Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung an OLG: Vorlage an BGH nach §121 Abs.2 GVG nur bei Revisions-/Rechtsbeschwerdefragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 403/54
Datum
11.02.1955
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das OLG Frankfurt legte eine Zuständigkeitsstreitigkeit um einen gegen eine Beschuldigte ergangenen Bußgeldbescheid dem BGH vor. Der BGH hält eine Vorlage nach §121 Abs.2 GVG/§56 Abs.2 OWiG nur für möglich, wenn das OLG über das Rechtsmittel der Revision bzw. der Rechtsbeschwerde entscheidet und von der Rechtsprechung des BGH oder anderer OLGs abweichen will. Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, verweist der BGH die Sache an das OLG zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlage nach §121 Abs.2 GVG setzt voraus, dass das Oberlandesgericht in der Streit­sache über das Rechtsmittel der Revision (§121 Abs.1 Nr.1a, b GVG) zu entscheiden hat und beabsichtigt, von früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.

2

Die Pflicht oder Befugnis zur Vorlage nach §56 Abs.2 OWiG in Bußgeldsachen ist in Auslegung nach §121 Abs.2 GVG zu verstehen und gilt nur, wenn das Oberlandesgericht als Rechtsbeschwerdegericht über Fragen entscheidet, bei denen die Einheit der Rechtsprechung gefährdet ist.

3

Entscheidungen der Oberlandesgerichte außerhalb von Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach Wortlaut und Systematik des §121 Abs.2 GVG nicht der Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof zugänglich, auch wenn sie bedeutsame und unterschiedlich beantwortete Rechtsfragen betreffen.

4

Fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof, hat dieser die Sache an das Oberlandesgericht zurückzugeben.

Leitsatz

(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)

Tenor

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückgegeben.

Gründe

Zwischen den Amtsgerichten Kassel und Frankfurt am Main besteht Streit über die Zuständigkeit zur gerichtlichen Entscheidung über den von der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Gruppe Devisenüberwachung in Wiesbaden gegen Frau Aime ██ █████████████ und von ihr angefochtenen Bußgeldbescheid (§ 54 OWiG). Nach § 55 Abs. 2 OWiG, § 14 StPO hat das Amtsgericht in Kassel zur Bestimmung des zuständigen Gerichts das gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main angerufen. Dessen Strafsenat hat die Sache mit Beschluss vom 12. Oktober 1953 dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil er diese Frage nach § 100 Abs. 1 WiStrG zu entscheiden habe, sich hieran aber durch die in NJW 1952, 1308 veröffentlichte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart gehindert sieht.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Sache nach § 56 Abs. 2 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Strafsache dem Bundesgerichtshof nur dann vorzulegen, wenn das Oberlandesgericht in ihr über das Rechtsmittel der Revision nach § 121 Abs. 1 Nr. 1a, b GVG zu entscheiden hat und hierbei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts nicht folgen will. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kommt also eine Vorlage nur in Betracht, wenn die Einheit der Rechtsprechung unter den Oberlandesgerichten und im Verhältnis zum Bundesgerichtshof in den auf das Rechtsmittel der Revision ergehenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte gefährdet ist. Nur in diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Mitwirkung des Bundesgerichtshofs vorgesehen. Das bedeutet, dass der Weg des § 121 Abs. 2 GVG zum Bundesgerichtshof verschlossen ist, soweit es sich um sonstige Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen handelt, mögen diese auch für die Rechtsanwendung wichtige und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verschieden beantwortete Rechtsfragen betreffen (vgl. auch BayObLG 1951, 556). Diese Begrenzung der Vorlagepflicht gilt auch, wenn ein Oberlandesgericht in einer Bußgeldsache zu entscheiden hat. Dem Rechtsmittel der Revision in Strafsachen entspricht dort die Rechtsbeschwerde. Nach § 56 Abs. 2 OWiG führt die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen ebenso wie das Rechtsmittel der Revision in Strafsachen nur zur Nachprüfung der Rechtsanwendung; auch das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist dem Revisionsverfahren weitgehend angeglichen (§ 56 Abs. 4 OWiG).

Die gesetzlich vorgesehene Vorlagepflicht darf daher nicht weiter als nach § 121 Abs. 2 GVG vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass die Sache dem Bundesgerichtshof nur dann vorgelegt werden darf, wenn das Oberlandesgericht über das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat und hierbei von früher ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen will. Hat das Oberlandesgericht nicht als Rechtsbeschwerdegericht zu erkennen, findet § 121 Abs. 2 GVG keine Anwendung. Dies gilt auch für Entscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 14 StPO.

[Unterschriften: Glanzmann, Koeniger, Maaß, Dr. Liefels, Wirtzfeld]

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