Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch bei Haschischschmuggel aufgehoben – unzureichende Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 39/97
Datum
14.05.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch wegen gemeinschaftlichen Schmuggels von Haschisch; der BGH gab der Revision statt. Das Landgericht hatte keine geschlossene Feststellung getroffen, welche Tatsachen als erwiesen gelten, und wies Mängel in der Würdigung der Kurierezeugnisse auf. Der BGH verlangt Erörterung früherer Angaben, Erinnerungsschwächen und konkreter Anhaltspunkte für eine Falschbelastung und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen hat der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung die Tatsachen festzustellen, die er für erwiesen hält, und sodann darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen weiteren Feststellungen nicht getroffen werden können.

2

Bei der Bewertung belastender Zeugenaussagen ist zu prüfen und darzulegen, ob zeitlich bedingte Erinnerungsschwächen eine naheliegende Erklärung für Ungenauigkeiten darstellen; hierzu sind frühere Angaben der Zeugen zu ermitteln und zu berücksichtigen.

3

Abweichende Mengenangaben eines Belastungszeugen betreffen regelmäßig den Tatumfang und begründen nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine gezielte Falschbelastung zugunsten Dritter; solche Abweichungen bedürfen einer gesonderten Erörterung.

4

Die bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit einer Falschbelastung reicht nicht aus, Zeugenaussagen zu verwerfen; das Gericht muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die eine solche Falschbehauptung stützen.

5

Bei Widersprüchen oder fehlender Erinnerung einzelner Zeugen sind konkrete Umstände der Wahrnehmung (z.B. Sprachstörungen, Umfang der Gespräche) zu berücksichtigen, da fehlende Erinnerung eher auf Wahrnehmungs- oder Erinnerungsdefizite als auf Falschbelastung hindeuten kann.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 14. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 39/97 vom 14. Mai 1997 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am ███████████ 1967, Frank █████, aus ██████, geboren ███████████ 1968 in ███████, Peter ████████, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1997, an der teilgenommen haben: Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Winkler, Boetticher, Dr. Pfister als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ██████ in der Verhandlung, Staatsanwältin ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████ in der Verhandlung, ██████████████████████ bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. August 1996, soweit es die Angeklagten ███ und K__ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und K__ von dem Vorwurf, gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten ██████████ in der Zeit von Mitte 1991 bis Juni 1993 gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande handelnd in 18 Einzelfällen Mengen von 1 bis 1 1/2 kg Haschisch in Venlo bei einem Dealer erworben, durch die Kuriere A__ D__ und Birgit M__ in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und diese schließlich an unbekannt gebliebene Abnehmer zum Absatz übernommen zu haben, freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Das freisprechende Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.Nachw.). Eine solche Darstellung ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen; es fehlt sogar die Feststellung, ob, unter welchen Umständen und in welchem Umfang die zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Kuriere A__ D__ und Birgit M__ die von ihnen geschilderten Einfuhrfahrten durchgeführt haben.

Aber auch die Würdigung der die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen dieser Kuriere weist Lücken und damit Rechtsfehler auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 1997 ausgeführt:

*"Die Strafkammer hat ihre Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten damit begründet, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeugen A__ D__ und M__ die Angeklagten zugunsten eines unbekannten Dritten fälschlich belastet haben. Anhaltspunkte hierfür hat sie in Ungenauigkeiten der Zeugenaussagen hinsichtlich Zeitpunkten und Häufigkeit der Treffs mit den Angeklagten gesehen, ferner in divergierenden Angaben des Zeugen A__ D__ zu den gelieferten Haschischmengen. Auch sei der Zeugin ███████ Stottern des Angeklagten K__ nicht aufgefallen.

Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beweiswürdigung ist lückenhaft.

Soweit die Strafkammer auf ungenaue Angaben der Zeugen A__ D__ und M__ zu den Treffzeiten und der Treffhäufigkeit abstellt, hätte sie die naheliegende Möglichkeit erörtern müssen, ob nicht angesichts der bereits länger zurückliegenden Tatzeit Erinnerungsschwächen der Zeugen Ursache für die beanstandeten Ungenauigkeiten ihrer Aussagen sind. In diesem Zusammenhang hätte es der Feststellung früherer Angaben der Zeugen und einer Auseinandersetzung hiermit bedurft.

Auch die divergierenden Mengenangaben des Zeugen A__ D__ durften nicht ohne nähere Erörterung als Hinweis für eine dem Schutz eines Dritten dienende Falschbelastung gewertet werden. Die abweichenden Angaben des Zeugen betreffen den Tatumfang und nicht die Täterschaft. Ferner zeigen die Feststellungen eine plausible Erklärung für die wechselnden Angaben des Zeugen auf. Dass die Zeugin M__ kein Stottern des Angeklagten K__ erinnert, deutet weder für sich, noch zusammen mit den vorerwähnten Umständen ohne weiteres auf die für möglich erachtete Falschbelastung hin. Würden nämlich die Bekundungen des Zeugen A__ D__ – diese sind insoweit nicht mitgeteilt – die Sprachstörung des Angeklagten K__ bestätigen, spräche dies eher für eine Wahrnehmungs- und Erinnerungsschwäche der Zeugin M__ als für eine Falschbelastung.

Im Übrigen ist der Revision darin beizutreten, dass die Feststellungen keinen Anhaltspunkt für eine Falschbelastung der Angeklagten zugunsten eines Dritten bieten. Es handelt sich angesichts des mitgeteilten Beweisergebnisses lediglich um eine abstrakt-theoretische und damit außer Betracht zu lassende Möglichkeit, das Aussageverhalten der Zeugen zu würdigen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5 m.w.N.)."*

Dem schließt sich der Senat an. Bei der Würdigung des Umstandes, dass die Zeugin Birgit M__ sich nicht an ein Stottern des Angeklagten ██ ███████████ erinnern konnte, wäre zudem zu erörtern gewesen, dass dieser vor allem bei Aufregung stottert (UA S. 6) und dass bei der Übergabe nicht viel gesprochen worden sein soll (UA S. 8). Auch hätte sich die Strafkammer bei der Erwägung der Möglichkeit, die Kuriere hätten aus Angst die „wahren Großabnehmer“ geschont und die Angeklagten zu Unrecht belastet, damit auseinandersetzen müssen, dass eine bewusst wahrheitswidrige Belastung mit einer größeren Wahrscheinlichkeit Racheakte auslösen kann, als eine wahrheitsgemäße Angabe.

Rissing-van SaanWinklerPfister
BlauthBoetticher
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