Revision verworfen — Anrechnung belgischer Freiheitsentziehung 1:1; kein Strafklageverbrauch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 404/89
- Datum
- 21.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.
Im Ausland vollzogene Freiheitsentziehungen sind auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen; eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 ist zulässig, sofern dies den Feststellungen entspricht.
Strafklageverbrauch (ne bis in idem) tritt nicht allein kraft früherer Verfahren ein, sondern nur, wenn sich der Gegenstand des früheren rechtskräftigen Urteils tatsächlich mit dem aktuellen Tatgegenstand deckt.
Der Verkauf nach der Tat erlangter gestohlener Sachen und die Teilung des Erlöses mit einem Mittäter kann den Tatbestand der Hehlerei begründen, wenn das Gericht dies durch tragfähige Feststellungen belegt.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 23. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 404/89 in der Strafsache gegen Ulrich K. ███ aus M[REDACTED], geboren am ███ 1948 in L[REDACTED], wegen Bandendiebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien vollzogene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Strafklageverbrauch ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Briefmarken aus den Posteinbrüchen in Bad Breisig und in Brilon-Alme (Tatzeiten: 8./9.2. und 8./9.3.1977) hat der Angeklagte nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11) nach der Tat verkauft und den Erlös mit dem Mittäter ███ geteilt. Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22. Januar 1981 wegen Hehlerei des Angeklagten waren nur solche Briefmarken aus Posteinbrüchen, in denen Besitz des Angeklagten bei der Beschlagnahme Ende 1978 gewesen ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kutzer | Ruß | Rissing-van Saan | |||
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