Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 396/90
Datum
30.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Kleve auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei (§ 260 StGB) nicht tragfähig sind. Das Landgericht hatte zwar wiederholte Zahlungen von 300–500 DM pro Transport festgestellt, jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich lediglich um Unkostenersatz handelte. Damit fehlt der Nachweis eines auf Dauer angelegten, fortlaufenden Erwerbs. Der neue Tatrichter soll gegebenenfalls auch Beihilfe oder Begünstigung prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 StGB) setzt voraus, dass der Täter aus der Wiederholung von Hehlerhandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einiger Höhe anstrebt.

2

Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt nicht allein der Nachweis von wiederholten Zahlungen; es muss substantiiert dargetan werden, dass die Zahlungen über bloßen Unkostenersatz hinausgehenden dauerhaften Verdienst begründen.

3

Sind die Urteilsfeststellungen zur Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals unzureichend, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Kommt eine Verurteilung wegen der behaupteten Haupttat nicht in Betracht, hat der Tatrichter zu prüfen, ob andere strafrechtliche Qualifikationen oder Nebentatbestände (z.B. Beihilfe zum Diebstahl, Begünstigung) zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 20. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 396/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Rudolf Friedrich K. ████ aus B.C., geboren am [REDACTED] 1943 in [REDACTED], wegen Diebstahls

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Beschwerdeführers und nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. März 1990, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und – ohne dass dies aus der schriftlichen Urteilsformel ersichtlich wäre – zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht mehr an.

Die Urteilsfeststellungen tragen nicht eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. § 260 StGB setzt voraus, dass der Täter aus der Wiederholung von Hehlerhandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang schaffen will (Ruß in LK 10. Aufl. § 260 Rdn. 2 m.w.N.). Das Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass der Angeklagte für jeden von ihm in den Monaten Mai bis Oktober 1988 durchgeführten Transport umfangreichen Diebesguts von Kleve nach Hamburg 300 bis 500 DM erhalten hat. Diese Feststellung lässt die Möglichkeit offen, dass der gewährte Geldbetrag lediglich als Unkostenersatz anzusehen ist; jedenfalls ist damit ein darüber hinausgehender – die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit erfüllender – Verdienst nicht belegt.

Sollten die neuen Feststellungen Anlass dazu geben, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl oder wegen Begünstigung in Betracht kommt.

RußKutzerMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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