Revision teilweise stattgegeben: Fortgesetzte Handlung bei Sexualdelikten verneint, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 39/94
- Datum
- 16.05.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung kommt bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB nicht in Betracht; dies gilt nach der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen auch für § 178 StGB.
Werden mehrere gleichartige Sexualhandlungen zusammengefasst festgestellt, sind sie, soweit die Feststellungen eine Individualisierung zulassen, als materiellrechtlich selbständige Taten aufzugliedern; bei fehlender Konkretisierung sind diese Teile des Verfahrens einzustellen.
Bei Serienstraftaten ist es zulässig, das ihnen Gemeinsame zusammengefasst darzustellen und nach dem Zweifelssatz eine Mindestzahl der Begehung innerhalb eines bestimmten engen Zeitraums zugrunde zu legen, wenn einzelne Taten konkretisiert sind.
Für die neue Strafzumessung sind für jede selbständige Tat Einzelstrafen festzusetzen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO ist zu beachten, sodass die neue Gesamtstrafe die bisherige nicht überschreiten darf.
Bei der Prüfung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB hat das Tatgericht die konkrete Ausprägung der seelischen Störung sowie Art und Umfang ärztlicher und medikamentöser Behandlung darzustellen und diese subsumiert zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bautzen, 29. September 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 39/94 vom 16. Mai 1994 in der Strafsache gegen ███ Klaus geborener ███ aus ███ geboren am ███ 1955 in ███ wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 16. Mai 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 29. September 1993 a) im Schuldspruch – unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen – dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;
c) im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen „der fortgesetzten sexuellen Nötigung in zwei Fällen, je in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und weiterhin in einem Fall in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellem Missbrauch eines Kindes in Tatmehrheit mit einer fortgesetzten Misshandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die beiden Söhne seiner Ehefrau, die sie mit in die Ehe gebracht hatte, sexuell missbraucht, und zwar den am 21. März 1976 geborenen Rainer ████ und den am 15. Februar 1973 geborenen Holger ████. Rainer ████ hat er auch körperlich misshandelt, u. a. mit einer Bullenpeitsche geschlagen. Für die – als eine fortgesetzte Tat gewerteten – sexuellen Handlungen zum Nachteil von Rainer ██ hat die Strafkammer eine Einheitsstrafe von fünf Jahren, für die – ebenfalls als eine fortgesetzte Tat – gewerteten sexuellen Handlungen zum Nachteil von Holger ██ ███ sie eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Für die körperliche Misshandlung hat sie eine weitere Einzelstrafe im Urteil nicht mitgeteilt. Sie hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht ist zu Unrecht von fortgesetzten Handlungen ausgegangen. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 – kommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus Rechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Das gilt nach den Gründen dieses Beschlusses auch für den Tatbestand des § 178 StGB (a. a. O. S. 40, 42).
Inwieweit dies auch für den Tatbestand des § 223b StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) gilt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Feststellungen des Landgerichts ohnehin nur die Annahme einer ausreichend konkretisierten Tat rechtfertigen. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist der Senat auf seinen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 25. März 1994 – 3 StR 18/94.
Der Senat gliedert daher das abgeurteilte Geschehen in materiellrechtlich selbständige Taten auf, soweit die meist pauschalen Feststellungen eine – auch für die Annahme von Einzeltaten erforderliche – Individualisierung zulassen. Im Übrigen stellt er das Verfahren wegen nicht ausreichend konkretisierter Anklage ein.
Zwar beschwert der auf die Annahme einer fortgesetzten Handlung gestützte Schuldspruch im Falle des Missbrauchs von Holger ███ den Angeklagten nicht, so dass er aufrechterhalten werden könnte. Dennoch hat der Senat davon abgesehen, weil der Schuldspruch ohnehin bezüglich der anderen Taten geändert werden muss und der Strafausspruch wegen fehlerhafter Prüfung des § 21 StGB nicht bestehen bleiben kann.
1. Straftaten zum Nachteil von Rainer ████ a) Der Angeklagte manipulierte erstmals im Dezember 1989 während eines gemeinsamen Bades an dem Geschlechtsteil von Rainer ███ und forderte ihn auf, das gleiche bei ihm zu tun; der Junge kam dieser Aufforderung nach (UA S. 3). Dies ist ein sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB).
b) Der Angeklagte hat erstmals 1990 mit Rainer ████ den Analverkehr vollzogen, nachdem er ihm für den Fall der Weigerung Schläge angedroht hatte. Die Tatbeschreibung UA S. 3/4 lässt eine ausreichende Konkretisierung dieser Straftat zu. Sie ist als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu werten (§ 178 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB). Eine Verurteilung wegen tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist insoweit nicht möglich, weil nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte die Tat vor dem 21. März 1990 (Vollendung des 14. Lebensjahres von Rainer ██████) begangen hat.
c) Das gleiche Geschehen wie vorstehend unter Buchst. b wiederholte sich am 25. Januar 1993 (UA S. 4).
d) An einem Tag im Januar 1992 schlug der Angeklagte Rainer ███ aus nichtigem Anlass in betrunkenem Zustand mit einer Bullen-Peitsche so stark, dass der Junge 47 Striemen auf dem Rücken hatte, wovon 8 bis 10 als Narben zurtckgeblieben sind (UA S. 5). Dies verwirklicht die Tatbestandsalternative „rohe Misshandlung“ des § 223b StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.
2. Straftaten zum Nachteil von Holger ██ Die Feststellungen rechtfertigen in ihrem Zusammenhang die Annahme, dass Holger █████ während der an ihm begangenen sexuellen Handlungen im April 1990 dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war und der Angeklagte die Taten unter Missbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Der Angeklagte hat gegenüber den in seinem Haushalt befindlichen Kindern seiner Ehefrau allgemein die Stiefvaterrolle eingenommen und sich an der Kindererziehung beteiligt (UA S. 2), die ihm die Mutter tatsächlich überlassen hatte (UA S. 15). Im April 1990 wurde Holger ██ aus dem Kinderheim in den Haushalt seiner Mutter entlassen; im Mai 1990 kam er erneut ins Heim (UA S. 11). Dazwischen liegen die abgeurteilten Taten.
Die Feststellungen reichen auch aus, um die von der Strafkammer als acht Teilakte eines fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gewerteten gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Kinderzimmer der Ehewohnung als acht materiellrechtlich selbständige Taten aufrechtzuerhalten. Der Große Senat für Strafsachen hat a. a. O. (S. 32) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch bei Annahme mehrerer selbständiger Straftaten zulässig ist, das ihnen Gemeinsame zusammengefasst darzustellen und nach dem Zweifelssatz eine Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums (innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats) zugrunde zu legen. Da der Angeklagte mindestens einmal die sexuellen Handlungen durch die Drohung mit Schlägen erzwungen hat, steht ein Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexueller Nötigung.
3. Die neu entscheidende Strafkammer muss für jede der oben genannten selbständigen Straftaten Einzelstrafen festsetzen und daraus eine Gesamtstrafe bilden. Dabei ist das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Die neue Gesamtstrafe darf nicht höher sein als die bisherige. Die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Rainer ████ dürfen jeweils nicht mehr als fünf Jahre, die für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von Holger ████ jeweils nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate betragen (vgl. BGHR StPO § 358 II Nachteil 5). Die fehlende Festsetzung der Strafe für die Misshandlung Schutzbefohlener kann ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachgeholt werden (BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
Im Übrigen wird sich der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, genauer als bisher mit den Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Im Urteil fehlen Ausführungen zu dem Grad der von der Strafkammer angenommenen Minderbegabung (UA 18). Auch wird die Art der ärztlichen und medikamentösen Behandlung des Angeklagten nur pauschal mitgeteilt und nicht sachgerecht unter die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB subsumiert. Denn auf eine von der Strafkammer verneinte „tiefgreifende Bewusstseinsstörung mit Krankheitswert“ (UA 13) kommt es hier nicht an (vgl. im Einzelnen Jahnke in LK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 2, § 20 Rdn. 24 ff.).
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