Revision verworfen: Einziehung eines als Tatmittel genutzten Wagens bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 397/51
- Datum
- 06.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines zur Begehung einer Straftat verwendeten Gegenstandes ist zulässig, wenn dieser als Tatmittel dient; die Anordnung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein Eigentumsvorbehalt Dritter steht der Einziehung nicht zwingend entgegen, wenn nach den Feststellungen dem Täter und Mitbeteiligten die Eigentumsverhältnisse bekannt waren und der Gegenstand als Tatmittel verwendet wurde.
Für die Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung genügt, dass das Gericht hinreichende Feststellungen zur Verwendung des Gegenstandes als Tatmittel getroffen hat; umfassende Ermittlungen zur Abwesenheit oder Unkenntnis Dritter sind nur erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen.
Bei Mitwirkung Dritter an der Bereitstellung eines Tatmittels kann die Einziehung erfolgen, wenn tatsächliche Sachherrschaft und Kenntnis der Beteiligten die Wirksamkeit eines bloßen Eigentumsvorbehalts in der Praxis ausschließen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 2. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ████ ██████████████████ Horst ██, geboren am 24. August 1927 in █████████████, wegen Steuervergehens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpensee, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter ███████████████████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur Kaffeesteuerhinterziehung und Rübölsteuerhinterziehung sowie wegen Hehlerei verurteilt worden. Er hatte zusammen mit den Mitangeklagten ██ und ████ Schmuggelfahrten durchgeführt, bei denen unverzollter Kaffee aus dem Ostsektor nach West-Berlin verbracht wurde. Die Fahrten erfolgten mit einem Lieferwagen, der dem Vater des Angeklagten gehörte. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu den Steuerhinterziehungen und wegen Hehlerei verurteilt und die Einziehung des Wagens angeordnet. Sie hat dabei folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte habe den Wagen seinem Vater überlassen, der die Aufsicht über das Fahrzeug geführt habe. Die Durchführung der Schmuggelfahrten habe für den Vater keine Schwierigkeiten bereitet. Die Strafkammer habe angenommen, dass der Angeklagte gewusst habe, dass der Wagen zu Schmuggelfahrten verwendet werde. Die Mutter des Angeklagten habe den Wagen ebenfalls überlassen, sei aber zur Tatzeit abwesend gewesen. Die Einziehung des Wagens sei gerechtfertigt, da er zur Tatbegehung verwendet worden sei und der Eigentumsvorbehalt der Mutter nicht entgegenstehe.
Die Revision des Angeklagten rügt, dass die Einziehung des Wagens zu Unrecht angeordnet worden sei. Die Einziehung sei nicht zwingend vorgeschrieben, sondern stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Sie könne nur erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigten. Die Strafkammer habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, insbesondere nicht geprüft, ob die Mutter des Angeklagten tatsächlich abwesend gewesen sei und ob sie von der illegalen Verwendung des Wagens gewusst habe.
Das Landgericht hat die Einziehung des Wagens damit begründet, dass nach der Sachlage dem Angeklagten und seinem Vater der Eigentumsvorbehalt der Mutter bekannt gewesen sei. Die Einziehung sei daher gerechtfertigt, da der Wagen zur Tatbegehung verwendet worden sei und der Eigentumsvorbehalt der Mutter nicht entgegenstehe.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Die Einziehung des Wagens ist rechtmäßig. Die Strafkammer hat die Einziehung nicht willkürlich angeordnet, sondern sich an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten. Die Einziehung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Strafkammer hat die Einziehung damit begründet, dass nach der Sachlage dem Angeklagten und seinem Vater der Eigentumsvorbehalt der Mutter bekannt gewesen sei. Die Einziehung sei daher gerechtfertigt, da der Wagen zur Tatbegehung verwendet worden sei und der Eigentumsvorbehalt der Mutter nicht entgegenstehe.
Die Revision des Nebenklägers wird verworfen.
| Senatspräsident Dr. Neumann | Bundesrichter Scharpensee | ||
| Bundesrichter Dr. Koeniger | Bundesrichter Baldus |