit zwei Jahren zu erpressen versucht habe. Er habe ihn weder verletzen noch gar töten wollen.

Die Einlassung hält das Landgericht aus folgenden Gründen für widerlegt (UA S. 23 f.): Nach der Art der Tathandlung bestehe am bedingten Tötungsvorsatz kein Zweifel. Der Angeklagte habe den Nebenkläger vor Abgabe des Schusses aufgefordert, in die Pizzeria zu kommen, um ihn dort zu erschießen (vgl. dagegen UA S. 10: dort mache er ihn „kalt“). Den Schuss habe der Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens einem Meter in Richtung des Körpers in Bauchhöhe des Nebenklägers abgegeben.

Diese Erwägungen sind mit den bisherigen Feststellungen nicht vereinbar. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte in seiner Pizzeria 20 cm von der Schaufensterscheibe entfernt und hielt die Waffe in der rechten Hand auf den Nebenkläger gerichtet (UA S. 11). Dieser stand auf dem Bürgersteig etwa einen halben Meter von der Schaufensterscheibe entfernt (UA S. 11). Der Fußboden der Pizzeria liegt etwa 1,70 m höher als das Niveau des Bürgersteigs. Um den Nebenkläger im Bauchbereich zu treffen, musste er die Waffe nach Ansicht der Strafkammer leicht nach unten halten (UA S. 11). So kann der Schuss kaum aus einer Entfernung von höchstens einem Meter abgegeben worden sein. Die Schussentfernung muss vielmehr viel größer gewesen sein, weil der Schuss den Niveau-Unterschied von 1,70 m in diagonaler Richtung zu überwinden hatte. Wenn der Angeklagte in den Bauchbereich des Nebenklägers zielte, hatte er die Waffe stark und nicht, wie das Landgericht meint (UA S. 11), nur leicht nach unten richten müssen; denn der Nebenkläger stand auf dem 1,70 m niedrigeren Bürgersteig nur 50 cm von der Schaufensterscheibe entfernt.

Ohne eine möglichst genaue und widerspruchsfreie Festlegung von Schussentfernung und Schussrichtung unter Berücksichtigung der Körpergröße der Beteiligten und des Schusskanals (ggf. nach einer Tatrekonstruktion) entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in Bauchhöhe des Tatopfers gezielt (UA S. 11: „Giese Stelle habe er anvisiert“), einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Steht aber nicht sicher fest, dass der Angeklagte in den Bauchbereich des Tatopfers gezielt hat, so ist der tatsächliche Geschehensablauf (Schuss in den linken Unterarm) mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, er habe den Nebenkläger nicht treffen, sondern nur warnen wollen. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte nur einen einzigen Schuss abgegeben hat. Dies könnte bei Annahme eines Tötungsvorsatzes auch für die Frage des Rücktritts von Bedeutung sein (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25; Versuch, fehlgeschlagener 4).

Im Übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn jahrelang zu erpressen versucht, durch dessen Aussage für widerlegt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hatte die Strafkammer erkennbar bedenken müssen, dass der Nebenkläger, falls er der Erpresser ist, ein erhebliches Interesse daran hat, dies zu verschweigen. In diese Richtung könnte auch sein Verhalten bei der Aufklärung des Schusswechsels deuten. Zunächst hat er gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig angegeben, eine unbekannte Person habe ihn im Wald angeschossen. Damit wollte er offensichtlich die Ermittlungen in eine falsche Richtung lenken. Als dieser Versuch misslungen war, hat er einen Erinnerungsverlust vorgetäuscht. Schließlich hat er in der Hauptverhandlung behauptet, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen volltrunkenen Eindruck gemacht (UA S. 22); dies ist nach den Feststellungen widerlegt. All diese Umstände mussten erkennbar berücksichtigt werden, wenn die Strafkammer einen Teil der Aussage des Nebenklägers zu Lasten des Angeklagten für glaubhaft hält.

RußKutzerMiebach
ZschockeltBlauth