Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Ablehnung eines Sachverständigenbeweises aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 400/52
Datum
10.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen einer Verkehrsübertretung eingelegt. Der BGH nimmt die Revision teilweise an und hebt die Verurteilung wegen eines Verfahrensfehlers auf: Das Landgericht hatte den Beweisantrag auf Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen zu Unwirksamkeit der Fahrtüchtigkeit bei 1,13 ‰ Blutalkohol zu Unrecht zurückgewiesen. Außerdem stellt der BGH fest, dass eine richterliche Verfügung zur Überlassung der Akten die Verjährung unterbrecht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine richterliche Handlung, die der Verfolgung des Täters und der Aufklärung des Straffalls dient (z. B. die Überlassung der Akten an den Verteidiger zum häuslichen Studium), kann die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB unterbrechen.

2

Nach § 244 Abs. 4 StPO darf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur abgelehnt werden, wenn ein früheres Gutachten das Gegenteil der zu beweisenden Tatsachen bereits beweist; allgemeine Aussagen des ersten Gutachtens genügen dafür nicht.

3

Die Geeignetheit eines Beweismittels im Sinne des § 244 StPO setzt nicht die einwandfreie Rekonstruktion der tatsächlichen Vorgänge voraus; es genügt, dass das Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte zur Feststellung für oder gegen eine Tatfolge liefern kann.

4

Ein Beweisantrag, der darauf zielt, konkret die Nichtbeeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei festgestelltem Blutalkohol nachzuweisen, ist nicht von vornherein unzulässig, wenn das vorhandene Gutachten lediglich allgemeine Auswirkungen eines Blutalkoholgehalts darstellt und keine konkreten Aussagen zur individuellen Wirkung am Tatort trifft.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 14. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsbauinspektorenanwärter Werner Christian Heinrich █████████ aus ███, geboren am ███ 1921 in ███, wegen Verkehrsübertretung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 14. Februar 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht in Goch zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Übertretung des § 2 StVZO zu einer Geldstrafe von 150 DM, im Nichtbeitreibungsfalle für je 5 DM zu einem Tage Haft verurteilt worden.

Hiergegen wendet er sich, soweit er verurteilt ist, mit der Revision und macht mit ihr verfahrensrechtliche Verstöße sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist begründet.

1.) Rechtsirrig ist allerdings die Meinung der Revision, die Strafverfolgung wegen Übertretung des § 2 StVZO sei gemäß § 67 Abs. 3 StGB verjährt. Entgegen der Annahme der Revision ist zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens, die unter dem 30. August 1951 beschlossen worden ist, und dem 21. Dezember 1951, dem Tage, an dem der Vorsitzende der Strafkammer den Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht bestimmt hat, eine richterliche Handlung vorgenommen worden, die nach § 68 StGB zur Unterbrechung der Verjährung geeignet und genügend war. Diese ist zwar nicht – darin ist der Revision zuzustimmen – in der Mitteilung des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 1951 über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu finden. Sie liegt aber in dessen Verfügung vom 5. Oktober 1951, mit der er dem unter dem 23. August 1951 gestellten Antrag des Verteidigers um kurzfristige Überlassung der Akten zum häuslichen Studium entsprochen hat.

Diese Verfügung bildet eine wegen der begangenen Tat gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung im Sinne des § 68 Abs. 1 StGB. Denn als Unterbrechungshandlungen gelten nicht nur solche Maßnahmen des Richters, die gerade eine Richtung gegen den Täter enthalten. Vielmehr ist genügend, dass die Handlungen mit der Absicht der Verfolgung des Täters zur Aufklärung des Straffalls und zur Förderung der Strafverfolgung geschehen sind (RGSt 56, 380; RG HRR 1940, 1420). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dadurch, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Überlassung der Akten an den Verteidiger zum häuslichen Studium anordnete, hat er diesem Gelegenheit gegeben, auch seinerseits die Hauptverhandlung vorzubereiten und das Seinige zur Aufklärung des Straffalls beizutragen. Damit hat er bewusst den Fortgang des Verfahrens gefördert und so eine Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung bewirkt.

Auch in den Zeiträumen vor dem 30. August 1951 und nach dem 21. Dezember 1951 ist, wie eine Überprüfung der Akten ergeben hat, eine Verjährung der Strafverfolgung wegen Übertretung des § 2 StVZO nicht eingetreten.

2.) Von Erfolg ist hingegen die auf eine Verletzung des § 244 StPO gestützte Rüge der Revision. Mit Recht sieht diese einen Verfahrensmangel darin, dass das Landgericht dem Beweisantrag des Verteidigers nicht entsprochen hat, einen medizinischen Sachverständigen darüber zu vernehmen, dass bei dem Angeklagten bei 1,13 ‰ Alkoholgehalt im Blut keine Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Dieses während der Beweisaufnahme vorsorglich als Hilfsbeweisantrag gestellte Verlangen hat das Landgericht in den Urteilsgründen ablehnend beschieden, zunächst, weil nach seiner Überzeugung die Tatsache, über die Beweis erhoben werden solle, bereits erwiesen sei, und ferner, weil der Antrag zum Beweis ungeeignet sei, da die Bedingungen, unter denen der Angeklagte am Unfalltage den Alkohol genossen habe, nicht einwandfrei „rekonstruiert“ werden könnten. Beide Gründe vermögen die Ablehnung des Beweisantrages nicht zu tragen.

a) Der erste hierfür vom Landgericht angeführte Gesichtspunkt beruht auf einer Verkennung des Zieles jenes Antrags. Dieser war darauf gerichtet darzutun, dass der Angeklagte trotz des festgestellten Blutalkoholgehaltes von 1,13 ‰ in seiner Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Das Landgericht hat dagegen auf Grund des Gutachtens des Hygienischen Instituts, wonach ein solcher Blutalkoholgehalt im Allgemeinen eine erhebliche Alkoholbeeinflussung im Sinne eines leichten Rauschzustandes nach sich ziehe, die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten als zumindest so beeinträchtigt angesehen, dass er sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit im Verkehr habe bewegen können. Damit hat das Landgericht nicht das als erwiesen erachtet, was mit dem Beweisantrage bewiesen werden sollte, sondern das Gegenteil. Demnach konnte der Antrag mit der Begründung, die Tatsache, über die Beweis erhoben werden solle, sei erwiesen, nicht abgelehnt werden.

b) Aber auch wenn das Landgericht seine Ausführungen zur Ablehnung des Beweisantrages entgegen ihrem Wortlaut dahin hätte verstanden wissen wollen, durch das Gutachten des Hygienischen Instituts sei das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen, würde auch dieser Grund die Zurückweisung des Beweisantrages nicht rechtfertigen. Zwar kann nach § 244 Abs. 4 StPO die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache schon bewiesen ist. Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein. Die gutachtliche Stellungnahme des Hygienischen Instituts besagt nur, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,13 ‰, wie er bei dem Angeklagten festgestellt worden ist, im Allgemeinen eine erhebliche Alkoholbeeinflussung hinterlasse. Darüber aber, wie dieser Alkoholgehalt auf den Angeklagten am Unfalltage eingewirkt, ob er insbesondere dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt hat, gibt das Gutachten keinen Aufschluss. Gerade diese hätte jedoch durch die beantragte Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen geklärt werden sollen. Denn die Menge von 1,13 ‰ Blutalkoholgehalt ist keineswegs so groß, dass sie stets ohne Weiteres zu dem Schluss führen müsste, jeder, der so viel Alkohol im Blut habe, sei nicht mehr in der Lage, sich sicher im Verkehr zu bewegen. Daher konnte das Landgericht auf Grund der allgemein gehaltenen gutachtlichen Äußerung des Hygienischen Instituts allein nicht die Überzeugung gewinnen, der Angeklagte sei infolge des von ihm am Unfalltage genossenen Alkohols in der Sicherheit seiner Bewegungsfähigkeit im Verkehr beeinträchtigt gewesen. Somit war durch das Gutachten des Hygienischen Instituts das Gegenteil dessen, was der Verteidiger mit seinem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen beweisen wollte, nicht erwiesen.

c) Auch der zweite Gesichtspunkt, aus dem das Landgericht den Beweisantrag zurückgewiesen hat, trägt die ablehnende Entscheidung nicht. Sicherlich werden die Bedingungen, unter denen der Angeklagte am Tage des Unfalls Alkohol genossen hat, nicht „einwandfrei rekonstruiert“ werden können. Das macht indessen das von dem Verteidiger mit seinem Antrag angebotene Beweismittel nicht völlig ungeeignet. Denn die Geeignetheit eines Beweismittels im Sinne des § 244 StPO hängt nicht davon ab, ob es die Möglichkeit einer einwandfreien Wiederherstellung der Vorgänge eröffnet, die zu der Einleitung des Strafverfahrens geführt haben. Es genügt, dass es das Gericht in die Lage versetzt, Schlüsse auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Umständen zu ziehen, die für die Beurteilung der Tat von Bedeutung sind oder jedenfalls sein können. Diese Voraussetzungen sind hier bei dem von dem Verteidiger gestellten Beweisantrage gegeben. Die Einholung des beantragten Gutachtens würde es dem Landgericht ermöglicht haben, aus der von dem Sachverständigen festzustellenden Wirkung eines Blutalkoholgehaltes von 1,13 ‰ auf den Angeklagten, insbesondere auf seine Fahrtüchtigkeit, Folgerungen dafür abzuleiten, ob der Angeklagte sich am Unfalltage sicher im Verkehr hat bewegen können oder nicht. Demnach kann entgegen der Auffassung des Landgerichts das angebotene Beweismittel nicht als zur Aufklärung der Tat ungeeignet bezeichnet werden.

3.) Da somit das Landgericht den Beweisantrag des Verteidigers aus rechtlich unzutreffenden Erwägungen zurückgewiesen hat und da auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht, muss die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führen. Die Sachbeschwerde bedarf daher keiner Prüfung und Erörterung. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen, wobei es angebracht erschien, von der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch zu machen.

Kirchner Koeniger Busch [REDACTED] Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und so am Unterschreiben verhindert.

Revision wegen Ablehnung eines Sachverständigenbeweises aufgehoben und zurückverwiesen — Themis