Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch wegen Unzucht mit Kindern geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 395/53
Datum
01.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern ein. Der BGH änderte den Schuldspruch zu zwei vollendeten Verbrechen und einem versuchten Verbrechen (in Tateinheit mit Beleidigung) und hob den Strafausspruch für einen Fall sowie den Gesamtstrafen auf. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Weitere Verfahrensrügen, u. a. zur Öffentlichkeit und Beweiswürdigung, wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Protokollniederschrift des Sitzungsverlaufs besitzt gemäß § 274 StPO Beweiskraft; die bloße Behauptung ihrer Unvollständigkeit begründet ohne substantiierten Nachweis keinen Verfahrensmangel.

2

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist für das Revisionsgericht grundsätzlich verbindlich; eine inhaltliche Nachprüfung kommt nur bei erkennbaren Denk- oder Schlußfehlern in Betracht.

3

Erfüllt eine einzelne Handlung die Merkmale mehrerer Straftatbestände, kann Tateinheit vorliegen, sodass wegen der verschiedenen Verletzungen zugleich verurteilt werden kann.

4

Beeinflußt ein Rechtsfehler möglicherweise das Strafmaß, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 3. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rentner Hugo Paul Walter ██████ aus ███ ██████, geboren am ███ ████ ██ in ████, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, ████████████████ ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 3. März 1953

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen zweier vollendeter Verbrechen und wegen eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern, im letzten Fall in Tateinheit mit einem Vergehen der Beleidigung, verurteilt wird;

2.) im Falle W. im Strafausspruch aufgehoben, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen eines versuchten und zweier vollendeter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Der Angeklagte rügt,

1.) die Öffentlichkeit sei nicht ausgeschlossen worden, obwohl ein darauf gerichteter Antrag von der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gestellt worden sei.

Aus dem Sitzungsprotokoll ist ein derartiger Antrag nicht ersichtlich. Die Behauptung des Angeklagten, es sei nicht vollständig, ist im Hinblick auf die Beweiskraft der Niederschrift unbeachtlich (§ 274 StPO). Im Übrigen steht es im Ermessen des Gerichts, ob es die Öffentlichkeit ausschließt. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

2.) Die Sachbeschwerde erzielt einen Teilerfolg.

a) Sie ist unbegründet, soweit das Verhalten des Angeklagten gegenüber der 9-jährigen Doris K. in Betracht kommt. Er hat sie im Sommer 1951 einmal am nackten Geschlechtsteil berührt, ein anderes Mal ihre Hand an seinen entblößten Geschlechtsteil geführt, nachdem er sie vorher vergeblich zum Anfassen aufgefordert hatte. Diese dem allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühl widersprechende Handlungsweise hat die Strafkammer zutreffend als die auf wollüstiger Absicht beruhende Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren in zwei Fällen beurteilt.

Ausserdem ist festgestellt, dass der Angeklagte sich über das Alter des Mädchens klar gewesen sei. Was die Revision zu dem Fall ██████ im einzelnen vorbringt, enthält nur Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist frei von Denkverstößen, somit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

b) Der Angeklagte ist ausserdem verurteilt worden wegen einer in gleichartiger Tateinheit begangenen versuchten Verleitung der 12-jährigen Ursula ████ und der 14-jährigen Irmgard █████ zur Duldung unzüchtiger Handlungen. Er hat beide anlässlich eines Besuchs in seiner Wohnung gefragt, ob er „ihre spitzen Dinger“ – gemeint waren ihre Brüste – küssen dürfe; ferner, welche von beiden sich auf seinen Schoß setzen wolle, er möchte „mal fühlen“. Dafür versprach er den beiden Mädchen 5 DM. Sie verließen ihn, ohne auf sein Ansinnen einzugehen.

Insoweit der Angeklagte das Alter der Ursula ████ kannte, ist gegen die Annahme eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, verwirklicht durch erfolglose Verleitung zur Duldung unzüchtiger Handlungen, nichts einzuwenden. Der Unzuchtscharakter der Äußerungen und das Handeln aus Sinnenlust stehen außer Zweifel. Dagegen liegt bezüglich der Irmgard █████ dieser Tatbestand nicht vor, weil sie nach den Feststellungen im Zeitpunkt der Tat – Juli oder August 1951 – das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte und der Angeklagte sich dessen bewusst war. Bei ihr kommt nur ein vollendetes Vergehen der Beleidigung in Betracht. Der zu dessen Verfolgung erforderliche Strafantrag ist ordnungsmäßig gestellt. Da der Angeklagte durch eine einzige Handlung zwei verschiedene Strafgesetze verletzt hat, hat er sich eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit einem Vergehen der Beleidigung schuldig gemacht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 185, 73 StGB).

Der Rechtsfehler konnte vom Revisionsgericht durch Änderung des Urteilsspruchs beseitigt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass er das Strafmaß beeinflusst hat. Infolgedessen muss der hierzu ergangene Ausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision war zu verwerfen.

RotbergKoenigerMaass
KraussBusch
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