Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 401/93
Datum
21.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ein, begründete sie jedoch nicht. Das Landgericht verwies die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zurück. Der beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO war zulässig, aber unbegründet. Ein etwaiger Wiedereinsetzungsantrag scheiterte, weil weder eine formgerechte Nachholung der Begründung noch das glaubhafte Vorliegen eines ohne eigenes Verschulden eingetretenen Hindernisses dargetan wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist begründet, ist sie gemäß § 346 Abs. 1 StPO unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

2

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig, führt jedoch nur dann zur Abhilfe, wenn die Revision tatsächlich begründet oder sonstige Revisionsvoraussetzungen vorliegen.

3

Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert gewesen zu sein, und die Begründung innerhalb der Frist formgerecht nachgeholt worden ist.

4

Das Nachreichen einer Beschwerde erst nach Zustellung der Verwerfung ersetzt nicht die fristgerechte Begründung der Revision und begründet ohne weitere Umstände keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 401/93

vom 21. Juli 1993

in der Strafsache gegen Peter ███████, dort geboren am 30. November 1946, wegen räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Nach form- und fristgerechter Revisionseinlegung und Zustellung des Urteils ist die Revision nicht begründet worden. Durch am 8. Juni 1993 zugestellten Beschluss vom 1. Juni 1993 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Februar 1993 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der am 10. Juni 1993 eingegangenen „Beschwerde“ vom 9. Juni 1993.

II. Die „Beschwerde“ ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO anzusehen. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da die Revision nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten konnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision innerhalb der Frist formgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Rissing-van SaanRufBlauth
ZschockeltWinkler
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