Treffer
BGH Urteil

Gebührenüberhebung, Urkundenfälschung und Handakten als keine Gesamturkunden (3 StR 396/51)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 396/51
Datum
11.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen Freisprüche des Landgerichts Duisburg wegen Gebührenüberhebung, Urkundenfälschung und Betrugs ein. Der BGH prüfte, ob Honorarvereinbarungen gegen § 6 RAGebO verstoßen und ob handschriftliche Handakten Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB sind. Der BGH verwarf das Urteil und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Gebührenvereinbarungen rechtswidrig und die Erklärung unwahr waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 ArmAnwG ist auf die Pflichtverteidigergebühr des § 65 RAGebO nicht entsprechend anwendbar.

2

Die einzelnen Handakten des Rechtsanwalts sind keine Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB, weil die einzelnen Schriftstücke nicht zu einer einheitlichen Gesamterklärung verbunden sind und keine selbständige Gedankenäußerung verkörpern.

3

Eine Gebührenvereinbarung, die die gesetzlich vorgesehenen Gebühren überschreitet, verstößt gegen § 6 RAGebO und kann eine Gebührenüberhebung im Sinne des § 352 StGB begründen.

4

Eine schriftliche Erklärung, die nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, kann je nach ihrer Beschaffenheit den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) verwirklichen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 6. Februar 1951

Rubrum

In der Sitzung vom 11. Dezember 1952 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. ████ als Vorsitzender, Bundesrichter ████, Bundesrichter ████, Bundesrichter ████, Bundesrichter ████ als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

§ 3 ArmAnwG ist auf die Pflichtverteidigergebühr des § 65 RAGebO nicht entsprechend anwendbar.

Rechtsatz:

Die einzelnen Handakten des Rechtsanwalts sind keine Gesamturkunden im Sinne des § 267 StGB, weil die einzelnen in den Handakten enthaltenen Schriftstücke nicht zu einer Gesamterklärung vereinigt sind und keine selbständige Gedankenäußerung verkörpern (im Anschluss an RGSt 60, 185, 48, 408).

Aktenzeichen: 3 StR 396/51

Urteil vom: 11. Dezember 1952

Strafsache gegen:

Rudolf K., geboren am ████ in ███, Kreis Posen, ███ █████████████ ████ ██████, aus ███, ██ ███ ██████████, Rechtsanwalt ████ ██████ von ███, ██ ███, geboren am ███ in ███, ███████ ███████████████ █████████, ████ ███████████ ███, geboren am ███ in ███, ███ ███.

wegen Betrugs.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 1951 wird verworfen.

Tatbestand

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 1951, durch das die Angeklagten freigesprochen worden sind, hat Erfolg.

Die Angeklagten sind beschuldigt:

1. im Fall A) der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) in zwei Fällen, 2. im Fall B) der Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) in einem Fall, 3. im Fall C) der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) in einem Fall.

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen. Es hat angenommen, dass die Angeklagten in keinem der Fälle eine Gebührenüberhebung begangen hätten. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

II. Die Revision ist begründet.

1. Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall A) freigesprochen, weil es angenommen hat, dass die Gebührenvereinbarung zwischen den Angeklagten und den Eheleuten ███ nicht gegen § 6 RAGebO verstoße und daher keine Gebührenüberhebung vorliege. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

a) Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 zwischen den Angeklagten und den Eheleuten ███ betrifft die Übernahme der Wahlverteidigung in der Mordsache gegen den Sohn der Eheleute ███ und in zwei Diebstahlssachen gegen die Tochter der Eheleute ███. Die Angeklagten haben für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 RM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 RM erhalten. Die beiden Diebstahlssachen wurden durch Einstellung nach § 154 StPO erledigt. Die Mordsache war während der mehrtägigen Hauptverhandlung vom 27. bis 30. Oktober 1948 beim Landgericht ███ anhängig. Die Angeklagten haben mit den Eheleuten ███ eine Honorarvereinbarung getroffen, wonach sie für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten sollten. Die Angeklagten haben von den Eheleuten ███ einen Teilbetrag von 250 DM erhalten. Die Angeklagten haben in einem Brief vom 15. Oktober 1948 an die Eheleute ███ geschrieben, dass sie hofften, aus der Staatskasse das zu erhalten, was sie von den Eheleuten ███ nicht erhalten hätten.

b) Das Landgericht hat angenommen, dass die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 nicht gegen § 6 RAGebO verstoße, weil die Gebührenvereinbarung nur eine Bestätigung eines bereits bestehenden Honoraranspruchs sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 ist eine neue Vereinbarung, die nicht durch die vorherige Honorarvereinbarung gedeckt ist.

c) Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 verstößt gegen § 6 RAGebO, weil die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen Gebühren überschreiten. Die Angeklagten haben für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten. Die gesetzlichen Gebühren betragen für die Wahlverteidigung in der Mordsache 400 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 200 DM. Die Angeklagten haben daher für die Wahlverteidigung in der Mordsache 100 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 100 DM zu viel erhalten.

2. Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall B) freigesprochen, weil es angenommen hat, dass die Gebührenvereinbarung zwischen den Angeklagten und den Eheleuten ███ nicht gegen § 6 RAGebO verstoße und daher keine Gebührenüberhebung vorliege. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

a) Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 zwischen den Angeklagten und den Eheleuten ███ betrifft die Übernahme der Wahlverteidigung in der Mordsache gegen den Sohn der Eheleute ███ und in zwei Diebstahlssachen gegen die Tochter der Eheleute ███. Die Angeklagten haben für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten. Die beiden Diebstahlssachen wurden durch Einstellung nach § 154 StPO erledigt. Die Mordsache war während der mehrtägigen Hauptverhandlung vom 27. bis 30. Oktober 1948 beim Landgericht ███ anhängig. Die Angeklagten haben mit den Eheleuten ███ eine Honorarvereinbarung getroffen, wonach sie für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten sollten. Die Angeklagten haben von den Eheleuten ███ einen Teilbetrag von 250 DM erhalten. Die Angeklagten haben in einem Brief vom 15. Oktober 1948 an die Eheleute ███ geschrieben, dass sie hofften, aus der Staatskasse das zu erhalten, was sie von den Eheleuten ███ nicht erhalten hätten.

b) Das Landgericht hat angenommen, dass die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 nicht gegen § 6 RAGebO verstoße, weil die Gebührenvereinbarung nur eine Bestätigung eines bereits bestehenden Honoraranspruchs sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 ist eine neue Vereinbarung, die nicht durch die vorherige Honorarvereinbarung gedeckt ist.

c) Die Gebührenvereinbarung vom 15. Oktober 1948 verstößt gegen § 6 RAGebO, weil die vereinbarten Gebühren die gesetzlichen Gebühren überschreiten. Die Angeklagten haben für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten. Die gesetzlichen Gebühren betragen für die Wahlverteidigung in der Mordsache 400 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 200 DM. Die Angeklagten haben daher für die Wahlverteidigung in der Mordsache 100 DM und für die beiden Diebstahlssachen zusammen 100 DM zu viel erhalten.

3. Das Landgericht hat die Angeklagten im Fall C) freigesprochen, weil es angenommen hat, dass die Angeklagten keine Urkundenfälschung begangen hätten. Diese Auffassung ist rechtsirrig.

a) Die Angeklagten haben in der Mordsache gegen den Sohn der Eheleute ███ als Wahlverteidiger aufgetreten. Die Angeklagten haben in einem Schreiben vom 15. Oktober 1948 an die Eheleute ███ erklärt, dass sie für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter erklärt, dass sie für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter erklärt, dass sie von den Eheleuten ███ einen Teilbetrag von 250 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter erklärt, dass sie hofften, aus der Staatskasse das zu erhalten, was sie von den Eheleuten ███ nicht erhalten hätten.

b) Das Landgericht hat angenommen, dass die Angeklagten keine Urkundenfälschung begangen hätten, weil die Angeklagten in dem Schreiben vom 15. Oktober 1948 an die Eheleute ███ keine unwahren Tatsachen behauptet hätten. Diese Auffassung ist rechtsirrig. Die Angeklagten haben in dem Schreiben vom 15. Oktober 1948 an die Eheleute ███ unwahre Tatsachen behauptet. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben behauptet, dass sie für die Wahlverteidigung in der Mordsache 500 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter behauptet, dass sie für die beiden Diebstahlssachen zusammen 300 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter behauptet, dass sie von den Eheleuten ███ einen Teilbetrag von 250 DM erhalten hätten. Die Angeklagten haben in diesem Schreiben weiter behauptet, dass sie hofften, aus der Staatskasse das zu erhalten, was sie von den Eheleuten ███ nicht erhalten hätten. Diese Behauptungen sind unwahr.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 1951 wird verworfen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Duisburg zurückverwiesen.

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