Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Entweichenlassens mangels Feststellungen zum Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 402/53
Datum
26.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter schwerer Bestechung und wegen Entweichenlassens von Gefangenen verurteilt. Der BGH bestätigt die tatbestandlichen Voraussetzungen für § 347 Abs. 1 StGB hinsichtlich des äußeren Geschehens, nimmt jedoch erhebliche Mängel bei den Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz) an. Mangels konkreter Feststellungen zum Wissen und Wollen des Täters wird die Verurteilung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Entscheidung betrifft somit die Frage der Schuldform und erforderlichen Feststellungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der äußere Tatbestand des § 347 Abs. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Beamte einen Gefangenen derart unbeaufsichtigt lässt, dass dieser die Möglichkeit zur Entfernung hat; ein tatsächliches Entweichen ist nicht erforderlich.

2

Für eine Verurteilung wegen Entweichenlassens im Amte ist Vorsatz hinsichtlich der Aufhebung der Beaufsichtigung erforderlich; die bloße Kenntnis von Vorschriften oder deren Belehrung begründet den Vorsatz nicht automatisch.

3

Fehlen in den Feststellungen Angaben dazu, dass der Täter das Entfernen der Gefangenen gewollt oder billigend in Kauf genommen hat, ist die Annahme von Vorsatz rechtsfehlerhaft und die Sache zur Nachholung der Feststellungen zurückzuverweisen.

4

Liegt die Möglichkeit eines Irrtums über tatbestandsrelevante Umstände vor, kommt statt Vorsatz regelmäßig nur Fahrlässigkeit in Betracht; auch hierzu müssen die Tatsachen vom Tatgericht substantiiert ermittelt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmeister und ehemaligen Arbeitsaufseher Kurl ███████ an O. ██ wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███ in der Verhandlung, Justizangestellter ███████ bei der Verkündung der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. März 1953 aufgehoben:

1. soweit er wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, 2. im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Bestechung (§ 332 StGB) und wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte zu einer Gesamtstrafe von einem Monat und einer Woche Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrensrüge und mit der Sachrüge an. Tatsachen, die einen Verfahrensmangel enthalten, sind entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht angegeben. Die Sachrüge richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Entweichenlassens von Gefangenen im Amte. Das ergibt sich daraus, dass die Ausführungen der Revision nur diese Verurteilung angreifen und dass der Beschwerdeführer zwar Aufhebung des Urteils, aber nicht Freispruch, sondern die Festsetzung einer milderen Strafe beantragt.

Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des § 347 Abs. 1 StGB verwirklicht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er ist schon dann erfüllt, wenn der Beamte, dem die Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung des Gefangenen anvertraut ist, diesen ohne alle Aufsicht dergestalt an einem Orte allein lässt, dass er die Möglichkeit besitzt, sich zu entfernen, wohin er will. Denn damit hat der Gefangene seine Freiheit tatsächlich zurückerlangt; die bisher bestehende Gefangenschaft ist nunmehr aufgehoben. Nicht ist es für diesen Erfolg erforderlich, dass der Gefangene von der Möglichkeit der Flucht Gebrauch macht. Da der behördliche Gewahrsam über den Gefangenen nicht mehr besteht, ist dessen Befreiung durch das Verhalten des Beamten bewirkt (RGSt 57, 75).

So liegt der Fall hier: Der Angeklagte, der seit Anfang 1950 in der Haftanstalt Rudolfschule in Frankfurt am Main tätig war, hat am 18. Juni 1950 die Strafgefangenen ECD und ████████, die er zum Flughafen Rebstock fahren sollte, in einer Gastwirtschaft für einige Minuten allein gelassen, während er aus seiner im selben Hause befindlichen Wohnung seine Ehefrau herausklingelte, sich von ihr einen Zivilrock herausreichen ließ und diesen mit seinem Uniformrock vertauschte. Das Landgericht stellt fest, dass in dieser Zeit die beiden Strafgefangenen unbeaufsichtigt gewesen seien und ohne Mühe, zum mindesten durch das Fenster, sich hätten entfernen können, ohne dass es der Angeklagte bemerkte. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf rein tatsächlichem Gebiet und stellt nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Nach den Ausführungen des Urteils hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass auch der Umstand, dass der Angeklagte während seiner Abwesenheit die Tür der Gastwirtschaft im Auge behielt, das Entweichen für die beiden Gefangenen nicht unmöglich machte. Ebensowenig sei während der Abwesenheit des Angeklagten die Gefangenschaft dadurch aufrechterhalten worden, dass er die Gefangenen in der Gesellschaft des Kraftfahrers zurückließ, der alle drei mit seiner Kraftdroschke zu der Gastwirtschaft gefahren hatte. Auf die Zeitdauer der Aufhebung der Gefangenschaft kommt es für die Strafbarkeit nicht an (RGSt 26, 54). Wesentlich ist nur, dass für einen wenn auch kurzen Zeitraum die Beaufsichtigung fehlte und dass die Gefangenen die kurze Zeit zur Flucht hätten benutzen können. Das hat das Landgericht festgestellt.

Dagegen tragen, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung nicht. Das Urteil führt nur aus, der Angeklagte habe selbst zugegeben, dass er auf die Vorschriften über die Gefangenenbewachung und die strafrechtlichen Folgen bei schuldhaftem Entweichenlassen eines Gefangenen hingewiesen und darüber belehrt worden sei. Daraus ergibt sich nicht, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat, wie das Landgericht, da es ihm mildernde Umstände nach § 347 Abs. 1 Satz 2 StGB zugebilligt, offensichtlich angenommen hat. Dass der Angeklagte wusste und wollte oder doch billigend in Kauf nahm, dass die Gefangenen während seiner Abwesenheit die Möglichkeit hatten, sich zu entfernen, ist nicht dargetan. Dem äußeren Sachverhalt ist dies jedenfalls nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die grundsätzliche freie Vollzugsform könnte eher dagegen sprechen. Sollte er geglaubt haben, er könne vom Hausflur aus durch Beobachtung der Tür zur Gastwirtschaft die Gefangenen noch ausreichend beaufsichtigen, um deren Entfernung zu verhindern, oder aber, der Kraftfahrer oder der Gastwirt oder andere Personen würden bei einem solchen Versuch eingreifen, so würde er sich im Irrtum über einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatumstand befunden und nicht vorsätzlich gehandelt haben. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen. Wäre es der Fall, könnte der Angeklagte allerdings fahrlässig gehandelt haben. Aber auch dies kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres angenommen werden.

Der Rechtsfehler zwingt dazu, den Schuldspruch aus § 347 Abs. 1 StGB aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

BuschRotbergMaass
KoenigerMartin
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