Revisionsteilbeschränkung auf sexuellen Missbrauch: Schuldspruch auf fünf Fälle geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 396/98
- Datum
- 17.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Verfolgung nach §154a StPO auf bestimmte rechtliche Gesichtspunkte ist zulässig; das Revisionsgericht kann auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung entsprechend begrenzen und den Schuldspruch anpassen.
Bei einer nach §154a StPO beschränkten Nachprüfung ist die Überprüfung des Urteils auf den beschränkten Umfang begrenzt; innerhalb dieses Umfangs dürfen keine zuungunsten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler festgestellt werden (§349 Abs.2 StPO).
Eine Verfolgungsbeschränkung kann erfolgen, wenn sich ausschließen lässt, dass die Vorinstanz bei Kenntnis der Beschränkung zu niedrigeren Einzelstrafen oder zu einer geringeren Gesamtstrafe erkannt hätte.
Hat das Revisionsgericht die Verfolgung beschränkt, ist das weitere Revisionsrecht nur insoweit eröffnet; weitergehende Rügepunkte können verworfen werden, wenn sie außerhalb des beschränkten Prüfungsbereichs liegen.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 7. Mai 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Mai 1998 wird die Verfolgung wegen der abgeurteilten Taten jeweils auf den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) beschränkt und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO auf den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschränkt und den Schuldspruch des angefochtenen Urteils der Verfolgungsbeschränkung angepasst.
In dem durch die Maßnahme nach § 154a StPO begrenzten Umfang hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, hätte es die Verfolgungsbeschränkung bereits selbst vorgenommen, auf niedrigere Einzelstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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