Revision: Beweiswürdigung bei Diebstahl führt zur Aufhebung von Verurteilung und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/91
- Datum
- 15.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsprüfung ist an die Überzeugung des Tatgerichts gebunden, wenn dieses die Beweise erschöpfend würdigt und die Schlussfolgerungen nicht in bloße Vermutungen ausarten.
Der Tatrichter hat sich mit wesentlichen, die Täterschaft möglicherweise in Frage stellenden Umständen auseinanderzusetzen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, ist die Verurteilung aufzuheben.
Die bloße Auffindung eines belastenden Beweismittels bei einem Beschuldigten verliert bei langer zeitlicher Distanz zwischen Tat und Fund erheblich an Beweiskraft, sofern dessen dauerhafter Besitz nicht nachvollziehbar erklärt wird.
Die Aufhebung eines Schuldspruchs kann zur Aufhebung damit zusammenhängender Nebenfolgen (z. B. Sicherungsverwahrung) und mitbehandelter Delikte führen; diese sind im Rahmen neuer Feststellungen erneut zu prüfen.
Eine Zuschreibung einer Urkundenfälschung aufgrund des inkriminierten Dokuments setzt voraus, dass festgestellt wird, wie der Angeklagte in den Besitz des Dokuments gelangte; ohne solche Feststellungen kommt u.U. auch eine Unterschlagung in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 404/91 in der Strafsache gegen Udo M. aus E., dort geboren am [REDACTED], 1942, wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen eines am 12. März 1989 begangenen Diebstahls (Fall III 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Urkundenfälschung (Fall III 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe, b) im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, wegen Hehlerei und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie bestimmt, dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist in dem in der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
I. Im Fall III 1 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Diebstahls eines Kraftfahrzeuges (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt, dass die Tat ihm nicht wesensfremd sei, dass sie dem zuvor gefassten Tatplan entspreche, gestohlene Kraftfahrzeuge an Kunden in der ehemaligen DDR zu verkaufen, dass er bei seiner Festnahme im Besitz des Führerscheins des Fahrers des gestohlenen Fahrzeugs gewesen sei, den dieser seinerzeit in dem Auto gelassen hatte, dass ihm der Diebstahl möglich gewesen sei, und weil er sich zur Tatzeit im halboffenen Vollzug befunden habe, außerhalb der Justizvollzugsanstalt gearbeitet habe, und Tatort (Oberhausen) und Fundort des Führerscheins (Mülheim/Ruhr) nahe beieinander lagen (UA S. 36).
Das Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des Tatgerichts vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt (BGHSt 29, 18, 20). Die Bindung gilt aber nur, wenn es die Beweise erschöpfend würdigt und sich die Schlussfolgerungen nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht begründen (BGH NStZ 1987, 473; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; Vermutung 1, 7).
Das Landgericht hat sich mit wesentlichen, die Täterschaft des Angeklagten möglicherweise in Frage stellenden Umständen nicht auseinandergesetzt: Zur Tatzeit im März 1989 waren die Grenzen der ehemaligen DDR noch nicht geöffnet, der Angeklagte befand sich im halboffenen Vollzug, die Verbringung des gestohlenen Kraftfahrzeugs in die DDR war deshalb für den Angeklagten, der sich nach der Tat noch fast ein Jahr im Vollzug befand, schwierig. Bei dem Tattag handelte es sich um einen Sonntag, deshalb drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob der Angeklagte an diesem Tag außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf Montage gearbeitet hatte. Zwischen dem Tag des Diebstahls des Kraftfahrzeugs und dem Auffinden des Führerscheins bei der Festnahme des Angeklagten lagen 15 Monate; auf diesen langen Zeitraum, den der Angeklagte zum überwiegenden Teil im Vollzug verbracht hatte, und den Umstand, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte ein so eindeutiges einem schweren Diebstahl zuzuordnendes, ihn belastendes Beweismittel so lange behalten hatte, geht die Strafkammer nicht ein. Angesichts der langen dazwischen liegenden Zeit kann auch der Nähe von Tatort und Fundort des Führerscheins keine nennenswerte Bedeutung beikommen. Die Verurteilung des Angeklagten war demzufolge aufzuheben.
II. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III zieht die Aufhebung auch der Verurteilung des Angeklagten im Fall III 2 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung durch Einpassen seines Lichtbilds in den im Fall III 1 dem Fahrer des gestohlenen Fahrzeugs abhanden gekommenen Führerschein nach sich. Der Tatrichter wird neue Feststellungen dazu zu treffen haben, wie der Angeklagte in den Besitz des Führerscheins gekommen ist. Nach der Einlassung des Angeklagten, er habe ihn in einer Telefonzelle gefunden, könnte er sich auch einer mit der Urkundenfälschung in Tateinheit stehenden Unterschlagung schuldig gemacht haben.
III. Die Aufhebung im Schuldspruch führt zur Aufhebung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und damit zur Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe und der Anordnung über die Sicherungsverwahrung. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist nach Aufhebung der Verurteilung im Fall III 1 § 66 Abs. 2 StGB nicht mehr anwendbar, weil von den verbleibenden Straftaten nur zwei eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge haben (Fälle III 3 und 5). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB sind im Hinblick auf § 66 Abs. 3 Satz 2 und 4 StGB nicht gegeben. Dass die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten von der Höhe der Einsatzstrafe beeinflusst worden sein könnte, schließt der Senat aus.
| Rup | Kutzer | Miebach | |||
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