Revision: Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 402/97
- Datum
- 27.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen und die Revision insoweit erfolgreich ist.
Maßnahmen und Entscheidungen, die nach § 268a StPO zu treffen sind, bleiben dem Tatgericht vorbehalten und sind nicht durch den Revisionssenat zu treffen.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zuungunsten des Angeklagten auswirkt.
Bei geringem materiellen Erfolg eines Rechtsmittels kann dem Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Kostentragung insgesamt auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 12. März 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 402/97 vom 27. August 1997
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], geboren am [REDACTED::<2>], Bernd T.
wegen Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. März 1997 entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts dahin abgeändert, dass die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die nach § 268a StPO zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen bleiben dem Tatgericht vorbehalten (BGHR StPO § 354 I Sachentscheidung 1).
Die weitergehende Revision wird verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts des nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden und für eine Vollstreckung in Betracht kommenden Strafrests ist der materielle Erfolg des Rechtsmittels gering. Es ist daher nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und (notwendigen) Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Zschockelt | Blauth | Pfister | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |