Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen (3 StR 395/88)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 395/88
- Datum
- 12.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig und zu verwerfen, wenn die Revisionsfrist des § 341 Abs. 1 StPO bereits abgelaufen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne sein Verschulden die Frist nicht einhalten zu können.
Die Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung, die dem Angeklagten durch Dolmetscherin übersetzt wurde und nicht als unvollständig gerügt ist, begründet die Vermutung, dass die Revisionsfrist bekannt war.
Die bloße Behauptung, ein Verteidiger habe rechtzeitig ein Rechtsmittel einlegen wollen, entbindet nicht von der Darlegungs- und Beweislast; es bedarf substantiierter Anhaltspunkte oder einer anwaltlichen Versicherung.
Kommunikations- oder Verständigungsschwierigkeiten mit einem Verteidiger sind ohne Belege nicht geeignet, die Unverschuldetheit im Sinne von § 45 Abs. 2 StPO darzutun.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. Januar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 395/88 in der Strafsache gegen Visuvalingam aus ███, geboren am █ 1964 in ██ (Sri Lanka), wegen Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 1988 gemäß §§ 45, 349 Abs. 1 StPO
Tenor
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens und seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1988 wegen eines Verstoßes gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Bei der Verkündung des Urteils waren er und sein Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ██ anwesend. Gegen dieses Urteil hat er durch seinen neuen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. ██████, den er zusätzlich neben Rechtsanwalt Dr. ██ als Verteidiger gewählt hat,
mit Schriftsatz vom 9. Juni 1988 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO bei Einlegung der Revision bereits abgelaufen war.
Der gegen die Versäumung dieser Frist gerichtete Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Juni 1988 hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht, wie es § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt, glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist einzuhalten. Das Vorbringen des Antragstellers lässt es nicht als wahrscheinlich erscheinen, dass er erst aufgrund der Akteneinsicht seines weiteren Verteidigers Dr. ██ und der ihm übersandten Durchschriften von dessen Schriftsatz vom 9. Juni 1988 erfahren hat, dass sein Verteidiger Dr. ███ kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 15. Januar 1988 wurden dem Antragsteller der Urteilstenor, der wesentliche Inhalt des Urteils sowie die Rechtsmittelbelehrung von der Dolmetscherin übersetzt. Dass diese Übersetzung unvollständig gewesen sei oder er sie nicht verstanden habe, behauptet der Antragsteller in seinem Gesuch nicht. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Antragsteller gewusst hat, dass er die Revision binnen einer Woche nach der Verkündung des Urteils einlegen müsse.
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass er schuldlos angenommen habe, Rechtsanwalt Dr. █████████ werde die Revision binnen Wochenfrist einlegen. Er behauptet vielmehr, aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit Rechtsanwalt Dr. ███ davon ausgegangen zu sein, dieser werde das Urteil vom 15. Januar 1988 zusammen mit dem späteren Urteil vom 4. März 1988 anfechten. Rechtsanwalt Dr. ███ hat gegen das Urteil vom 4. März 1988 rechtzeitig Revision eingelegt, ohne das Urteil vom 15. Januar 1988 anzufechten und ohne insoweit einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu stellen. Verständigungsschwierigkeiten können in der Hauptverhandlung vom 4. März 1988 keine Rolle gespielt haben, weil eine Dolmetscherin zur Verfügung stand. Schließlich hat sich der Antragsteller für seine Behauptung, Rechtsanwalt Dr. ███ rechtzeitig mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt zu haben, weder auf das Zeugnis dieses seines Verteidigers berufen noch angegeben, warum er von ihm keine seine Behauptungen stützende anwaltliche Versicherung beibringen könne.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist liegen somit nicht vor.
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