Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung eines Anklagefalls nach §154 StPO; Schuldspruch auf 188 Fälle geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 394/99
Datum
22.12.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein; der Generalbundesanwalt beantragte die Einstellung eines übersehenen Anklagefalls (Nr. 160). Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich dieses Falls nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch auf 188 Betrugsfälle. Die Änderung beruht auf der offenkundigen Übersehung des Falls, ohne dass die Gesamtstrafe betroffen ist; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §154 Abs.2 StPO hinsichtlich einzelner Anklagefälle eingestellt werden, wenn diese in der Entscheidungsaufstellung offenkundig übersehen wurden.

2

Die Einstellung nach §154 Abs.2 StPO bewirkt, dass im Umfang der Einstellung die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen.

3

Fehlt ein Anklagefall in der Auflistung der verurteilten Taten, ist der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, sofern der Wegfall erkennbar ist und die Strafzumessung nicht beeinflußt wird.

4

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die verbleibende Schuldfeststellung und die verhängte Strafe rechtlich und tatsachenbezogen tragfähig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. März 1999

Rubrum

Beschluss

vom 22. Dezember 1999 in der Strafsache gegen █████████████████ █████████ wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 1999 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich des Falls 160 der Anklage vom 3. Februar 1997 eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 188 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Zu Ziffer 1 des Antrags ist anzumerken, dass das Landgericht den Angeklagten wegen Betruges in 189 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt hat. Die Auflistung UA S. 13 bis 24 weist jedoch nur 188 Fälle aus. Der Abgleich zur Anklage (SA II, Bl. 296 ff.) und dem in der Hauptverhandlung ergangenen Teileinstellungsbeschluss nach § 154 StPO (SA III, Bl. 555) ergibt, dass Fall 160 der Anklage (SA II, Bl. 312) bei der Auflistung offenbar übersehen wurde. Dessen Wegfall beeinflusst die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da das Gericht für jede der Taten eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten ausgeworfen hat (UA S. 56).“

KutzerMiebachvon Lienen
Rissing-van SaanWinkler
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