Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Mord, Raub und Brandstiftung geändert und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 397/92
Datum
23.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch geändert: Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub und wegen Brandstiftung verurteilt; der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die wegen schwerer Brandstiftung verhängte Einzelfreiheitsstrafe wurde aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an einen anderen Strafsenat zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Senat hob warnend hervor, dass die Berücksichtigung brandfördernder Mittel bei der Strafzumessung einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB bedeuten kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann bei rechtsfehlerhafter Tatqualifikation die erstinstanzliche Würdigung korrigieren, den Schuldspruch ändern und die Entscheidung über das Strafmaß aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

2

Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.

3

Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Anbringens brandfördernder Mittel nicht in einer unzulässigen mehrfachen Bewertung desselben strafzumessungsrelevanten Umstands im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB münden darf.

4

Fehlerhafte Angabe oder Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften ist zu berichtigen; die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu ändern, wenn die rechtliche Würdigung eine andere Strafnorm erfordert.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Chemnitz, 4. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 397/92 vom 23. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am [REDACTED], Dietmar E[REDACTED] wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1992 entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. August 1992

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub und wegen Brandstiftung verurteilt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die wegen schwerer Brandstiftung verhängten Einzelfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 306 Nr. 2 StGB durch § 308 StGB ersetzt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bei einer Bestrafung wegen Brandstiftung die strafschärfende Berücksichtigung des Anbringens von brandfördernden Mitteln (UA S. 21) einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen lässt.

Rissing-van SaanRufBlauth
ZschockeltWinkler
Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Mord, Raub und Brandstiftung geändert und zurückverwiesen — Themis