Revisionen wegen schweren Raubes als unbegründet verworfen; Berücksichtigung Ausländereigenschaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 402/98
- Datum
- 09.12.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtfertigenden Gründe bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Strafzumessung darf konkrete, sachlich relevante Umstände der Tatwürdigung berücksichtigen; hierzu gehören auch Verwertungsabsichten und der im Bestimmungsland bestehende Wert der Beute.
Die Berücksichtigung der Ausländereigenschaft eines Beschuldigten ist unzulässig, wenn sie diskriminierend erfolgt; liegt jedoch ein objektiver Bezug (z.B. Verwertungsort und dortiger Wert) vor, trifft die Bewertung nicht zwingend einen ausländerspezifischen Nachteil.
Wird eine Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 27. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 402/98 vom 9. Dezember 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1998 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. April 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Beanstandung der Revision, die Ausländereigenschaft der Angeklagten sei mittelbar strafschärfend bewertet worden, bemerkt der Senat ergänzend:
Die Kraftfahrzeuge sollten in Litauen verwertet werden. Dort stellen sie nach den Feststellungen einen erheblichen Wert dar. Dieser Umstand hatte auch zum Nachteil eines deutschen Angeklagten gewertet werden können.
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