Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen; Berücksichtigung Ausländereigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 402/98
Datum
09.12.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim wegen schweren Raubes wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Zentrale Frage war, ob die Ausländereigenschaft der Angeklagten mittelbar strafschärfend bewertet wurde. Der Senat sah keinen Rechtsfehler; der Umstand, dass die Fahrzeuge in Litauen verwertet und dort erheblich werthaltig sind, war sachlich-relevant und hätte auch einem deutschen Täter nachteilig angerechnet werden können. Jeder Revisionsführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Gründe bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Die Strafzumessung darf konkrete, sachlich relevante Umstände der Tatwürdigung berücksichtigen; hierzu gehören auch Verwertungsabsichten und der im Bestimmungsland bestehende Wert der Beute.

3

Die Berücksichtigung der Ausländereigenschaft eines Beschuldigten ist unzulässig, wenn sie diskriminierend erfolgt; liegt jedoch ein objektiver Bezug (z.B. Verwertungsort und dortiger Wert) vor, trifft die Bewertung nicht zwingend einen ausländerspezifischen Nachteil.

4

Wird eine Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 27. April 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet worden, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hatte auch zum Nachteil eines deutschen Angeklagten gewertet werden können.

Rissing-van SaanKutzerPfister
MiebachWinkler
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