Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 403/51
- Datum
- 05.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erheblichen Hinweisen auf psychische oder geistige Störungen darf das Gericht die volle Zurechnungsfähigkeit nicht ohne eine vertiefte, sachverständige Untersuchung bejahen.
Kommt das Gericht zu einer Entscheidung über die Verantwortlichkeit, so hat es im Rahmen der nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht dem Sachverständigen Gelegenheit zu einer klinischen Untersuchung und Beobachtung zu geben, wenn dies für die Beurteilung erforderlich ist.
Eine bloß knapp begründete Anschlussmeinung des Gerichts an ein Gutachten genügt nicht, wenn aus dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Angeklagten erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hervorzugehen scheinen.
Eine verminderte Zurechnungsfähigkeit schließt die Möglichkeit, einen Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB) anzusehen, nicht zwingend aus; der Tatrichter muss jedoch sorgfältig abwägen und die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2. Februar 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans Günther D., geboren am ███ 1923 in [REDACTED], wohnhaft in [REDACTED], [REDACTED], [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. V. m.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpensee Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Februar 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im Übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in fünfzehn Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Außerdem ist die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet.
Mit Recht hat das Landgericht allerdings das Verhalten des Angeklagten in den sechzehn erwiesenen Fällen als vollendeten bezw. versuchten Diebstahl (§§ 242, 43 StGB) gewürdigt und auch in den im Urteil einzeln angeführten Fällen jeweils die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 StGB als gegeben angesehen. Ebenso ist die Annahme eines Bandendiebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der Angeklagte und die beiden Brüder M. sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbündet und dass in den einzelnen Fällen jeweils mindestens zwei von ihnen mitgewirkt haben. Insoweit hat auch die Revision Einwendungen gegen das Urteil nicht erhoben.
Die Annahme der Tatmehrheit zwischen den verschiedenen Diebstahlshandlungen ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts auch beim Bandendiebstahl zwischen einzelnen Taten, die auf Grund der Abrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verübt werden, ein Fortsetzungszusammenhang gegeben sein kann (vgl. RGSt Bd. 66, 236 ff. /238/; Ebermayer StGB 6. und 7. Aufl. Anm. VI F zu § 243). Indessen hat das Landgericht vorliegend hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsatz der Täter hinsichtlich jedes einzelnen von vornherein noch unbestimmten Diebstahls neu gefasst worden ist.
Damit ist das Vorliegen einer sogenannten fortgesetzten Handlung in einer das Revisionsgericht bindenden Weise verneint. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in Angriffen gegen diese Feststellung des Urteils und ist daher unbeachtlich. Die Meinung, ein auf die stufenweise Verwirklichung des Gesamterfolges gerichteter Vorsatz brauche nicht vorhanden zu sein, um die Voraussetzungen eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren strafbaren Handlungen bejahen zu können, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision keine Veranlassung geben.
Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils lässt jedoch dessen Darlegungen zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht ganz unbedenklich erscheinen. Hierzu heißt es im Urteil, nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Gericht auf Grund eines Eindruckes von der Persönlichkeit des Angeklagten sich angeschlossen habe, sei dieser zwar infolge der mangelnden Schulbildung und gewisser Milieueinflüsse ein primitiver, aber kein schwachsinniger Mensch, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht vorlägen.
Diese knappe Begründung kann angesichts des aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe sich ergebenden Bildes von der Persönlichkeit und von der Art des Angeklagten nicht als ausreichend angesehen werden, um seine volle Zurechnungsfähigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dieser ist von Jugend auf körperlich und seelisch krank gewesen. Er hat als kleines Kind einen Wirbelsäulenbruch erlitten, zu dessen Ausheilung er vier Jahre lang in einem Kinderheim untergebracht war. Wegen psychopathischer Veranlagung ist er später in eine Heil- und Pflegeanstalt gekommen, in der er bis zur Erreichung eines Alters von 19 Jahren verblieben ist. Er hat niemals eine Schule besucht und hat erst mit 13 1/2 Jahren notdürftig lesen und schreiben gelernt. Sobald er im Jahre 1942 erst mit 19 Jahren aus der Anstalt entlassen und auf sich selbst gestellt war, ist er mit dem Leben dann auch nicht recht fertig geworden. Schon 1943 wurde er zum ersten Mal strafällig und hat dann immer wieder Straftaten begangen, zuletzt in einem Zeitraum von nur gut zwei Wochen die Serie von Diebstählen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden. In einem Alter von fast 27 Jahren hat er sich mit einem erst 15-jährigen Mädchen eingelassen und es geschwängert. Die körperlichen Schäden und vor allem die seelischen Mängel, wie sie sich in dem Verhalten des Angeklagten nach seiner Entlassung aus der Obhut und Aufsicht der Anstalt geoffenbart haben, sind so krass, dass die Ausführungen des Urteils zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dem Revisionsgericht keine hinreichende Grundlage geben, seiner Aufgabe gemäß zu prüfen, ob die Annahme der vollen Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Taten auf einer rechtsirrtumsfreien Würdigung des Landgerichts beruht. Es hätte für das Landgericht nahegelegen, im Rahmen der ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht eine eingehende klinische Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten vornehmen zu lassen. Jedenfalls dürften einwandfreie Feststellungen in jener Richtung nur zu treffen sein, wenn dem zuzuziehenden Sachverständigen Gelegenheit zu einer derartigen Untersuchung gegeben wird, da erst dann das Gericht in die Lage versetzt werden dürfte, die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten für sein Handeln mit hinreichender Sicherheit abschließend zu beantworten.
Allein aus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrecht erhalten werden, so dass die weitere Rüge der Revision an sich keiner näheren Erörterung bedarf, ob das Landgericht mit Recht den Angeklagten als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB angesehen hat. Es sei aber bemerkt, dass die Darlegungen des Urteils insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Indessen wird in der neuen Verhandlung die Entscheidung hierüber wesentlich mit davon abhängen, ob und inwieweit der Angeklagte für sein Tun verantwortlich ist. Dabei sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen verminderter Zurechnungsfähigkeit eines Täters die Möglichkeit nicht zwingend ausschließt, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Allerdings hat der Tatrichter in einem solchen Falle besonders sorgfältig zu erwägen, inwieweit er dem strafschärfenden Gedanken des § 20a StGB folgen darf, ohne gegen die gemäß § 51 Abs. 2 StGB zu beachtende Möglichkeit der Strafmilderung zu verstoßen.
Die Sache war demnach unter Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten betrifft, an das Landgericht zurückzuverweisen, das in der neuen Verhandlung insbesondere die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der erforderlichen Prüfung unterziehen mag. Falls das Landgericht nicht wiederum zur Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit gelangen sollte, wird auch die etwaige Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB zu erwägen sein, eine Maßnahme, deren Anordnung nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO das Verbot der sogenannten reformatio in peius nicht im Wege stehen würde.
| Neumann | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Scharpensee |