Revision verworfen; Adhäsionsentscheidung ergänzt – Absehen von weiterer Adhäsion
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/26
- Datum
- 15.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:150426B3STR40.26.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Ergibt das Urteil im Adhäsionsverfahren eine teilweise Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs, ist ein teilweises Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zu titulieren.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger belastet werden.
Für die im Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen findet § 472a Abs. 2 StPO Anwendung; diese können dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bad Kreuznach, 9. Juli 2025, Az: 5 KLs 1041 Js 10294/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihn im Adhäsionsverfahren zur Zahlung von 2.500 € nebst Zinsen an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Das auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentscheidung; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld lediglich in vorgenannter Höhe zugesprochen. Da es damit hinter dessen auf die Zahlung eines angemessenen, mindestens 3.000 € betragenden Schmerzensgeldes gerichteten Antrag zurückgeblieben ist, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO tenoriert werden müssen. Der Senat ergänzt die Urteilsformel entsprechend.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers (§ 472a Abs. 2 StPO).
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