Revision aufgehoben wegen Verstoßes gegen § 247 StPO; Zurückverweisung zur Neuverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 39/92
- Datum
- 18.03.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 247 Satz 4 StPO ist der Angeklagte unverzüglich nach seiner Wiederzulassung über den wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit verhandelt oder ausgesagt worden ist.
Unterbleibt die vorgeschriebene Unterrichtung und sind betroffene Zeugen oder Sachverständige bereits entlassen, ist das Recht des Angeklagten, sein Fragerecht sachgerecht auszuüben, nicht mehr nachträglich zu heilen und kann zu einer zulässigen Verfahrensrüge führen.
Ist die Strafverfolgungsverjährung für einen bestimmten Tatzeitraum eingetreten, ist die Verfolgung dieses Tatbestands unzulässig; hiervon unberührt bleiben andere Tatbestände mit abweichenden gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Annahme eines Gesamtvorsatzes erfordert konkrete, substantiiert getroffene Feststellungen, die den Anforderungen der Rechtsprechung genügen; eine erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung nachgeholte pauschale Feststellung reicht nicht aus.
Generalpräventive Erwägungen können die Strafzumessung erschwerend mitbestimmen, müssen jedoch auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und nachvollziehbarer Feststellungen erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 20. September 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 39/92 vom 18. März 1992 in der Strafsache gegen Borivoje █ aus ██, geboren am ███ 1944 in ████ (Jugoslawien), wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. September 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Svenzana ██████ gemäß § 247 StPO die Entfernung des Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Zeugin sagte zur Sache aus, verließ den Sitzungssaal. Sodann wurde der Angeklagte wieder vorgeführt, der sachverständige Zeuge, der Gynäkologe Dr. ███████, belehrt, vernommen und entlassen. Im Anschluss daran wurde die unterbrochene Vernehmung der Zeugin, wiederum nach Entfernung des Angeklagten, fortgesetzt. Nach seiner erneuten Vorführung wurde ihm der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin mitgeteilt.
Nach § 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Gegen diese Vorschrift, die ausdrücklich die Unterrichtung des Angeklagten alsbald nach seiner Wiederzulassung vor jeder weiteren Verfahrenshandlung anordnet (BGHSt 3, 384, 385), hat das Landgericht verstoßen, indem es den Frauenarzt, der die Zeugin im April 1988 und Mai 1989 gynäkologisch untersucht und im Zusammenhang mit dem Abbruch einer Schwangerschaft mehrfach beraten hatte (UA S. 15, 16), über dessen Wahrnehmungen vernommen hat, ohne den bei dieser Vernehmung anwesenden Angeklagten zuvor über den Inhalt der vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unterrichtet zu haben (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 4 Unterrichtung 2). Der Angeklagte rügt mit Recht, dass ihm während der Vernehmung des Arztes die gesamten vorausgegangenen Bekundungen der Zeugin unbekannt waren. Die Zeugin war während der Vernehmung des Arztes auch nicht im Sitzungszimmer anwesend. Als der Angeklagte später über den wesentlichen Inhalt ihrer Aussage unterrichtet wurde, war der Arzt bereits entlassen; der Mangel einer sachgemäßen Ausübung des Fragerechts konnte wegen der Entlassung des sachverständigen Zeugen nicht mehr behoben werden (BGHR aaO Unterrichtung 3). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil trotz der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Einzelfälle auf diesem Fehler beruht.
2. In der neuen Hauptverhandlung wird die Kammer zu beachten haben, dass – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – die Strafverfolgung des Angeklagten wegen des in der Zeit vom 12. Juli 1985 bis 31. August 1985 begangenen fortgesetzten Vergehens des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung aus der in der Antragsschrift gegebenen Begründung unzulässig ist. Die Strafverfolgung nach § 176 Abs. 3 StGB für diesen Zeitraum bleibt davon unberührt.
3. Ferner weist der Senat darauf hin, dass die erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes („fortan seine Tochter zur Erfüllung seiner sexuellen Bedürfnisse zu missbrauchen und mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen“ UA S. 32) nicht den Anforderungen entsprechen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes stellt (vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR § 174 Konkurrenzen 3, § 176 I Konkurrenzen 3–5). Auch hat der Tatrichter außer Acht gelassen, dass ein Gesamtvorsatz dann nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Taten in ihrem Tathergang und Gewicht voneinander abweichen (BGHR § 176 I Missbrauch 1).
4. Zur strafschärfenden Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen verweist der Senat auf die in NStZ 1982, 463; BGHR § 46 I Generalprävention 2 und BtMG § 29 Strafzumessung 14 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
Zschockelt Blauth Kutzer Miebach Richter am Bundesgerichtshof
Winkler ist wegen Erkrankung verhindert zu unterschreiben.
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