Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs und Gebührenüberhebung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 398/55
Datum
26.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und versuchter Gebührenüberhebung verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Das Landgericht sah eine Täuschung über Anspruchshöhe, die zur Zahlung durch Vergleich führte, als Betrug an. Einen gesonderten tateinheitlichen Betrugsversuch verneinte das Gericht, ebenso Straffreiheit wegen vorliegender Gewinnsucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt voraus, dass der Täter durch eine Täuschungshandlung den Getäuschten zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.

2

Ein tatbestandsmäßiger Versuch ist nur anzunehmen, wenn der Täter freiwillig zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt; fehlende Freiwilligkeit kann den Versuch ausschließen.

3

Die Annahme von Straffreiheit nach einem Straffreiheitsgesetz wird ausgeschlossen, wenn der Täter gewinnsüchtig gehandelt hat; der Begriff der Gewinnsucht ist im Lichte der ständigen Rechtsprechung auszulegen.

4

Eine behauptete zusätzlich tateinheitlich begangene Straftat ist nicht allein dadurch gegeben, dass weitere unberechtigte Forderungen behauptet werden; es bedarf gesonderter tatsächlicher Feststellungen für eine weitere tatbestandliche Verwirklichung.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 17. Februar 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Februar 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von neun Wochen zu einer Geldstrafe von 350 DM und wegen versuchter Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 70 DM verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Die zunächst eingelegte Verfahrensbeschwerde hat der Angeklagte in der Revisionsverhandlung zurückgenommen.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte von einer Firma Josef █ mit der Beitreibung einer Forderung gegen den Kaufmann ██ beauftragt. Bei ███████████████████████ am ██ ████████ 1949 gab er dem ██ vor, die bisher entstandene Anwaltsgebühr der Firma ██████████ belaufe sich auf 377,13 DM. Darin war ein Betrag von 300 DM enthalten, den der Angeklagte, wie er wusste, █████████████ ███ der Firma █ nicht fordern durfte. Als █ gegen die Forderung Widerspruch erhob, behauptete der Angeklagte als Rechtsanwalt, er habe die Gebühren nach der Gebührenordnung richtig berechnet. Dadurch täuschte er den ██ und verpflichtete sich in einem Vergleich, einen Betrag an den Rechtsanwalt zu zahlen, der um 300 DM die wirkliche Gebührenforderung des Angeklagten überstieg. Das Landgericht hat darin den Tatbestand des Betruges erblickt. Hiergegen hat die Revision nichts vorgebracht. Allerdings hat sie geltend gemacht, dass der Angeklagte als Gebührenforderung des Angeklagten nur 250 DM habe fordern dürfen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten auch zu dieser Zeit der Betrag von 300 DM nicht zugestanden habe. Ein weiterer tateinheitlich begangener Betrugsversuch liegt darin nicht (RGSt 77, 122; BGHSt 2, 288).

Der Versuch der Gebührenüberhebung ist jedenfalls schon deshalb zu verneinen, weil er nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht freiwillig gewesen sein kann; denn der Angeklagte hatte sich damals schon bei der Anwaltskammer ███ wegen des Prozessvergleichs vom Oktober 1950 beschwert, in dem er sich zur Rücknahme dieser Beschwerde verpflichtet hatte, nachdem der Angeklagte seine Forderung ermäßigt hatte.

Gegen die Annahme des Ausschlusses von Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei entschieden. Die Strafkammer ist der Ansicht, dass der Angeklagte gewinnsüchtig gehandelt hat; das steht fest. Der § 1 Abs. 2 StPG 1954 steht der Straffreiheit entgegen. Das Landgericht hat mit Recht davon ausgegangen, dass das Merkmal der Gewinnsucht in § 27 a und anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ebenso zu verstehen ist, wie es in der ständigen Rechtsprechung zu der Frage der Gewinnsucht aufgestellt worden ist (vgl. BGH NJW 1953, 794; BGHSt 1, 389; 3, 303).

Dass der Angeklagte gewinnsüchtig gehandelt hat, ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen, die das Landgericht zu seinen Gunsten getroffen hat.

Bundesrichter Dr. KönigBundesrichter Hoepner
Bundesrichter MaaßBundesrichter Dr. Wiefels
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