Wiedereinsetzung zur Nachholung einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren verworfen (3 StR 397/94)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/94
- Datum
- 16.09.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen ist bei bereits formgerecht begründeter Revision grundsätzlich nicht zu gewähren.
Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtgewährung der Wiedereinsetzung sind eng und bedürfen besonderer Fallgestaltungen; diese liegen nicht ohne Weiteres vor.
Eine nachgeschobene Rüge der Verletzung prozessualer Vorschriften (§§ 247, 338 Nr. 5 StPO) genügt nicht den Formanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn einschlägige Entscheidungen (z.B. über vorläufige Ausschließung) nicht mitgeteilt worden sind.
Ein Teilfreispruch ist erforderlich, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer weitergehenden Zahl von Einzelakten ausgehen, als die Verurteilung erfasst (Teilfreispruch nach § 260 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 14. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 397/94 vom 16. September 1994 in der Strafsache gegen ██ aus ███, dort geboren Günter Georg am ██████ 1940, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer weiteren Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. März 1994 zu gewähren, wird verworfen.
Bei bereits formgerecht begründeter Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen grundsätzlich nicht gewährt werden (st. Rspr., vgl. u. a. BGHSt 14, 332/333; 26, 335, 338). Eine Fallgestaltung, die in der Rechtsprechung eine Ausnahme zugelassen hat, liegt nicht vor. Im Übrigen genügt die nachgeschobene Rüge der Verletzung der §§ 247, 338 Nr. 5 StPO ohnehin nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschluss über die vorläufige Ausschließung des Angeklagten nicht mitgeteilt worden ist.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Übrigen auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird, als unbegründet verworfen.
Der Teilfreispruch ist notwendig, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss von einer etwas größeren, über die Verurteilung hinausreichenden Anzahl von Einzelakten ausgegangen sind (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4).
Davon abgesehen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch die mit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663) nicht zu vereinbarende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte nicht beschwert.
Der Angeklagte hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ruß Zschockelt Richterin am Bundesgerichtshof
Rissing-van Saan befindet sich in Urlaub und ist am Unterschreiben verhindert:
Ruß Blauth Richter am Bundesgerichtshof
Miebach ist beurlaubt und am Unterschreiben verhindert:
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