Beginn der Ausführung: Angriff auf Begleiter begründet schweren Raub (3 StR 402/52)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 402/52
- Datum
- 06.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tätlicher Angriff auf einen Begleiter des zu Beraubenden kann bereits den Beginn der Ausführungshandlung des Raubes darstellen.
Liegt ein Teil der zum Raub gehörenden Ausführungshandlung auf einem öffentlichen Weg, ist der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (schwerer Raub) erfüllt, auch wenn die Wegnahme endgültig an anderer Stelle erfolgt.
Der Anfang der Wegnahmehandlung ist gegeben, sobald durch das Verhalten der Täter eine naheliegende Möglichkeit des Bruchs fremden Gewahrsams herbeigeführt wird.
Gewalthandlungen, die der Herbeiführung der Wegnahme dienen, sind nicht als rechtlich selbständige Taten abzugrenzen, sondern stehen bei einheitlicher Tatausführung in Tateinheit mit dem Raub.
Rubrum
Im Namen des Volkes!
In der Strafsache gegen ██ ██ 1. ███ ████████ zuletzt ████████ █████ aus █████, 2. den Arbeiter Harry ██████, geboren am █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ von der Staatsanwaltschaft als Vertreter, Justizangestellter █ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Für das Nachschlagewerk!
Zur Frage des Anfangs der Ausführungshandlung: Ein tätlicher Angriff auf einen Begleiter des zu Beraubenden kann schon den Beginn der Ausführung des Raubes bilden.
Wird dieser Angriff auf einem öffentlichen Wege vorgenommen, so liegt ein schwerer Raub i. S. des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, auch wenn die endgültige Durchführung der Wegnahmehandlung außerhalb des öffentlichen Weges geschieht.
Gesetz: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Aktenzeichen: 3 StR 402/52
Urteil vom 6. November 1952
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 30. ████████ ██████, soweit die Angeklagten im Fall ██████ wegen gefährlicher Körperverletzung und █████ ██████ in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden sind, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass sie des schweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen schuldig sind, b) im Strafausspruch aufgehoben, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weiteren Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten ██ ████ sind in dem im Urteil unter III behandelten Fall ███ und ██ ██ wegen gefährlicher Körperverletzung ██ ███ █████ sowie wegen Raubes (§ 249 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten mit der Revision, indem sie die Sachbeschwerde erheben. Die Angeklagten rügen ferner einen Verfahrensverstoß.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang begründet; die Revisionen der Angeklagten führen hingegen nur teilweise zum Erfolg.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft
Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass in der Gewaltanwendung der Angeklagten gegen den ██████ schon der Beginn des gegen den Zeugen ███ verübten Raubes liegt.
Nach den Feststellungen des Urteils waren die Angeklagten auf dem Wege zum Nordpark, auf dem sie sich eines Nachts zusammen mit dem Mitangeklagten ██ ██ und den miteinander bekannten Zeugen ██ ██ ██ befanden, überein gekommen, dem ████ mit Gewalt sein Geld wegzunehmen und zu diesem Zwecke sich zunächst des ihnen hinderlichen ██████ zu entledigen. In Durchführung dieses Planes brach der Angeklagte Harry ██████ auf der Straße mit ██████ Streit vom Zaun, in den der Angeklagte █████ eingriff, indem er ██████ mehrere Schläge versetzte, so dass ██████ davonlief. Die Angeklagten und der Mitangeklagte ███ sowie der Zeuge ██, der die Vorgänge genau hatte beobachten können und über ihre Ursache von dem Angeklagten Franz ████ falsch unterrichtet wurde, setzten sodann ihren Weg fort. Als sie den Nordpark erreicht hatten, wurde ████ von den Angeklagten in ein dichtes Gebüsch abseits des Weges gelockt. Dort wurde er von dem Angeklagten Franz ██ und dem Mitangeklagten ████████ ██████████████ geschlagen. Franz ██ nahm die Brieftasche des ███ an sich, mit der die drei Angeklagten sich entfernten. Als sie die Lohntüte des ████, von deren Vorhandensein sie Kenntnis hatten, in der Brieftasche nicht fanden, kehrten sie an den Tatort zurück. Franz ██ nahm nunmehr dem noch ohne Besinnung liegenden ████ die Lohntüte weg, während Harry ██ dessen Armbanduhr löste und an sich nahm.
Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten rechtlich dahin gewürdigt, dass sie sich durch ihre Handlungsweise gegenüber ██ der gemeinschaftlichen Körperverletzung schuldig gemacht und dass sie durch ihr Vorgehen gegen ███ die Tatbestandsmerkmale des § 249 StGB (einfacher Raub) und in Tateinheit damit den Tatbestand des § 223a StGB (gefährliche Körperverletzung) verwirklicht hätten. Die Annahme eines schweren Raubes hat es verneint, weil das Gelände des Nordparks mit Ausnahme der eigentlichen Wegflächen kein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei.
Diese rechtliche Beurteilung ist insofern von Rechtsirrtum beeinflusst, als das Landgericht den Streit der Angeklagten mit ██████ losgelöst von dem übrigen Geschehen gewürdigt hat. In Wahrheit war die Auseinandersetzung mit ██████ bereits der Anfang der Ausführung des Raubes an ████. Dadurch, dass der diesem von früher her bekannte ██████ durch das Vorgehen der Angeklagten vertrieben wurde, trat schon eine erhebliche Gefährdung des Vermögens des ████ ein, weil dieser nunmehr allein drei Personen gegenüberstand. Eine solche Gefährdung bildet schon einen Teil der Wegnahmehandlung, die zum Tatbestand des Raubes gehört. Wie das Reichsgericht in der im Urteil angeführten, aber irrigerweise als nicht maßgeblich bezeichneten Entscheidung RGSt 69, 327, 329 ausgeführt hat, handelt es sich bei der Wegnahmehandlung um den Bruch fremden Gewahrsams. Damit ist der Anfang einer solchen Handlung schon dann gegeben, sobald eine Beeinträchtigung des fremden Gewahrsams eingetreten ist. Diese ist darin zu finden, dass die Täter die naheliegende Möglichkeit eines Bruches des fremden Gewahrsams herbeiführen. Eine derartige Möglichkeit haben sich hier die Angeklagten durch die Misshandlung des ██████ verschafft. Indem sie den Überfall auf ihn durchführten, haben sie den Angriff auf das Vermögen des ████ begonnen. Dass sie ihn erst an einer anderen Stelle, die die Durchführung der Tat günstiger erscheinen ließ, beendet haben, ist für die rechtliche Würdigung ihres Handelns gegen ██████ als Anfang des räuberischen Vorgehens gegenüber ████ ohne Bedeutung. Es handelt sich nach den Feststellungen um eine einheitliche Tat, die lediglich abschnittsweise zur Ausführung gelangt ist.
Wenn aber die gewaltsame Verjagung des ██████ schon der Beginn der zum Raube an ████ gehörenden Handlung ist, so ist der Raub entgegen der Annahme des Landgerichts auf einem öffentlichen Wege begangen. Der Überfall auf ██████ hat sich, wie dem Urteil mit Sicherheit zu entnehmen ist, auf einer öffentlichen Straße zugetragen. Eine aus mehreren Einzelakten bestehende strafbare Handlung ist aber überall dort begangen, wo die einheitliche Begehung in Erscheinung getreten ist. Demnach ist ein Raub als unter den straferschwerenden Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB verübt anzusehen, wenn die Wegnahmehandlung, sei es auch nur zum Teil, auf einem öffentlichen Wege geschehen ist (vgl. RGSt 69, 327, 329; BGH, Urt. v. 24. April 1951 in Goldtd. Arch. 1951, 1315 = 1 StR 140/51).
Somit haben die Angeklagten, die sich nach den Feststellungen des Urteils auch aller Tatumstände bewusst waren, durch ihr Vorgehen gegen ████ sich des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht.
Da die Gewaltanwendung gegen ██████ zugleich die Verwirklichung des Raubes an ████ bildet, kann sie abweichend von der Auffassung des Landgerichts nicht als eine dem Raube gegenüber rechtlich selbständige Handlung gewertet werden. Die gemeinschaftliche Körperverletzung, die als solche vom Landgericht zutreffend als ein Vergehen gegen § 223a StGB gewürdigt worden ist, steht vielmehr ebenso wie die gemeinschaftliche Körperverletzung gegenüber ████ zu dem schweren Raube im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 2, 246).
Demnach kann das Urteil, soweit es die Angeklagten im Fall III betrifft, im Schuldspruch nicht aufrechterhalten werden. Seiner Aufhebung im Schuldspruch bedarf es jedoch nicht, da die dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigstellung von hier aus möglich ist, das Urteil in seinem Schuldspruch dahin abzuändern, dass beide Angeklagten im Fall III des schweren Raubes in Tateinheit mit zwei gefährlichen Körperverletzungen schuldig sind.
Hingegen sind die in diesem Fall ausgesprochenen Strafen aufzuheben, da gegen jeden Angeklagten nur eine Strafe festzusetzen ist, die dem § 250 StGB entnommen werden muss. Der Wegfall des Strafausspruchs im Fall III hat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten Franz ██ erkannten Gesamtstrafe zur Folge. In diesem Umfang ist daher die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Zu den Revisionen der Angeklagten
Die verfahrensrüge, das Landgericht hätte die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht ablehnen dürfen, greift nicht durch. Dass der Grad der Trunkenheit der Angeklagten bei ihrem Vorgehen gegen ████ und ██████ von maßgeblicher Bedeutung war, hat das Landgericht nicht übersehen und deshalb zu der Frage, ob die Angeklagten hier im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder einer verminderten Zurechnungsfähigkeit gehandelt haben, einen medizinischen Sachverständigen gehört. Darüber hinaus noch einen zweiten Gutachter beizuziehen, war das Landgericht aber weder nach Abs. 2 noch nach den Absätzen 3 und 4 des § 244 StPO verpflichtet. Die Strafprozessordnung enthält keine Bestimmung, dass bei Trunkenheit eines Angeklagten zur Zeit der Tat mehrere Sachverständige zur Frage der Zurechnungsfähigkeit vernommen werden müssen. Der Tatrichter hat die Frage der Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Gutachtens des vernommenen Sachverständigen für ausreichend geklärt. Einem Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen ist er nicht gehalten zu entsprechen, weil zwei Gutachten allein deshalb nicht erforderlich sind, weil der Angeklagte in mehr oder minder großem Maße Alkohol genossen hatte. Nur bei Vorliegen der im Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO angeführten besonderen Umstände darf er einen derartigen Antrag nicht ablehnen. Dass aber diese Voraussetzungen hier gegeben seien, haben die Revisionen nicht dargetan.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Ihre Angriffe gegen die Strafzumessung gehen gleichfalls fehl. Einen Grundsatz des gerechten Maßes gibt es nicht, wie ihn die Revisionen verselbständigt darlegen. Im Übrigen hat das Landgericht hier im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die Strafe gegen den Mitangeklagten █████ verhältnismäßig niedriger bemessen hat als die gegen die Angeklagten. Ein diese benachteiligender Rechtsfehler tritt dabei nicht hervor.
Von Erfolg sind die Revisionen der Angeklagten nur insoweit, als diese der gemeinschaftlichen Körperverletzung gegenüber ███ für schuldig erklärt worden sind. Hier kann, wie zu ███ Revision der Staatsanwaltschaft näher ausgeführt ist, die selbständige Verurteilung der Angeklagten nicht aufrechterhalten werden. Aus den dargelegten Gründen muss daher das Urteil im Schuldspruch abgeändert und im Strafausspruch aufgehoben werden. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind hingegen zu verwerfen.
| Kirchner | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |