Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Stattgabe der Revision: Änderung von Schuldsprüchen und Festsetzung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 403/98
Datum
12.11.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Duisburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in mehreren Fällen (Beihilfe zum Diebstahl/versuchter Diebstahl) und strich die Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8; die im Fall 9 verhängte Freiheitsstrafe setzte der Senat nach § 354 Abs.1 StPO analog als Gesamtstrafe für die tateinheitlichen Taten fest. Soweit die Revision darüber hinaus ging, wurde sie nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und einzelne Einzelstrafen ersatzlos entfallen lassen, wenn die Revision dies rechtfertigt.

2

Findet der Wegfall einzelner Strafabschnitte statt, kann das Rechtsmittelgericht entsprechend § 354 Abs.1 StPO (auch analog) die verbliebene Freiheitsstrafe als Strafe für tateinheitliche Taten festsetzen.

3

Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen führt nicht automatisch zu einer Änderung der Höhe der Gesamtstrafe; das Gericht hat die Einwirkung auf die Gesamtstrafe zu prüfen und darzulegen.

4

Eine Revision nach § 349 Abs.2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 20. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 403/98 vom 12. November 1998 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. April 1998 wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in tateinheitlicher Beihilfe in fünf Fällen, der Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen und zum versuchten Diebstahl sowie der Beihilfe zum versuchten Diebstahl schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe entfallen.

In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die im Fall 9 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten als Freiheitsstrafe für die tateinheitliche Beihilfe in den Fällen 7 bis 9 fest.

Der Senat schließt aus, dass die Höhe der Gesamtstrafe durch den Wegfall der beiden Einzelstrafen in den Fällen 7 und 8 beeinflusst sein könnte.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthMiebach
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