Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Rüge mangelhafter Pflichtverteidigung formell nicht erhoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 402/90
Datum
23.11.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision mangelnde Verteidigung durch seinen Pflichtverteidiger. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO ergab und die Rüge nicht in der für §344 Abs.2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgetragen worden war. Der Angeklagte hatte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung zurückgenommen; Beschwerden nach §305 StPO sind beim BGH unzuständig, wurden aber nach §349 Abs.3 Satz 2 StPO mitberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO abzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Rügen unzureichender Verteidigung durch den Pflichtverteidiger sind in der Form des §344 Abs.2 Satz 2 StPO zu erheben; ohne die erforderliche Form sind sie nicht zur Begründung der Revision verwertbar.

3

Nimmt der Angeklagte in der Hauptverhandlung zuvor erhobene Vorwürfe gegen den Verteidiger zurück und bestätigt er, sich ordnungsgemäß verteidigt zu fühlen, entfällt daraus regelmäßig eine tragfähige Grundlage für eine Revisionsrüge.

4

Beschwerden nach §305 StPO gehören nicht zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs; entsprechende Vorbringen können jedoch im Rahmen von §349 Abs.3 Satz 2 StPO berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Mai 1990

Vorsitzenden, der in der Hauptverhandlung, 17. Mai 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 402/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Helmut Rudolf ██ ██████████ aus [REDACTED], dort geboren am ████████ wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Rüge, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Brücker wegen eines fehlenden Vertrauensverhältnisses nicht ordnungsmäßig verteidigt gewesen, ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden. Die Revision trägt u. a. den Beschluss der Vorsitzenden, der in der Hauptverhandlung vom 17. Mai 1990 verkündet worden ist (Bd. VI Bl. 1212 d. A.), nicht vor, in dem u. a. ausgeführt worden ist (Bd. VI Bl. 1257 d. A.):

Der Angeklagte hat zu Beginn der Verhandlung erklärt, er halte die in seinem am 9. Mai 1990 überreichten Antrag erhobenen Vorwürfe gegen den Pflichtverteidiger nicht mehr aufrecht, er fühle sich nunmehr ordnungsgemäß verteidigt und habe auch Gelegenheit gehabt, mit seinem Verteidiger zu sprechen.

Zur Entscheidung über eine Beschwerde nach § 305 StPO ist der Bundesgerichtshof nicht zuständig (§ 135 GVG). Der Senat hat das entsprechende Vorbringen des Angeklagten jedoch im Rahmen des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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