Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 39/98
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Bildung der Gesamtstrafe. Der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil eine Geldstrafe aus einem späteren Strafbefehl nicht gesamtstrafenfähig war und ihre Einbeziehung die Gesamtfreiheitsstrafe erhöhte. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind nur solche Einzelstrafen einzubeziehen, deren zugrundeliegende Taten in einem mit der Gesamtstrafenbildung kompatiblen zeitlichen Verhältnis stehen; nachträgliche Einbeziehung wegen zeitlicher Reihenfolge unzulässig.

2

Die fehlerhafte Einbeziehung einer nicht gesamtstrafenfähigen Geldstrafe, die zur Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, rechtfertigt die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

3

Ein Härteausgleich zugunsten einer bereits vollständig bezahlten Geldstrafe kommt nur dann in Betracht, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung rechtlich möglich wäre; ist diese wegen zeitlicher Voraussetzungen ausgeschlossen, steht kein Härteausgleich zu.

4

Bei der erneuten Entscheidung hat der Tatrichter nicht nur die Zulässigkeit der Gesamtstrafenbildung zu prüfen, sondern gegebenenfalls gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB zu erwägen, aus Gründen der Angemessenheit von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 26. August 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 39/98 vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. März 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 1997 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 und des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal verhängte Maßnahme aufrechterhalten.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe, die für die dem Schuldspruch zugrundeliegende Tat vom September 1995 festgesetzt worden ist, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat hingegen keinen Bestand.

Das Landgericht ist zunächst zutreffend von der Gesamtstrafenfähigkeit der mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 verhängten vier Einzelgeldstrafen ausgegangen, da die nunmehr abgeurteilte Tat vor dem Erlass dieses Strafbefehls begangen wurde und die Gesamtgeldstrafe noch nicht vollständig bezahlt ist.

Hingegen ist die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Nettetal vom 9. Mai 1997 in Höhe von 100 Tagessätzen nicht gesamtstrafenfähig, weil die dieser Strafe zugrundeliegende Tat am 26. März 1997 und damit nach dem Erlass des zusammenzubildenden Strafbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 begangen wurde.

Durch die fehlerhafte Einbeziehung dieser Geldstrafe ist der Angeklagte auch beschwert, da die Einbeziehung der Geldstrafe zur Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat. Der Senat hebt deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler hingegen nicht berührt und können bestehen bleiben.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass ein Härteausgleich für die bereits vollständig bezahlte Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. September 1996 nicht in Betracht kommt, da auch die diesem Strafbefehl zugrundeliegende Tat nach dem Strafbefehl vom 14. Mai 1996 begangen wurde, so dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Im Übrigen wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob es angemessen und geboten ist, aus der Einsatzstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe und den vier Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 14. Mai 1996 überhaupt eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, oder ob Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abzusehen.

Rissing-van SaanKutzerWinkler
BlauthMiebach
Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Einbeziehung einer Geldstrafe — Themis