Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Anrechnung belgischer Freiheitsentziehung 1:1; kein Strafklageverbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 404/89
Datum
21.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Revision gegen ein Urteil wegen Bandendiebstahls; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Prüfung nach §349 Abs.2 StPO ergab keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten. Die in Belgien verbüßte Freiheitsentziehung wird 1:1 auf die Strafe angerechnet. Ein Strafklageverbrauch trat mangels inhaltlicher Übereinstimmung der Tatgegenstände nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist.

2

Im Ausland vollzogene Freiheitsentziehungen sind auf eine inländische Freiheitsstrafe anzurechnen; eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 ist zulässig, sofern dies den Feststellungen entspricht.

3

Strafklageverbrauch (ne bis in idem) tritt nicht allein kraft früherer Verfahren ein, sondern nur, wenn sich der Gegenstand des früheren rechtskräftigen Urteils tatsächlich mit dem aktuellen Tatgegenstand deckt.

4

Der Verkauf nach der Tat erlangter gestohlener Sachen und die Teilung des Erlöses mit einem Mittäter kann den Tatbestand der Hehlerei begründen, wenn das Gericht dies durch tragfähige Feststellungen belegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 23. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 404/89 in der Strafsache gegen Ulrich K. ███ aus M[REDACTED], geboren am ███ 1948 in L[REDACTED], wegen Bandendiebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 23. März 1989 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Belgien vollzogene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Strafklageverbrauch ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Briefmarken aus den Posteinbrüchen in Bad Breisig und in Brilon-Alme (Tatzeiten: 8./9.2. und 8./9.3.1977) hat der Angeklagte nach den den Senat bindenden Feststellungen des Landgerichts (UA S. 11) nach der Tat verkauft und den Erlös mit dem Mittäter ███ geteilt. Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22. Januar 1981 wegen Hehlerei des Angeklagten waren nur solche Briefmarken aus Posteinbrüchen, in denen Besitz des Angeklagten bei der Beschlagnahme Ende 1978 gewesen ist.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerRußRissing-van Saan
KrauthMiebach
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