Beweisantrag wegen Verschleppungsabsicht und unterlassene Anwendung des § 343 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 402/51
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht setzt voraus, dass die beantragte Beweiserhebung die Entscheidung nicht unerheblich verzögern würde und der Antrag ausschließlich der Hinausschiebung des Verfahrens dient; dies ist unter Würdigung aller Umstände substantiiert darzulegen.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags kann nicht allein darauf gestützt werden, der Angeklagte hätte die benannte Zeugin bereits früher bezeichnen können; eine solche Begründung genügt den Anforderungen des § 244 Abs. 3 StPO nicht.
§ 343 StGB (Aussageerpressung) erfordert nicht, dass die Erlangung eines Geständnisses oder einer Aussage Hauptzweck der Misshandlung ist; es genügt, wenn sie eines der mit körperlichem Zwang verfolgten Ziele ist.
Werden mehrere Personen durch körperlichen Zwang zur Aussage bzw. zu Geständnissen genötigt, liegen grundsätzlich entsprechend der Zahl der genötigten Personen mehrere selbständige Taten der Aussageerpressung vor.
Erfasst der Schuldspruch nicht alle nach den Feststellungen in Betracht kommenden Straftatbestände, ist das Urteil auf Sachrüge aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Verlagsleiter Werner Clemens Xaver ██ ██ aus ███, geboren am █ 1908 in ████ (Oberschlesien),
wegen Körperverletzung im Amt hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ in der Verhandlung, Justizangestellter █████ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Er hat die Entscheidung wegen eines Verfahrensverstoßes und wegen Verletzung des sachlichen Rechts angefochten. Auch die Staatsanwaltschaft hat die Sachbeschwerde erhoben.
I. Revision des Angeklagten
Der Angeklagte macht geltend, er sei in seiner Verteidigung unzulässigerweise dadurch beschränkt worden, dass der auf Vernehmung seiner ersten Ehefrau gerichtete Beweisantrag zu Unrecht wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt worden sei. Es sei nicht vorauszusehen gewesen, dass diese Vernehmung noch notwendig werden würde.
Nach der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger am Ende der Beweisaufnahme vorsorglich beantragt, Frau Lieselotte █████ als Zeugin darüber zu hören, dass der Angeklagte am fraglichen Tage sich mit ihr am Hauptbahnhof Darmstadt getroffen und sie gegen zwei Uhr dort abgeholt habe. Der Antrag ist mit der Begründung abgelehnt worden, dass eine Prozessverschleppung vorliege. Der Angeklagte, der die Anklageschrift schon seit Monaten in Händen gehabt habe, wäre bei seiner Intelligenz verpflichtet und in der Lage gewesen, diese wichtige Zeugin schon vor geraumer Zeit in solcher Weise zu benennen, dass eine Prozessverschleppung hätte vermieden werden können.
Es fragt sich, ob die Verfahrensrüge schon deshalb durchgreift, weil nicht der Angeklagte, sondern sein Verteidiger die Zeugenvernehmung beantragt hat und auf dessen Seite keine Prozessverschleppungsabsicht festgestellt ist (so RG JW 1931, 2818 Nr. 37; HRR 1938, Nr. 1381). Dieser weitgehenden Auffassung kann entgegengehalten werden, dass damit einem böswilligen Angeklagten die Möglichkeit geboten wird, durch einen gutgläubigen Verteidiger einen nicht schutzwürdigen Zweck zu verfolgen, nämlich eine mit nutzloser Mehrarbeit und mit Mehrkosten verbundene Verfahrensverzögerung. Indes bedarf es hier keiner Entscheidung darüber, ob es bei Antragstellung durch den Verteidiger maßgebend auf seine innere Einstellung ankommt oder ob nicht bereits die äußere Wirkung seines Tuns dann genügt, wenn der Angeklagte in Verschleppungsabsicht handelt. Denn der Inhalt des vom Landgericht erlassenen Beschlusses lässt ersehen, dass es bei seiner Entscheidung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist.
Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es ist die Feststellung erforderlich, dass die Durchführung der erbetenen Beweiserhebung die Urteilsfällung nicht unerheblich verzögert und dass mit dem Antrag gar nicht ernstlich die Erfüllung des Beweisbegehrens erstrebt wird, sondern dass er ausschließlich die Hinausschiebung der Entscheidung zum Ziel hat. Das ist unter Würdigung aller Umstände eingehend darzulegen. Nach dieser Richtung ist die Begründung des beanstandeten Beschlusses nicht bedenkenfrei.
Es ist zuzugeben, dass der Angeklagte den Verdacht der Prozessverschleppungsabsicht erregt hat, weil er in der Lage gewesen wäre, die Lieselotte █████ schon viel früher als Zeugin zu benennen. Aber mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. § 246 StPO verbietet das ausdrücklich. Allerdings könnte Zurückweisung wegen Verschleppungsabsicht erfolgen.
Diese konnte jedoch nicht darauf gestützt werden, dass der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich schon früher auf das Zeugnis der ████ zu berufen, weil sie eine wichtige Zeugin sei. Diese Überzeugung steht der für die Prozessverschleppungsabsicht notwendigen Feststellung entgegen, dem Angeklagten sei es um die Durchführung seines Beweisverlangens gar nicht ernstlich zu tun gewesen. Die Beschlussbegründung reicht daher nicht aus.
Ob das Vorbringen der Revision, die Notwendigkeit der Einvernahme der Zeugin habe sich erst nachträglich ergeben, richtig ist, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Belang. Es wäre von der Strafkammer bei der Prüfung, dass nur die Verzögerung des Verfahrens geplant war, zu würdigen gewesen. So wie die Zurückweisung des Beweisantrages begründet worden ist, verstößt sie gegen § 244 Abs. 3 StPO. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Urteil darauf beruht. Es konnte daher wegen des Verfahrensmangels nicht aufrechterhalten werden.
Im Hinblick darauf kann von einer eingehenden Erörterung der unbegründeten Sachbeschwerde abgesehen werden. Nur folgendes sei bemerkt:
Das Urteil weist keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Die Feststellung der Taterschaft des Angeklagten auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme lässt keinen Rechtsirrtum, namentlich nicht die behauptete Verletzung von Erfahrungssätzen erkennen. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer bei der Beweiswürdigung den Grundsatz "in dubio pro reo" außer acht gelassen hat. Sie war von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt.
Die Erwägungen über seine Beamteneigenschaft im Sinne des § 359 StGB sind zutreffend. Der Angeklagte war Angestellter des Landeskriminalpolizeiamts in Darmstadt und hatte auf Grund seiner Stellung Dienstverrichtungen öffentlichrechtlichen Charakters wahrzunehmen und das im vorliegenden Falle auch getan. Unbedenklich ist die weitere Annahme, der Angeklagte habe aus Anlass von polizeilichen Vernehmungen, also in Ausübung seines Amts, vorsätzlich und gemeinschaftlich mit anderen, teilweise mittels eines gefährlichen Werkzeuges, dritte Personen misshandelt und sich dadurch der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht.
Verfehlt ist die Ansicht der Revision, das Landgericht habe den Gesichtspunkt des Strafklageverbrauchs unberücksichtigt gelassen, indem es die im politischen Sühnerungsverfahren gegen den Angeklagten verhängte "Strafe" und die erlittene Untersuchungshaft nicht in vollem Umfang angerechnet habe. Verbrauch der Strafklage tritt nur ein, wenn wegen der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat schon in einem früheren Strafverfahren ein rechtskraftiges Urteil ergangen ist. Die im Spruchkammerverfahren erlassene Entscheidung hat diese Wirkung nicht. Im überbrigen unterliegt der Umfang der Haftanrechnung dem tatrichterlichen Ermessen.
Die Frage einer Verjährung der Strafverfolgung hat das Landgericht geprüft und mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint.
II. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des § 343 StGB. Damit ist das Urteil von ihr in vollem Umfang angefochten. Der am Schluss der Revisionsbegründung gestellte Antrag, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, steht mit der vorerwähnten Rüge in Widerspruch und kann nur dahin verstanden werden, dass die Strafverfolgungsbehörde eine höhere Bestrafung des Angeklagten durch Anwendung eines schärferen Strafgesetzes erstrebt. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Rahmen seines Dienstes beim Landeskriminalpolizeiamt in Darmstadt dem dort tätigen SS-Sturmbannführer ██████ und dem SS-Sturmführer ███████ zugeteilt und hatte an deren polizeilichen Maßnahmen teilzunehmen. Diese beiden führten in Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben am 9. September 1933 in Reichelsheim gegen politische Gegner ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des unberechtigten Waffen- oder Sprengstoffbesitzes durch. Daran beteiligte sich der Angeklagte. Alle drei vernahmen im Amtsgerichtsgefängnis Reichelsheim und im Wald bei Winterkasten sechs Männer namens █████, ██, Adam ████████, ███ und █████████ unter Beschuldigung des Waffen- und Sprengstoffbesitzes und misshandelten sie gemeinschaftlich, soweit sie diesen Vorwurf bestritten.
Die Strafkammer hat den Tatbestand der Aussageerpressung als nicht erfüllt betrachtet. Sie ist der Meinung, der Angeklagte und die beiden anderen Mittäter hätten den Verdacht einer Straftat gegen politisch linksgerichtete Personen nur als Vorwand benutzt, um nach außen hin einen gesetzlichen Grund für ihr Vorgehen vorzutäuschen. Der wahre Zweck sei nicht die Ermittlung Schuldiger gewesen, sondern in erster Linie die Binschüchterung politischer Gegner, möge auch nebenbei die Sprengstoffangelegenheit eine Rolle gespielt haben.
Diese Ausführungen rechtfertigen die Ablehnung des § 343 StGB deswegen nicht, weil ihnen der festgestellte Sachverhalt entgegensteht. Schon das Äußere Bild des Tathergangs spricht für das Vorliegen einer Aussageerpressung, wenn die Vernommenen die ihnen zur Last gelegten Tatsachen bestritten, wurden sie geschlagen oder erhielten Fußtritte. Trotz dieser Verbindung zwischen Vernehmung und Misshandlung zu schließen, der Angeklagte und seine Tatgenossen hätten mit ihrem gewalttätigen Vorgehen nicht den Zweck verfolgt, die Angegriffenen zu Geständnissen zu bewegen, bedeutet einen Widerspruch zu dem Sachverhalt. Nur dann wäre es anders, wenn der Angeklagte und seine Mittater sich an den vernommenen Personen erst nach Abschluss des jeweiligen Verhörs – etwa aus Ärger über dessen Ergebnislosigkeit – vergriffen hätten. So war es indes hier nicht, wie dem Urteil zu entnehmen ist.
Es sagt, die Verdächtigen seien zur Beschuldigung des Sprengstoff- oder Waffenbesitzes vernommen und, soweit sie bestritten hätten, misshandelt worden. █████ sei vom Angeklagten wegen versteckter Waffen und Sprengkörper zur Rede gestellt worden und habe von ihm, als er das Vorhandensein abgestritten habe, mehrere Fußtritte in das Gesäß erhalten. Der Angeklagte habe dem ██████████ Fragen wegen Waffenbesitzes gestellt; da dieser keine zufriedenstellende Auskunft habe geben können, hätten alle drei auf ihn eingeschlagen. ███████████ sei in Anwesenheit des Angeklagten von ██████ und ██ geschlagen worden, weil er einen Waffenbesitz bestritten habe. Den ███████ hätten der Angeklagte und die beiden Mittäter bedroht, sie würden ihn "auf der Flucht erschießen", falls er nicht zutreffende Angaben über den Waffenbesitz mache. Da der Zeuge diesem Ansinnen nicht Folge geleistet habe, sei er von allen dreien gefesselt und von ██████ und █████ mit Gummiknüppeln verprügelt worden, während der Angeklagte ihn mit dem bestiefelten Fuß getreten habe.
Mindestens in diesen Fällen würden die bisher festgestellten Tatsachen die Bestrafung des Angeklagten aus § 343 StGB rechtfertigen. Ob sich auch in den weiteren Fällen ████████████ und █████████████ zu einer derartigen Verurteilung ausreichende Tatumstände ergeben, wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu untersuchen haben.
Überdies hat das Landgericht in den Urteilsgründen den Tatbestand der Aussageerpressung nicht schlechtweg verneint. Es vertritt – allerdings im Gegensatz zu den Feststellungen – die Meinung, die Erwirkung von Geständnissen sei nicht der Hauptzweck gewesen. Selbst wenn das zuträfe, so würde es die Anwendung des § 343 StGB nicht hindern. Er erfordert nur, dass die Erlangung eines Geständnisses oder einer Aussage eines der Ziele war, die durch die Ausübung körperlichen Zwangs erreicht werden sollten.
Dass der Angeklagte ganz allgemein zu Untersuchungshandlungen berufen und sich der Widerrechtlichkeit der verwendeten Zwangsmittel bewusst war, ergibt sich aus dem Urteil einwandfrei.
Es musste daher auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben werden, weil der Schuldspruch nicht alle aus den Tatsachen sich ergebenden Straftatbestände erfasst.
Bei der neuen Verhandlung wird zu beachten sein, dass so viele Aussageerpressungen vorliegen, als Personen genötigt worden sind. Da die Aussageerpressung mit der Körperverletzung tateinheitlich zusammentrifft, kann auch der hierzu ergangene Ausspruch nicht bestehen bleiben, obwohl er von keiner Seite bekämpft ist. Die vom Erstrichter zu Unrecht angenommene einheitliche Tat bedarf der Auflösung in die nach der Zahl der Personen sich ergebenden Einzelfälle.
Im Übrigen bietet der Sachverhalt keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Angeklagte sich noch einer tateinheitlich mit den vorerwähnten Straftaten zusammentreffenden Freiheitsberaubung schuldig gemacht hat.
Nach der Sachlage wird Tatmehrheit in Frage kommen. Insoweit könnte sie nicht berücksichtigt werden, weil die staatsanwaltschaftliche Revision sich nur auf den unterlassenen Ausspruch der Aussageerpressung erstreckt.
Sollte die neue Verhandlung Tateinheit ergeben, so könnte das Landgericht das Urteil auf Freiheitsberaubung ausdehnen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Koeniger Krauss Kirchner
Herr Bundesrichter Busch Scharpenseel ist ortsabwesend und daher am Unterzeichnen verhindert.
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