Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs entfällt (Brandstiftung)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 402/95
Datum
20.09.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Krefeld, das ihn wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt hatte. Zentrale Frage war, ob hinreichende Feststellungen dazu getroffen wurden, dass der Angeklagte wusste oder irrigerweise annahm, die Versicherung sei leistungsfrei. Der BGH verwirft die Revision im Ergebnis, hebt aber mangels ausreichender Feststellungen den Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs auf. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs setzt Feststellungen darüber voraus, dass der Täter wusste oder irrig annahm, die Versicherung sei gegenüber dem Begünstigten von der Leistungspflicht frei.

2

Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zu einem Tatbestand, kann der Schuldspruch für diesen Tatbestand entfallen; eine neue Hauptverhandlung ist nur anzuordnen, wenn in ihr voraussichtlich neue, erheblich erscheinende Feststellungen zu erwarten sind.

3

Die Änderung des Schuldspruchs berührt die Strafzumessung nicht, wenn das Tatgericht den Strafrahmen anhand des verbleibenden Tatbestands bestimmt hat und auszuschließen ist, dass bei Wegfall des anderen Schuldspruchs eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

4

Der Bundesgerichtshof kann bei Feststellungs- oder Bewertungsmängeln die Verurteilung einzelner Delikte aufheben, ohne das gesamte Urteil wegen eines sonstigen Rechtsfehlers zu beanstanden, sofern die Nachprüfung keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 2. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/95 vom 20. September 1995 in der Strafsache gegen ██ ██ Hans Lothar O., geboren 1960 in K(__), wegen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 2. Mai 1995 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Versicherungsbetrugs entfällt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs.

In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass dem Angeklagten bei der Brandstiftung bewusst war, dass seine Mutter als Inhaberin des Spielwarengeschäfts von der Brandversicherung entschädigt werden würde und er dies erreichen wollte (UA S. 8; vgl. auch S. 12, 13, 16).

Zutreffend hat es auch ausgeführt, dass der Mutter nach der Brandstiftung ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht zustand, weil der Angeklagte hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis als Prokurist ihres Unternehmens ihr Repräsentant war und sie sich sein schuldhaftes Verhalten zurechnen lassen musste. Es fehlen aber Feststellungen zur Frage, ob der Angeklagte bei der Brandlegung wusste – oder irrig annahm –, dass die Versicherung in diesem Fall von ihrer Leistungspflicht gegenüber seiner Mutter frei sein würde.

Ein solches Wissen liegt hier nicht nahe. Angesichts der Einlassung des Angeklagten, auf die Erlangung der Versicherungssumme sei es ihm nicht angekommen, daran habe er gar nicht gedacht, sind in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen nicht zu erwarten.

Die Änderung des Schuldspruchs hat vorliegend keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB ausgegangen – einen minder schweren Fall hat sie verneint – und hat die ihrer Meinung nach tateinheitliche Begehung des § 265 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt. Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nur wegen Brandstiftung verurteilt hätte.“

Dem tritt der Senat unter Berücksichtigung auch der weiteren Besonderheiten des Falles bei.

MiebachKutzerWinkler
Rissing-van SaanSchomburg