Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach versäumter Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 396/88
Datum
12.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschwerdeführer beantragt Wiedereinsetzung, weil die einmonatige Revisionsbegründungsfrist versäumt sein soll; das Landgericht hatte die Revision wegen Fristversäumnis verworfen. Zentrale Frage ist, ob die Versäumung ohne eigenes Verschulden glaubhaft gemacht wurde. Der BGH bestätigt den Verwerfungsbeschluss gemäß § 346 Abs. 2 StPO und verwirft den Wiedereinsetzungsantrag mangels substantiierten Beweises.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger und ist grundsätzlich einzuhalten.

2

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO wird vom Revisionsgericht gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu bestätigen, wenn die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt worden ist.

3

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass das Fristversäumnis ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgt ist; hierfür ist eine glaubhafte und ggf. durch Beweismittel bestätigte Darstellung erforderlich.

4

Die bloße Behauptung der Partei genügt nicht; wird geltend gemacht, der vorherige Verteidiger habe die Revision unterlassen, muss der Antragsteller darlegen und gegebenenfalls durch eine anwaltliche Versicherung belegen, dass dies gegen seinen Willen geschah; Sprachdefizite des Verteidigers ersetzen diese Glaubhaftmachung nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 396/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Visuvalingan EB ███ aus ███ █████, geboren am ██ 1964 in ███ (Sri Lanka), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1988

Tenor

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1988 wird gemäß § 346 Abs. 2 StPO bestätigt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Anträge zu tragen.

Gründe

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. März 1988 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Hiergegen hat er durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ███ rechtzeitig am 10. März 1988 Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluss vom 10. Juni 1988 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht fristgerecht begründet worden sei. Hiergegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen neuen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ████, den er zusätzlich zu Rechtsanwalt Dr. ███ gewählt hat, Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht gestellt und gleichzeitig für den Fall, dass die Revisionsbegründungsfrist tatsächlich versäumt worden sei, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1988 war gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu bestätigen. Denn die mit der Urteilszustellung an den Verteidiger Dr. ██ am 12. April 1988 beginnende einmonatige Revisionsbegründungsfrist war bereits abgelaufen, als die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. ███ am 10. Juni 1988 beim Landgericht Düsseldorf einging.

Auch der von dem Verteidiger Dr. ████ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Revisionsbegründungsfrist ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Sein Vorbringen wird durch keine Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht. Schon nach dem Inhalt des Wiedereinsetzungsgesuchs besteht die Möglichkeit, dass Rechtsanwalt Dr. ███ von der Durchführung der Revision deswegen abgesehen hat, weil er sich von einem Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einen größeren Erfolg versprach. Dafür kann sprechen, dass er am 16. März 1988 „namens und im Auftrag seines Mandanten“, also des Beschwerdeführers, gegen den als Belastungszeuge aufgetretenen ███ Strafanzeige wegen Falschaussage und falscher Verdächtigung erstattet hat (Bl. 542 ff. IV d.A.). Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer über seine bloße Behauptung hinaus wahrscheinlich machen müssen, dass sein Verteidiger Dr. ███ gegen seinen Willen von der Durchführung der Revision Abstand genommen hat. Unschwer hätte er dies mit einer entsprechenden anwaltlichen Versicherung Dr. █████████ belegen können, oder er hätte zumindest dartun müssen, warum dieser nicht bereit sei, seine Darstellung zu bestätigen. Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung wird durch die Bezugnahme auf die – bereits früher zu den Akten gereichte – Erklärung Dr. ███, dass er die tamilische Sprache nicht beherrsche, nicht ersetzt.

RufKutzerHarms
ZschockeltDetter
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