Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Mord, Raub und Brandstiftung geändert und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/92
- Datum
- 23.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann bei rechtsfehlerhafter Tatqualifikation die erstinstanzliche Würdigung korrigieren, den Schuldspruch ändern und die Entscheidung über das Strafmaß aufheben und zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Die weitergehende Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, soweit die Nachprüfung keinen zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der Strafzumessung ist zu beachten, dass die Berücksichtigung des Anbringens brandfördernder Mittel nicht in einer unzulässigen mehrfachen Bewertung desselben strafzumessungsrelevanten Umstands im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB münden darf.
Fehlerhafte Angabe oder Anwendung der einschlägigen Strafvorschriften ist zu berichtigen; die Liste der angewendeten Vorschriften ist entsprechend zu ändern, wenn die rechtliche Würdigung eine andere Strafnorm erfordert.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Chemnitz, 4. Mai 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 397/92 vom 23. September 1992 in der Strafsache gegen ███ aus ████████, dort geboren am [REDACTED], Dietmar E[REDACTED] wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1992 entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 21. August 1992
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit Raub und wegen Brandstiftung verurteilt ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die wegen schwerer Brandstiftung verhängten Einzelfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 306 Nr. 2 StGB durch § 308 StGB ersetzt.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass bei einer Bestrafung wegen Brandstiftung die strafschärfende Berücksichtigung des Anbringens von brandfördernden Mitteln (UA S. 21) einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen lässt.
| Rissing-van Saan | Ruf | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |