Treffer
BGH Beschluss

Bestellung einer Beiständin für Nebenklägerin (§ 397a StPO); Wirkung der PKH offen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 399/99
Datum
03.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestellt für die Revisionsinstanz eine Rechtsanwältin als Beistand der Nebenklägerin nach § 397a Abs. 1 StPO (Fassung ab 1.12.1998). Das Landgericht hatte zuvor Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO für die Hauptverhandlung bewilligt; dies macht den Beschluss des Senats nicht überflüssig. Ob erstinstanzliche PKH als überinstanzliche Bestellung auszulegen ist, lässt der Senat offen. Für eine derartige Umdeutung fehlt es im vorliegenden Fall an ausreichender Grundlage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 1 StPO einen Rechtsanwalt als Beistand für die Nebenklägerin bestellen.

2

Die erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO durch das Gericht macht eine erneute Bestellung eines Beistands für nachfolgende Instanzen nicht automatisch entbehrlich.

3

Ob die Gewährung von Prozesskostenhilfe in erster Instanz als über die Instanz hinauswirkende Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen ist, ist eine auslegungsrechtliche Frage, die einer tragfähigen gesetzlichen oder fallbezogenen Grundlage bedarf.

4

Für die Annahme einer überinstanzlichen Wirkung erstinstanzlicher PKH fehlt es ohne hinreichende Grundlage an der Grundlage für eine Umdeutung der Rechtslage; die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO bleibt damit im Einzelfall möglich.

Rubrum

Bundesgerichtshof 3 StR 399/99 Beschluss vom 3. November 1999 in der Strafsache gegen ████████ █████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 1999

Tenor

Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin [REDACTED] aus [REDACTED] als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO in der ab 1. Dezember 1998 geltenden Fassung).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO durch das Landgericht für die im März 1999 durchgeführte Hauptverhandlung macht die Entscheidung des Senats nicht überflüssig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die erstinstanzliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe als eine – über die Instanz hinauswirkende – Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1999 – 4 StR 344/99) und ob dies in der Regel zu geschehen hat. Für eine solche Auslegung oder Umdeutung fehlt es jedenfalls im vorliegenden Fall an einer ausreichenden Grundlage.

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