Revision verworfen: Aufklärungsrüge unzulässig und in der Sache unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 395/99
- Datum
- 29.09.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge in der Revision ist nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung die zu untersuchende Spur substantiiert beschreibt und das eingeholte Gutachten vollständig und zutreffend wiedergibt.
Die Rüge, das Gericht hätte ein Gutachten einholen müssen, ist unbegründet, wenn sich eine Gutachtenerstellung aus der vorhandenen Beweislage nicht aufdrängt.
Bei Zurückweisung der Revision trifft den Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 5. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 5. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zweifel an der Zulässigkeit der Aufklärungsrüge bestehen auch deshalb, weil die Revisionsbegründung die zu untersuchende Spur nicht ausreichend beschreibt und das darüber erstattete Gutachten unvollständig und teilweise unrichtig wiedergibt. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da sich im Hinblick auf die Beweislage die Einholung eines Gutachtens nicht aufgedrängt hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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