Treffer
BGH Beschluss

Meineid: „Ich kann mich nicht erinnern“ erfordert Prüfung der tatsächlichen Erinnerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 398/89
Datum
29.11.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Meineids verurteilt, weil sie in einer früheren Hauptverhandlung Gewalthandlungen in einer Gaststätte nicht bzw. anders geschildert und ihre Aussagen beeidigt hatten. Der BGH hob das Urteil auf, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist. Bei der Aussage, man könne sich an Schläge/Tritte nicht erinnern, handelt es sich um eine innere Tatsache; deren Unrichtigkeit setzt Feststellungen dazu voraus, dass der Zeuge sich tatsächlich erinnerte. Zudem wurden Beobachtungssituation, Motivation und die Möglichkeit nur fahrlässigen Handelns (insb. bei der Mitangeklagten) nicht ausreichend geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bekundung, sich an ein Geschehen nicht erinnern zu können, betrifft eine gegenwärtige innere Tatsache und ist nur dann falsch, wenn sie die tatsächliche Erinnerungslage des Aussagenden unzutreffend wiedergibt.

2

Aus der festgestellten Wahrnehmung eines Geschehens folgt nicht ohne Weiteres, dass der Zeuge sich bei einer späteren Vernehmung nach erheblichem Zeitablauf noch daran erinnert; hierzu bedarf es eigenständiger tatrichterlicher Feststellungen.

3

Die Feststellung vorsätzlicher Falschaussage bzw. eines vorsätzlichen Meineids erfordert eine tragfähige Beweiswürdigung auch zur subjektiven Tatseite; bloße Motivannahmen ohne hinreichende Tatsachengrundlage genügen nicht.

4

Bei der Würdigung der Aussageabsicht sind mögliche psychische Verdrängungs- oder Vermeidungsmechanismen in Betracht zu ziehen; aus dem Umstand, sich „nicht erinnern zu wollen“, darf nicht schematisch auf bewusstes Lügen geschlossen werden.

5

Ergibt die Beweiswürdigung keine hinreichenden Anhaltspunkte für Vorsatz, ist die Möglichkeit einer lediglich fahrlässigen Falschaussage/Falscheidbegehung zu erörtern; zudem dürfen Motivschlüsse nicht ohne Weiteres von einem Angeklagten auf einen Mitangeklagten übertragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 27. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 398/89

in der Strafsache gegen

Otto Karl S███████, den technischen Angestellten aus █████, geboren am ██ 1934 in WO, sc█████, geborene die Verkäuferin Ursula Jenni ███ aus █████, geboren am ██ 1935 in WOD███, wegen Meineids

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten Otto und Ursula Sch[REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. April 1989, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Meineids zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge wegen Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung Erfolg.

I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt, dass es am 1. März 1981, dem Karnevalssonntag, in der Gaststätte BrO███ in ██ eine laute Auseinandersetzung zwischen dem stark angeheiterten Zeugen Wi[REDACTED] und dem Büfettier der Gaststätte, dem Zeugen █████, gab, in deren Verlauf der hinter dem Tresen stehende Zeuge ███ dem vor dem Tresen stehenden Zeugen ████████ einen Schlag auf den Kopf mit der Folge versetzte, dass █████████ zusammensackte und vor dem Tresen auf den Boden fiel. Dann begab sich der Büfettier vor den Tresen, schlug erneut und trat auf den Angetrunkenen ein, zerrte ihn schließlich am Mantelkragen von der Theke zum Ausgang und stieß ihn derart nach draußen, dass der Zeuge Wi[REDACTED] durch den Windfang mit dem Gesicht nach unten auf die Straße stürzte.

In dem daraufhin gegen den Zeugen ███ eingeleiteten Strafverfahren sagte der Angeklagte Otto Sch[REDACTED] in der Hauptverhandlung am 4. Oktober 1982 unter anderem aus (UA S. 9): „Als ich in das Lokal kam, herrschte dort Tumult. Dabei habe ich gesehen, dass Herr ████ am Boden lag. Herr ████ wurde dann aus dem Lokal geschmissen, wie das geschehen ist, kann ich nicht sagen. Ich kann mich an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten worden ist, nicht erinnern. Ich kann mich daran erinnern, dass der Mann, über den wir hinweggestiegen sind, ein Bekannter von mir war.“

Auf Befragen, ob er nach Betreten und bei Verlassen des Lokals über den am Boden liegenden ██████████ habe steigen müssen, antwortete der Angeklagte: „Ja.“

Der Angeklagte beeidete diese Aussage.

2. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe „die Misshandlungen des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen im Wesentlichen gesehen, insbesondere also, dass der Büfettier den Angetrunkenen geschlagen, getreten und auf die Straße gestoßen hatte“ (aaO). Der Angeklagte habe, ebenso wie seine mitangeklagte Ehefrau, die Beschwerdeführerin Ursula Sch[REDACTED], „jedenfalls den Kern des Geschehens (Schläge und Tritte des Büfettiers gegenüber dem Angetrunkenen) unmittelbar miterlebt und aus nächster Nähe ungehindert beobachtet“ (UA S. 12). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt es (UA S. 15), bezogen auf die beiden Beschwerdeführer: „Sie kannten und wollten alle Tatumstände.“

Ihre Feststellungen stützt die Strafkammer auf die Bekundungen des Zeugen ███████, der Zeugin Lu[REDACTED], der damaligen Ehefrau des Zeugen ██████, sowie des Zeugen O[REDACTED]. Der Zeuge █████ hatte bekundet, in dem Zeitpunkt, als seine damalige Frau und die Angeklagten Sch[REDACTED] nacheinander den ████ █████ betreten hätten, habe der Angetrunkene noch nicht auf dem Boden gelegen. Erst als er, der Zeuge, an der Theke gestanden habe, habe der hinter der Theke stehende Büfettier den Angetrunkenen niedergeschlagen, habe diesen dann mit Fäusten und Schlägen bearbeitet und gewaltsam aus dem Lokal gezerrt. Die zusammen mit seiner damaligen Frau in das Lokal eingetretenen Angeklagten Sch[REDACTED] hätten diesem Geschehen in der Gaststätte beigewohnt. Die Zeugin Lu[REDACTED] bekundete, „alle seien dabei gewesen, wie der Büfettier den Angetrunkenen brutal geschlagen und getreten habe“. Der Zeuge ████ gab an, er habe, unmittelbar vor der Fensterscheibe des Lokals stehend, durch diese hindurch, einen Teil der Misshandlungen mitangesehen und dabei auch die Angeklagten Sch[REDACTED] innerhalb der Gaststätte gesehen (UA S. 11).

3. Den mitgeteilten Bekundungen der Zeugen, auf die sich die Strafkammer bei der Verurteilung des Angeklagten gestützt hat, ist unmittelbar nur zu entnehmen, dass der Angeklagte im selben Raum anwesend war, als der Zeuge █████ gegen den Zeugen ████████ gewalttätig wurde. Den Schluss, er habe die Gewalttätigkeiten auch beobachtet, hat sie nicht näher begründet. Doch ist die von der Strafkammer gezogene Folgerung möglich und naheliegend; sie wird durch den Hinweis (UA S. 12), dass sich das Geschehen in „nächster Nähe“ des Angeklagten abspielte und dass dieser an einer Beobachtung nicht gehindert war, noch hinreichend gedeckt und ist damit nicht durch einen Rechtsfehler belastet.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass dem Urteil nicht mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen ist, der Angeklagte habe auch schon das Niederschlagen des Zeugen ██████████ durch den Büfettier beobachtet. Insoweit ergibt sich aus dem Urteil lediglich, dass der Zeuge ██████ den Zeitpunkt des Niederschlagens gleichsetzt mit dem Zeitpunkt, indem er, der Zeuge, nach seinem Eintreten erstmals an der Theke stand, während über die genaue Reihenfolge des Eintretens der Zeugen ███████, Lu[REDACTED] (damalige Frau ██████) und der beiden Beschwerdeführer anscheinend keine vollständige Klarheit bestand (vgl. UA S. 11: „Nähere Angaben darüber, in welcher Reihenfolge die vier Personen das Lokal betreten und verlassen haben, konnte auch die Zeugin Lu[REDACTED] nicht machen“), vielmehr lediglich festgestellt ist, dass die Beschwerdeführer nach den Eheleuten █████ („im Anschluss“ – UA S. 6) die Gaststätte durch den Windfang betreten haben. Die Feststellungen lassen danach die Möglichkeit offen, der Beschwerdeführer sei gegenüber dem Zeugen █████ mit einer zeitlichen Verzögerung eingetreten, die den Schluss, er habe bereits den ersten Gewaltakt des Zeugen ████ beobachtet, nicht ohne weiteres zulässt. Das gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugen ███████ und ███ (UA S. 11), denen die Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte beim Niederschlagen des Zeugen ████████ nicht zu entnehmen ist.

Damit ist auch offen, ob die Bekundung des Angeklagten Otto Sch[REDACTED], er habe, als er in das Lokal kam, gesehen, dass Herr Wi[REDACTED] am Boden lag, wegen Unvollständigkeit (Nichtangabe des Niederschlagens durch den Zeugen ████) falsch war. Gleichfalls offen ist damit die Unrichtigkeit seiner Bejahung der Frage, ob er „nach Betreten ... des Lokals über den am Boden liegenden ██████████ habe steigen müssen“ (UA S. 9).

Zweifel bestehen nach dem Urteil auch daran, ob die Strafkammer die Verurteilung auch auf die Feststellung stützt, der Angeklagte habe seine Beobachtung verschwiegen, dass es der Zeuge ██████ war, der seinen Kontrahenten gewaltsam aus dem Lokal auf die Straße beförderte. UA S. 6/7 stellt die Strafkammer fest, dieser Zeuge habe den Angetrunkenen am Mantelkragen von der Theke zum Ausgang gezerrt und ihn dann derart nach draußen gestoßen, dass ████ durch den Windfang mit dem Gesicht nach unten auf die Straße gestürzt sei. Zu den Vorgängen, die der Angeklagte nach der Feststellung der Strafkammer (UA S. 9) gesehen haben soll, gehört auch, dass ███████ den Angetrunkenen auf die Straße gestoßen hat. Auf die im Urteil wiedergegebene Beweiswürdigung lässt sich insoweit aber lediglich die Feststellung stützen, der Angeklagte habe dem Vorgang des gewaltsamen Zerrens des Zeugen ███ aus dem Lokal beigewohnt, und zwar allein auf die Bekundung des Zeugen █████ (UA S. 11). Die Bekundungen der Zeugen Lu[REDACTED] und ████ geben dafür nichts her (UA S. 11/12). Die Zeugin ███████ hat ihre Bekundung, „alle seien dabei gewesen“, auf den Vorgang des Schlagens und Tretens bezogen und konnte über die Reihenfolge, in denen die vier Personen (sie selbst, ihr damaliger Ehemann █████ und die beiden Beschwerdeführer) das Lokal verließen, keine Angaben machen. Der Zeuge O[REDACTED] bekundete die Anwesenheit des Angeklagten Sch[REDACTED] innerhalb der Gaststätte lediglich für einen Teil der Misshandlungen und wusste zu der Frage, ob (u.a.) dieser die Gaststätte verlassen habe, bevor der Angetrunkene auf die Straße flog, nichts zu sagen. Die Strafkammer selbst erwähnt in ihrem Resümee, das sie aus den wiedergegebenen Zeugenbekundungen zieht, auch nicht eine Überzeugung davon, der Angeklagte habe gesehen, „dass der Büfettier den Angetrunkenen ... auf die Straße gestoßen hatte“ (so aber UA S. 9), sondern spricht lediglich von Schlägen und Tritten, welche die Beschwerdeführer beobachtet hätten (UA S. 12).

Immerhin ist nach allem rechtlich einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte, der bekundet hatte, er kenne sich „an gewisse Einzelheiten, ob geschlagen oder getreten worden ist, nicht erinnern“, sehr wohl gesehen hatte, dass der Zeuge █████████ von dem Büfettier █████ geschlagen und getreten worden ist.

4. Als Rechtsfehler zu werten ist jedoch der Umstand, dass die Strafkammer daraus ohne weiteres den Schluss zieht, der Angeklagte habe insoweit vorsätzlich etwas Falsches bekundet und beschworen.

Bei der zeugenschaftlichen Bekundung des Angeklagten, er kenne sich daran, „ob geschlagen oder getreten worden“ sei, „nicht erinnern“, handelt es sich um die Bekundung einer gegenwärtigen inneren Tatsache. Sie ist nur dann falsch, wenn sie diese innere Tatsache nicht richtig wiedergibt (vgl. RGSt 37, 395, 397; Schönke/Schröder/Lenckner, StGB 23. Aufl. Rdn. 7 vor §§ 153 ff.).

Mit der Frage, ob der Angeklagte sich – entgegen seiner Bekundung – im Zeitpunkt seiner Vernehmung, am 4. Oktober 1982, dessen erinnerte, dass er, wie das Landgericht annimmt, am 1. März 1981 Schläge und Tritte des Büfettiers beobachtet hatte, befasst sich das Urteil nicht. Dies wäre erforderlich gewesen, weil sich aus der Tatsache einer solchen Beobachtung ein sie umfassendes Erinnern nach mehr als eineinhalb Jahren nicht von selbst ergibt. Dass der Zeuge sich zum Zeitpunkt der Vernehmung dessen erinnert hat, ist durchaus nicht selbstverständlich. Die danach erforderliche Prüfung dieses Umstands wird nicht dadurch ersetzt, dass die Strafkammer sich mit der Frage befasst hat, ob zur Zeit des Vorgangs in der Gaststätte am 1. März 1981 die Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses beeinträchtigt war (UA S. 14/15). Diese von der Strafkammer vorgenommene Prüfung und die Bejahung seiner Wahrnehmungsfähigkeit verknüpft die Kammer mit der an dieser Stelle vorausgesetzten Annahme, der Angeklagte habe sich der Gewaltanwendung durch den Zeugen ████ nicht erinnern wollen, in einer Weise, die zusätzlichen Anlass zu der Sorge gibt, sie habe aus der Tatsache seiner damaligen Wahrnehmung ohne weiteres darauf geschlossen, der Beschwerdeführer habe sich dieser bei der späteren Vernehmung nicht erinnern wollen.

Sowohl in diesem Zusammenhang wie bei der (UA S. 14) vorangegangenen Suche nach einem Motiv des Angeklagten für einen den Büfettier entlastenden Falscheid lassen die Erwägungen der Strafkammer überdies eine Verkennung oder Fehldeutung psychischer Vorgänge besorgen. Will ein Mensch sich einer bestimmten Wahrnehmung nicht erinnern, so kann die Folge davon sein, dass er die Erinnerung daran tatsächlich erfolgreich verdrängt (vgl. Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, 1974, Bd. II S. 3). Nimmt er, nach einer schlechten Erfahrung mit einer früheren zeugenschaftlichen Aussage, sich vor, sich bei vergleichbaren Anlässen „möglichst aus allem herauszuhalten“, dann kann dies erklären, dass er versucht, sich einer neuen Zeugenschaft überhaupt zu entziehen. Die Annahme, dass er, zur Zeugenschaft gezwungen, deswegen bewußt die Unwahrheit sagt, auch wenn sie nur in der Behauptung eines vorgeblichen Nichtwissens besteht, ist allerdings nicht auszuschließen. Sie setzt aber, wenn zusätzliche Motive für ein solches Verhalten nicht erkennbar sind, eine nähere Prüfung voraus, ob und warum sie bei diesem Zeugen unter den gegebenen Umständen berechtigt ist.

Die Verurteilung des Angeklagten Otto Sch[REDACTED] wegen vorsätzlichen Falscheides kann nach allem keinen Bestand haben.

II. Die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch[REDACTED] ist ebenfalls mit einem Teil der unter I. angeführten Mängel behaftet. Der Senat verkennt dabei bestimmte Unterschiedlichkeiten nicht. Dazu gehört namentlich, dass es bei dieser Angeklagten nicht um die Bekundung gegenwärtiger innerer Tatsachen geht und dass ihre objektiv falsche Angabe, sie und ihr Ehemann hätten ihre Beobachtungen von der Straße aus durch die Glasscheibe des Lokals hindurch gemacht, eher für eine vorsätzliche falsche Aussage sprechen kann. Doch kann der Senat nicht ausschließen, dass die in mancher Hinsicht undifferenzierten Erwägungen der Strafkammer, die sie zur Verurteilung des Angeklagten Otto Sch[REDACTED] führten, sich auch auf die Verurteilung der Angeklagten Ursula Sch[REDACTED] ausgewirkt haben. Dies gilt vor allem für die Erwägungen zur Motivation der beiden Angeklagten für einen vorsätzlichen Falscheid. Sie sind nicht nur mit dem unter I. erläuterten Mangel behaftet, sondern leiden zusätzlich daran, dass die Strafkammer Schlüsse aus einem früher gefassten Entschluss des Angeklagten Otto Sch[REDACTED] ohne weiteres auf dessen Ehefrau überträgt.

Angesichts der nicht selbstverständlichen Folgerung aus einer früheren Beobachtung auf eine spätere Erinnerung an sie – insbesondere dann, wenn psychische Verdrängungsmechanismen eine Rolle spielen konnten – hätte sich die Strafkammer jedenfalls auch mit der Möglichkeit eines bloß fahrlässigen Falscheides der Beschwerdeführerin befassen müssen.

sig zschockelt

KrauthHager
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