Revision: Einstellung eines Anklagefalls nach §154 StPO; Schuldspruch auf 188 Fälle geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 394/99
- Datum
- 22.12.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Anklagefälle eingestellt werden, wenn diese in der Entscheidungsaufstellung offenkundig übersehen wurden.
Die Einstellung nach §154 Abs.2 StPO bewirkt, dass im Umfang der Einstellung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.
Fehlt ein Anklagefall in der Auflistung der verurteilten Taten, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, sofern der Wegfall erkennbar ist und die Strafzumessung nicht beeinflußt wird.
Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die verbleibende Schuldfeststellung und die verhängte Strafe rechtlich und tatsachenbezogen tragfähig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 15. März 1999
Rubrum
Beschluss
vom 22. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 1999 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Falls 160 der Anklage vom 3. Februar 1997 eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 188 Fällen verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Zu Ziffer 1 des Antrags ist anzumerken, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in 189 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat. Die Auflistung UA S. 13 bis 24 weist jedoch nur 188 Fälle aus. Der Abgleich zur Anklage (SA II, Bl. 296 ff.) und dem in der Hauptverhandlung ergangenen Teileinstellungsbeschluss nach § 154 StPO (SA III, Bl. 555) ergibt, dass Fall 160 der Anklage (SA II, Bl. 312) bei der Auflistung offenbar übersehen wurde. Dessen Wegfall beeinflusst die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da das Gericht für jede der Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgeworfen hat (UA S. 56).“
| Kutzer | Miebach | von Lienen | |||
| Rissing-van Saan | Winkler |