Treffer
BGH Beschluss

Revision: Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 402/97
Datum
27.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Dresden dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, und dabei den Ausführungen des Generalbundesanwalts gefolgt. Die weitergehende Revision wurde verworfen, weil keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorlagen. Entscheidungen nach § 268a StPO verbleiben dem Tatgericht. Wegen des geringen materiellen Erfolgs trägt der Beschwerdeführer die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann eine angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Revision insoweit erfolgreich ist.

2

Maßnahmen und Entscheidungen, die nach § 268a StPO zu treffen sind, bleiben dem Tatgericht vorbehalten und sind nicht durch den Revisionssenat zu treffen.

3

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zuungunsten des Angeklagten auswirkt.

4

Bei geringem materiellen Erfolg eines Rechtsmittels kann dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Kostentragung insgesamt auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 12. März 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/97 vom 27. August 1997

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>], Bernd T.

wegen Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 1997 entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die nach § 268a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 I Sachentscheidung 1).

Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden und für eine Vollstreckung in Betracht kommenden Strafrests ist der materielle Erfolg des Rechtsmittels gering. Es ist daher nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und (notwendigen) Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ZschockeltBlauthPfister
Rissing-van SaanMiebach