Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und versuchter Gebührenüberhebung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 398/55
Datum
26.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und versuchter Gebührenüberhebung zu Geldstrafen verurteilt. Die Revision rügte insbesondere die Vorsatzwürdigung und berief sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und das Straffreiheitsgesetz 1954. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Das Landgericht hat zutreffend festgestellte Tatsachen und Gutachten verwertet; Gewinnsucht schließt Straffreiheit aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer gegenüber Dritten eine nicht zustehende Forderung durch fehlerhafte Anwendung einer Gebührenordnung behauptet und dadurch eine Vermögensverfügung herbeiführt, erfüllt den objektiven Tatbestand des Betrugs.

2

Die Schuldfähigkeit und der Vorsatz sind anhand der Gesamtwürdigung – insbesondere unter Einbeziehung amtlicher Sachverständigengutachten – zu beurteilen; festgestellte unverminderte Zurechnungsfähigkeit rechtfertigen eine Verurteilung.

3

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn kein hinreichend begründeter eigener Anspruch besteht, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch eines Auftraggebers geltend gemacht wird.

4

Gewinnsucht im Sinne von § 9 Abs. 2 StFG ist nach den für § 27 StGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen und kann die Anwendung einer Straffreiheitsregel ausschließen.

5

Die Versuchsbarkeit einer Gebührenüberhebung ist verwirklicht, wenn der Täter die nicht zustehenden Gebühren gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend macht; ein Rücktritt verlangt Freiwilligkeit des Abbruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 17. November 1955

Rubrum

StR 398/55

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ████████████ Robe ██ dox, geboren am ██ 1905, wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Ziems als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt RP als Beisitzer, Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ ███████████ im mittleren Justizdienst, ███ ██████ als Beamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. November 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist wegen Betruges anstelle einer sich verwirkenden Gefängnisstrafe von fünf Wochen zu einer Geldstrafe von 350 DM und wegen versuchter Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 70 DM verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision wegen Verletzung des sachlichen Rechts eingelegt. Die zunächst eingelegte Verfahrensbeschwerde hat der Angeklagte in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von einer Firma Josef K. ███████████ beauftragt, eine Forderung gegen einen Kaufmann ██ beizutreiben. Am ███ ███████████████████████ gab er dem ██ vor, die bisher entstandene Anwaltsgebührenschuld der Firma ██ belaufe sich auf 377,13 DM. Der Betrag von 300 DM enthalte Gebühren, die, wie er wusste, keinesfalls von der Firma ██ zu zahlen seien. Er behauptete, als Rechtsanwalt nach der Gebührenordnung richtig berechnet zu haben. Dadurch ließ sich ██ täuschen und verpflichtete sich infolgedessen, einen Betrag an Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen, der die wirkliche Gebührenforderung des Angeklagten um 506 DM überstieg.

Das Landgericht hat hierin den objektiven Tatbestand des Betruges gesehen. Der Angeklagte habe die Gebührenordnung in einem für seinen Vormann gefährlichen Sinne falsch angewendet. Er habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er ein Schuldversprechen über 780 DM ausstellte. Damit habe er einen meßbaren Vermögensschaden verursacht. An den Merkmalen des Betruges fehle es daher nicht.

Die Revision meint, die Strafkammer habe bei der Prüfung des Vorsatzes das Gutachten des amtlichen Sachverständigen nicht genügend berücksichtigt. Das trifft jedoch nicht zu, denn die Strafkammer stellt unter Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen fest, dass der Angeklagte zur Tatzeit unvermindert zurechnungsfähig war und seine Kritikfähigkeit in ausreichendem Maße beeinträchtigt war.

Die Feststellung, dass der Angeklagte eine ihm nicht zustehende Forderung geltend gemacht habe, ist nicht zu beanstanden.

Dass der Angeklagte als Schriftstück unterschrieben und unterzeichnet hat, kommt, wie das Landgericht richtig ausführt, nicht in Betracht. Ein strafbefreiender Rücktritt liegt nicht vor, da der Tatbestand des § 355 StGB erfüllt ist, weil der Angeklagte keinen hinreichend begründeten Gebührenanspruch hatte, sondern vielmehr einen Kostenerstattungsanspruch seines Auftraggebers geltend machte (RGSt 65, 30).

Das Landgericht hat aber ein versuchtes Vergehen der Gebührenüberhebung gemäß § 356 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte die ihn nicht stehenden Gebühren von der Firma ██ selbst gefordert hat. Der Angeklagte hat bestritten, dass er die Gebührenforderung geltend gemacht habe. Das Landgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte den Betrag von 506 DM gefordert hat.

Ein weiterer Betrugsversuch liegt nicht vor. Ein Rücktritt des Angeklagten von dieser versuchten Gebührenüberhebung ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil er nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht freiwillig gewesen sein kann: ███ ████ sich damals schon bei der ██████████████ über die Angelegenheit geäußert hatte. Im Prozeßvergleich vom ███████████████████████ hatte sich der Angeklagte zur Rücknahme der Klage verpflichtet, nachdem er seine Gebührenforderung ermäßigt hatte.

Nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 hat das Landgericht rechtsirrig argumentiert. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte gewinnsüchtig gehandelt hat; das steht nach § 9 Abs. 2 StFG 1954 der Straffreiheit entgegen. Das Landgericht geht zu Recht davon aus, dass das Merkmal der Gewinnsucht in § 9 Abs. 2 ebenso zu verstehen ist wie in § 27 StGB und anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Es hat bei seiner Würdigung die Maßstäbe angelegt, die in der ständigen Rechtsprechung für die Gewinnsucht aufgestellt worden sind (vgl. BGH WM 1953, 794; BGHSt 1, 389/3, 31).

Dass dem Angeklagten seine Gewinnsucht zuzurechnen ist, ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen, die das Landgericht zur Frage seiner Verantwortlichkeit getroffen hat.

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und versuchter Gebührenüberhebung verworfen — Themis