Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verwertbarkeit von Vernehmungen trotz behaupteter Ermüdung (§136a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 403/92
Datum
13.01.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertbarkeit polizeilicher und richterlicher Vernehmungen wegen angeblicher Ermüdung nach §136a StPO im Revisionsverfahren. Der BGH verwirft die Revision und hält sowohl die richterliche Vernehmung als auch das Verlesen der polizeilichen Niederschrift für verwertbar. Entscheidungsbegründend waren ausreichende Schlafgelegenheiten, inhaltliche Übereinstimmung der Aussagen und das Fehlen prozessrechtlich erheblicher Ermüdungsanzeichen. Außerdem stellt der Senat fest, dass das beantragte Gutachten zu §136a StPO kein Beweisantrag i.S. v. §244 Abs.3 StPO darstellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Vernehmung von Sachverständigen zu den Voraussetzungen des §136a StPO ist kein Beweisantrag im Sinne des §244 Abs.3 StPO, wenn er prozessrechtlich erhebliche, im Freibeweis zu klärende Tatsachen betrifft.

2

Eine Vernehmung ist nach §136a StPO nur dann unverwertbar, wenn die Ermüdung des Vernommenen dessen Aussagefreiheit in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt; bloße subjektive Schlafstörungen oder innere Unruhe genügen nicht.

3

Die inhaltliche Übereinstimmung einer richterlichen Aussage mit einer ausführlichen polizeilichen Niederschrift spricht gegen eine so starke Ermüdung, dass die polizeiliche Vernehmung nach §136a StPO unverwertbar wäre.

4

Das Verwertungsverbot einer polizeilichen Niederschrift wegen Ermüdung ist nur zu prüfen, wenn die Rüge substantiiert vorgetragen wird; bloße pauschale Einlassungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 19. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 StR 403/92

vom 13. Januar 1993 in der Strafsache gegen Jerzy ██ ███ aus ██████████ (Polen), geboren am █, wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor ███████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1991 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sie bleibt im Wesentlichen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. August 1992 genannten Gründen ohne Erfolg. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antrag des Angeklagten auf Vernehmung von Sachverständigen zu den Voraussetzungen des § 136a StPO kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO ist. Denn das Beweisbegehren betrifft prozessrechtlich erhebliche, im Freibeweisverfahren zu klärende, nicht aber die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage berührende, dem Strengbeweis unterliegende Tatsachen (vgl. Herdegen in KK-StPO, 2. Aufl. § 244 Rdn. 6 und 7; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 244 Rdn. 7 und 18).

Der näheren Erörterung bedarf die zulässige Verfahrensrüge, dass die vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 5. Juni 1990 nach § 136a StPO wegen Ermüdung des Angeklagten bei der Vernehmung unverwertbar gewesen sei. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

Der Angeklagte hatte in der der Vernehmung vorausgehenden Nacht ausreichende Gelegenheit zur Erholung und zum Schlaf gehabt. Er war am 4. Juni 1990 um 22.10 Uhr in die Haftanstalt zurückgebracht und am nächsten Morgen erst um 9.50 Uhr wieder ausgeführt worden (UA S. 43). Es wäre unerheblich, wenn er wegen einer inneren Unruhe infolge seiner Tat und der Erwartung eines längeren Freiheitsentzugs nur wenig Schlaf gefunden haben sollte (vgl. BGHSt 38, 291, 293). Im Übrigen macht die Revision selbst nicht geltend, dass seine ausreichend bemessene Nachtruhe durch äußere oder nachprüfbare innere Umstände nachhaltig gestört wurde.

Von einer Fortwirkung einer etwaigen bei der polizeilichen Vernehmung bestehenden Ermüdung kann also keine Rede sein.

Die nach der vorgeschriebenen Belehrung ordnungsgemäß zustande gekommene richterliche Vernehmung des Angeklagten am 5. Juni 1990 war auch nicht deswegen unverwertbar, weil als ihr Bestandteil die 30 Seiten lange polizeiliche Vernehmung vom 4. Juni 1990 zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis nach § 254 StPO verlesen worden ist (Bl. 141 R II d.A.). Die Revision rügt, dass die polizeiliche Niederschrift deswegen nicht als Bestandteil einer richterlichen Niederschrift hätte verlesen werden dürfen, weil die ihr zugrunde liegende polizeiliche Vernehmung nach § 136a StPO wegen Ermüdung des Vernommenen unverwertbar gewesen sei.

Ob diesem Einwand schon, wie das Landgericht (UA S. 44) meint, mit der Annahme begegnet werden konnte, das polizeiliche Protokoll habe bei der richterlichen Vernehmung nur als „technisches Hilfsmittel“ Verwendung gefunden, könnte zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts war die polizeiliche Vernehmung vom 4. Juni 1990 nicht ihrerseits nach § 136a StPO wegen Ermüdung des Vernommenen unverwertbar.

Schon der Umstand, dass die vor dem Haftrichter am 5. Juni 1990 ohne Ermüdung gemachte Aussage inhaltlich mit der sehr ausführlichen und vom Angeklagten durch handschriftliche Skizzen ergänzten polizeilichen Aussage im Wesentlichen übereinstimmt, spricht dagegen, dass eine etwaige bei der polizeilichen Vernehmung vorhandene Ermüdung so stark war, dass sie die Aussagefreiheit des Angeklagten beeinträchtigt hat. Im Übrigen ergeben weder die vom Landgericht getroffenen Feststellungen noch der Vortrag der Revision eine prozessrechtlich erhebliche Ermüdung. Die polizeiliche Vernehmung am 4. Juni 1990 begann um 14.10 Uhr (Bl. 100 II d.A.) und endete um 21.55 Uhr (Bl. 130 II d.A.). Der sportliche und intelligente Angeklagte hat sich weder vor noch während der Vernehmung auf Ermüdung berufen, obwohl er sich während der Vernehmung von seinem Verteidiger beraten ließ (Bl. 110 II d.A.).

In der vorausgehenden Nacht vom 3. auf den 4. Juni 1990 hatte er mindestens eine Stunde Zeit zum Schlaf gehabt (UA S. 40). Hinzu kommt, dass er sich am 4. Juni 1990 nach dem Wecken um 7.00 Uhr noch in seiner Zelle ausruhen konnte, weil er erst um 11.15 Uhr aus der JVA abgeholt wurde (UA S. 21). Gegenteiliges trägt auch die Revision nicht vor.

Die Nächte vor dem 3. Juni 1990 hatte er zu Hause ausreichend Gelegenheit zum Schlaf. Dass er trotz der wahrgenommenen Nachtruhe „keine Nacht richtig“ habe „durchschlafen können“, wie er sich jetzt einlässt (UA S. 27), und dass er nach den Angaben seiner – im Übrigen unglaubwürdigen (UA S. 38) – Ehefrau jeweils nur 1 bis 2 Stunden tatsächlich geschlafen haben soll (UA S. 40), ist, was das Landgericht verkennt und der Senat im Freibeweisverfahren selbst beurteilen kann, für die Annahme eines Verwertungsverbots bei der späteren polizeilichen Vernehmung unerheblich (vgl. BGHSt 38, 291, 293).

Ob die in der richterlichen Niederschrift enthaltene Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll den von der Rechtsprechung hierfür herausgearbeiteten Grundsätzen genügt (vgl. z.B. BGHR StPO § 254 Vernehmung 2), hat der Senat nicht zu prüfen; denn insoweit ist eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben.

Rissing-van SaanRußBlauth
KutzerWinkler
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