Revisionen wegen Kokainhandels als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 39/99
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die Nachprüfung der vom Revisionsführer gerügten Punkte keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsbegründung ist zulässig und kann in zulässiger Weise in der Sache zur Frage des Schuldumfangs Stellung nehmen.
Bei der Prüfung des Schuldumfangs ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu berücksichtigen; gemeinsame Tatsachen (z. B. derselbe Lieferant) können die Besorgnis eines zu groß bemessenen Schuldumfangs ausräumen.
Die Unterlassung einer Verurteilung wegen einer schärferen Qualifikation (z. B. Bandenhandels) begründet für sich genommen keinen Nachteil des Angeklagten im Revisionsverfahren.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 14. August 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1998 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Angeklagten I. hat der Generalbundesanwalt zur Frage des Schuldumfangs der unter II A und II A 3 festgestellten Einzeltaten in seiner Antragsbegründung vom 1. Februar 1999 in zulässiger Weise und in der Sache zutreffend Stellung genommen. Aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte I. bei sämtlichen Taten das Kokain von demselben Lieferanten in Amsterdam bezogen hat, ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht in diesen Fällen von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls im Ergebnis unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Dass das Landgericht den Angeklagten I. nicht wegen Bandenhandels verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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