Freispruch wegen fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Zollbeamten bei Devisenvergehen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 403/55
- Datum
- 09.05.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafvorschrift wie §21 IZÜVO findet auf einen Zollbeamten keine Anwendung, wenn dieser lediglich durch fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten die unerlaubte Einfuhr ermöglicht.
Strafbarkeit nach §21 IZÜVO setzt voraus, dass Handelnde vorsätzlich Waren über die Zonengrenze verbringen oder anderen bewusst und schuldhaft Beihilfe leisten; bloße Fahrlässigkeit eines Überwachungsbeamten genügt nicht.
§6 IZÜVO ist im Zusammenhang mit §5 als Regelung der Pflichten des Waren(ver)führenden zu verstehen und nicht als unmittelbares Gebot an Zollbeamte, dessen Verletzung nach §21 IZÜVO zu bestrafen wäre.
Bei der Auslegung strafbegründender Vorschriften ist die gesetzgeberische Systematik heranzuziehen; eine abweichende Strafwürdigung fahrlässigen Beamtenhandelns wäre nur bei eindeutiger gesetzgeberischer Anordnung anzunehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 1. Juli 1955
Rubrum
Aktenzeichen: 3 StR 403/55 Urteil des BGH vom 26. April 1956
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Zollsekretär Erich ██, geboren am █████ in ██, wegen fahrlässigen Devisenvergehens hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26. April 1956 in der Sitzung vom 9. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Die Strafvorschrift des § 21 IZÜVO i. V. m. Art. I Abs. 2 und VIII MilRegGes Nr. 53 und Art. 5 Abs. 2 c AHKGes Nr. 33 findet auf einen Zollbeamten keine Anwendung, der durch nur fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten bei der Warenkontrolle es einem vorsätzlich handelnden Täter ermöglicht, verbotswidrig Waren über die Zonengrenze zu verbringen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. Juli 1955 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden auch die dem Angeklagten für das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Gegen den Angeklagten war wegen Beihilfe zum Devisenvergehen in fünf Fällen das Hauptverfahren eröffnet worden. Diesen Vorwurf hat das Landgericht trotz festgestellter schwerwiegender Verdachtsgründe, die gegen den Angeklagten sprachen, nicht als erwiesen angesehen.
Ein strafbares Verhalten des Angeklagten hat die Strafkammer aber darin erblickt, dass er als Zollsekretär und stellvertretender Dienststellenleiter der Grenzkontrollstelle ██ durch fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten bei der Warenabfertigung in zwei Fällen es schuldhaft verursacht hat, dass nicht die gesamte eingeführte Warenmenge auf den Bezugsgenehmigungen als eingeführt abgeschrieben worden ist, und dass er dadurch die illegale Einfuhr von weiteren Warenmengen auf diese Bezugsgenehmigungen ermöglicht hat.
In diesem Verhalten sieht das Landgericht zwei Vergehen nach § 21 der Interzonenüberwachungsverordnung (IZÜVO) vom 9. Juli 1951 in Verbindung mit Artikel I Abs. 2 und VIII des MilRegGes Nr. 53 und Artikel 5 Abs. 2 c des AHKGes Nr. 33.
Es hat den Angeklagten daher unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässigen Devisenvergehens in zwei Fällen zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt erklärt worden sind.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt. Seine Revision hat Erfolg.
I. Eines näheren Eingehens auf die übrigens unbegründeten Verfahrensrügen bedarf es nicht, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge zur Freisprechung des Angeklagten führt.
II. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Devisenvergehens nach § 21 IZÜVO in Verbindung mit Artikel I Abs. 2 und VIII MilRegGes Nr. 53 und Artikel 5 Abs. 2 c AHKGes Nr. 33 ist rechtlich nicht haltbar.
An sich bestehen zwar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein fahrlässiger Verstoß gegen § 21 IZÜVO in Verbindung mit den vorgenannten Gesetzen auch dann vorliegen kann, wenn der Täter es durch Fahrlässigkeit einem anderen ermöglicht, vorsätzlich verbotswidrig Waren über die Grenze zu bringen. Die Strafvorschrift des § 21 IZÜVO ist jedoch auf Zollbeamte, die nur durch fahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflichten bei der Warenkontrolle diesen Erfolg mitverursachen, nicht anwendbar.
Die Interzonenüberwachungsverordnung richtet sich mit ihren Anordnungen über den Warenverkehr an Personen, welche selbst in eigenem oder fremdem Interesse Waren über die Zonengrenze verbringen. Ihre Strafbestimmungen richten sich gegen Personen, welche unerlaubt vorsätzlich oder fahrlässig Waren über die Zonengrenze verbringen, und gegen diejenigen, die ihnen hierbei schuldhaft Beihilfe leisten, ihr Handeln also bewusst fördern. Das ergibt sich aus dem Gesamtinhalt dieser Verordnung, insbesondere aus den Bestimmungen in ihrem § 5, die die Pflichten desjenigen, der die Waren über die Grenze verbringt, hinsichtlich der Vorführung der Waren zur Abfertigung im Einzelnen darlegen. Zu diesem Personenkreis gehört auch ein Zollbeamter, der bei einer verbotenen Wareneinfuhr wissentlich mitwirkt, so dass in diesem Fall auch ein Zollbeamter Täter oder Gehilfe eines Vergehens nach § 21 IZÜVO in Verbindung mit den vorgenannten Gesetzen sein kann.
Anders verhält es sich mit einem Zollbeamten, der bei der Überwachung des Warenverkehrs nur fahrlässig seine Dienstpflicht verletzt. Seine Strafbarkeit kann nicht aus den §§ 6, 21 IZÜVO hergeleitet werden. Die Vorschrift des § 6 IZÜVO ist ihrem Inhalt und Sinn nach nicht als ein unmittelbares Gebot an Zollbeamte aufzufassen, dessen Verletzung durch § 21 IZÜVO unter kriminalistische Strafe gestellt werden sollte. § 6 ist vielmehr im Zusammenhang mit § 5 IZÜVO zu sehen; er enthält die nähere Darstellung der Kontrollmaßnahmen, denen sich der nach § 5 IZÜVO zur Abfertigung der Ware Verpflichtete unterwerfen muss.
Ein nur fahrlässig seine Dienstpflichten verletzender Zollbeamter kann somit nicht aus § 21 IZÜVO bestraft werden.
Dieses Ergebnis entspricht der Regelung, die der Gesetzgeber für den vergleichbaren Fall der Steuergefährdung in § 402 Abs. 1 RAbgO getroffen hat. Danach sind nur der fahrlässig handelnde Steuerpflichtige und die in seinem Interesse handelnden näher bezeichneten Personen strafbar, nicht aber ist es ein fahrlässig mitwirkender Steuerbeamter, dessen fahrlässige Dienstpflichtverletzung zur Verkürzung von Steuereinnahmen führt. Hätte der Gesetzgeber trotz der Gleichartigkeit der Rechtslage mit dem Fall der Steuergefährdung bei Erlass des § 21 IZÜVO eine abweichende Regelung beabsichtigt, so hätte für ihn Anlass bestanden, dies bei der Fassung der Bestimmung klar zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, dass dies nicht geschehen ist, rechtfertigt die Anwendung des gesetzgeberischen Grundgedankens des § 402 Abs. 1 RAbgO auch bei der Auslegung des § 21 IZÜVO.
Folglich fehlt der Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Devisenvergehens die Rechtsgrundlage. Er musste daher freigesprochen werden.
Die gesamten Kosten des Verfahrens waren der Staatskasse aufzuerlegen.
Hinsichtlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen ist zu unterscheiden:
Soweit seine Auslagen bis zum Erlass des Urteils im ersten Rechtszug in Frage stehen, in dem der Angeklagte bei richtiger Rechtsanwendung mangels Beweises hätte freigesprochen werden müssen, sind die Feststellungen des Urteils zur Frage des Tatverdachts derart, dass eine notwendige Überbürdung der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht in Frage kam; es kann auch mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht von der Möglichkeit in § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht haben würde.
Anders verhält es sich mit den dem Angeklagten für das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Da der Angeklagte das auf rechtsirrigen Erwägungen beruhende Urteil nur durch die Revisionseinlegung beseitigen konnte und das Urteil – soweit es ihn schuldig gesprochen hat – aus Rechtsgründen aufgehoben werden musste, waren insoweit nach § 467 Abs. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
| Dr. Koeniger | Dr. Jagusch | Dr. Wiefels | |||
| Busch | Dr. Menges |